Videoüberwachung: für die einen eine sinnvolle Maßnahme zur Hebung ihres Sicherheitsgefühls, für die anderen der direkte Weg zum Orwell’schen Überwachungsstaat.
Mit Jahresbeginn trat eine Novelle des Datenschutzgesetzes in Kraft, mit der präzisiert wurde, wann und unter welchen Umständen eine Videoüberwachung zulässig ist. Auch die Pflichten derjenigen, die eine solche Überwachung durchführen, und die Rechte der Überwachten sind in diesem Gesetz nun genau festgelegt.
Unterschiedliche Schutzbedürfnisse
Wo immer eine Überwachungskamera installiert wird, entsteht ein Spannungsfeld zwischen den Interessen jener, die ihr Geschäft oder ihr Haus mittels Videoüberwachung schützen wollen, und denen jener Menschen, die von diesen Kameras mehr oder weniger zufällig aufgenommen werden.
Wer eine Videokamera installiert, von dem verlangt der Gesetzgeber, dass er „die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen“ der von der Kamera erfassten Personen gewährleistet. Darunter versteht das Datenschutzgesetz personenbezogene Daten, insbesondere wenn sie das Privat- und Familienleben betreffen. Bei Videoaufnahmen ist dies ein gut erkennbares Gesicht. Solche Daten dürfen nicht weitergegeben oder veröffentlicht werden und sie müssen mit besonderer Sorgfalt behandelt werden.
Meldung an Datenschutzkommission
Zusätzlich muss vor Inbetriebnahme der Kamera eine Meldung an die Datenschutzkommission ergehen. In dieser sind unter anderem der Zweck der Videoüberwachung, der konkrete Ort, die Art der Aufzeichnung (auf Videoband oder digital) und die Art der Speicherung (verschlüsselt oder nicht) anzuführen. Grundsätzlich müssen Daten nach 72 Stunden (exklusive Sonnund Feiertage) gelöscht werden. Ist eine längere Behaltedauer nötig, so muss dies im Antrag begründet werden.
Recht auf Privatsphäre
Ein wichtiger Punkt im Rahmen der Meldung ist auch, ob der Nutzen einer Videoüberwachung in einem vertretbaren Verhältnis zum Eingriff in das Recht auf Privatsphäre steht. Erst nach der Prüfung durch die Datenschutzkommission und Erteilung einer Registernummer darf mit der Videoüberwachung begonnen werden. Nähere Details dazu und Formulare finden Sie auf der Website der Datenschutzkommission .