"Komm zu PlayStation Network und spiele online, lade Spiele aus dem PlayStation ... Online-Gaming, Entertainment, Freunde, Shopping und vieles mehr". Das Playstation-Network (PSN) ist ein Onlinedienst von Sony, über den Spiele, Filme und andere Inhalte via Download oder Stream erworben werden können. 2020 nutzten 103 Millionen Nutzer jeden Monat diese Dienste. Schöne digitale Welt.
Der Umgang von Sony mit Kunden ist weniger schön, dafür aber aufregend. Wir klagten Sony (korrekte Bezeichnung: Sony Interactive Entertainment Europe Limited und die Sony Interactive Entertainment Network Europe Limited) vor dem Handelsgericht (HG) Wien wegen 40 Klauseln. Das HG beurteilt alle als unzulässig.
Nachtrag: Das Urteil ist - Stand 19.7.2022 - inzwischen rechtskräftig.
Haftung der Eltern
Sony wollte u.a. in den PSN-Nutzungsbedingungen eine uneingeschränkte (!) Haftung der Kundinnen und Kunden für Käufe im PSN und für jegliche Nutzung von minderjährigen Familienmitgliedern festlegen. Es gebe ja gute technische Sperren gegen Missbrauch, so Sony. Das österreichische Recht sieht aber keine pauschale Haftung der Eltern für das Verhalten ihrer Kinder vor. Eltern haften nur dann, wenn sie ihre Obsorge-Pflichten schuldhaft
verletzen. Aufsicht ja, massive Kontrolle nein. "Eine solche pauschale und unbeschränkte Haftung von Verbraucherinnen und Verbraucher für Aktivitäten, die über ihr Kundenkonto vorgenommen werden, ist ohne eine besondere sachliche Rechtfertigung als gröbliche Benachteiligung zu qualifizieren“, betont Mag. Joachim Kogelmann, zuständiger Jurist im VKI.
Verjährung von PSN-Guthaben
Eine andere vom Gericht verworfene Klausel betraf die Verjährung von PSN-Guthaben innerhalb von 24 Monaten. Das ist eine Fristverkürzung von 30 auf 2 Jahre (also 93 Prozent) und die ist gröblich benachteiligend. "Das Gericht hat klargestellt, dass ein solches Guthaben nicht ohne ausreichende sachliche Rechtfertigung binnen 24 Monaten verjähren darf", kommentiert Kogelmann.
Weitere als gesetzwidrig eingestufte Klauseln betrafen beispielsweise
- ein Verbot der Übertragung von PSN‑Guthaben
- ein einseitiges Leistungsänderungsrecht von Sony
- sowie Rechte Preise zu ändern.
- Ebenso unzulässig ist, dass Sony ein kostenloses Abonnement bei nicht rechtzeitiger Kündigung automatisch in ein gebührenpflichtiges Abonnement umwandeln wollte.
"Formulierungsfehler suchen"
In Summe haben wir 40 Klauseln eingeklagt. Viele Formulierungen in den PSN-Bestimmungen waren schwammig und unklar. Sehr klar hingegen hielt das Gericht fest, dass es nicht die Aufgabe von Verbraucherinnen und Verbrauchern ist, "Formulierungsfehler zu suchen und zu überbrücken".
Annahme unserer Klage verweigert
So wie mit den Kunden geht Sony auch mit uns als Konsumentenorganisation um: In einem ersten Schritt forderten wir die Unterlassung dieser unfairen Praktiken. Sony weigerte sich eine sogenannte Unterlassungserklärung abzugeben. Wir klagten. Sony erschien nicht vor Gericht, was dem Unternehmen ein Versäumnisurteil einbrachte. Aber nicht nur das: Sony sitzt in London und verweigerte die Annahme unserer Klage. Das Argument: Sie sei in deutscher Sprache verfasst. Die Zustellung in deutscher Sprache war selbstverständlich wirksam, entschied das Oberlandesgericht Wien rechtskräftig. Schließlich werden User automatisch auf eine deutschsprachige Website umgeleitet. Auch die Geschäftsbedingungen (AGB) sind in deutscher Sprache abrufbar. Sony bietet alle Leistungen sowie den gesamten Registrierungs- und Bestellprozess einschließlich des Kundenservice in deutscher Sprache an.
"Das Urteil ist für Verbraucherinnen und Verbraucher insgesamt sehr erfreulich, da es zu unterschiedlichsten Fragestellungen bei Onlinediensten und Videospielen Klarheit bringt", so Kogelmann abschließend.
Lesen Sie mehr
- Urteil (83 Seiten, PDF) auf verbraucherrecht.at: Urteil: 40 unzulässige Vertragsbestimmungen beim PlayStation-Network (PSN) von Sony
- PlayStation Network auf Wikipedia: Wikipedia: PlayStation Network