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Videoüberwachung - Wenn das Kameraauge wacht

Videoüberwachung: für die einen eine sinnvolle Maßnahme zur Hebung ihres Sicherheitsgefühls, für die anderen der direkte Weg zum Orwell’schen Überwachungsstaat.

Mit Jahresbeginn trat eine Novelle des Datenschutzgesetzes in Kraft, mit der präzisiert wurde, wann und unter welchen Umständen eine Videoüberwachung zulässig ist. Auch die Pflichten derjenigen, die eine solche Überwachung durchführen, und die Rechte der Überwachten sind in diesem Gesetz nun genau festgelegt.

Unterschiedliche Schutzbedürfnisse

Wo immer eine Überwachungskamera installiert wird, entsteht ein Spannungsfeld zwischen den Interessen jener, die ihr Geschäft oder ihr Haus mittels Videoüberwachung schützen wollen, und denen jener Menschen, die von diesen Kameras mehr oder weniger zufällig aufgenommen werden.

Wer eine Videokamera installiert, von dem verlangt der Gesetzgeber, dass er „die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen“ der von der Kamera erfassten Personen gewährleistet. Darunter versteht das Datenschutzgesetz personenbezogene Daten, insbesondere wenn sie das Privat- und Familienleben betreffen. Bei Videoaufnahmen ist dies ein gut erkennbares Gesicht. Solche Daten dürfen nicht weitergegeben oder veröffentlicht werden und sie müssen mit besonderer Sorgfalt behandelt werden.

Meldung an Datenschutzkommission

Zusätzlich muss vor Inbetriebnahme der Kamera eine Meldung an die Datenschutzkommission ergehen. In dieser sind unter anderem der Zweck der Videoüberwachung, der konkrete Ort, die Art der Aufzeichnung (auf Videoband oder digital) und die Art der Speicherung (verschlüsselt oder nicht) anzuführen. Grundsätzlich müssen Daten nach 72 Stunden (exklusive Sonnund Feiertage) gelöscht werden. Ist eine längere Behaltedauer nötig, so muss dies im Antrag begründet werden.

Recht auf Privatsphäre

Ein wichtiger Punkt im Rahmen der Meldung ist auch, ob der Nutzen einer Videoüberwachung in einem vertretbaren Verhältnis zum Eingriff in das Recht auf Privatsphäre steht. Erst nach der Prüfung durch die Datenschutzkommission und Erteilung einer Registernummer darf mit der Videoüberwachung begonnen werden. Nähere Details dazu und Formulare finden Sie auf der Website der Datenschutzkommission .

Was ist wirklich nötig?

Was ist wirklich nötig?

Wo aber liegt die Grenze – beispielsweise zwischen dem Schutz eines Geschäftes und dem unbeteiligter Passanten? Nun: Wer etwa seinen Geschäftseingang überwachen möchte, darf die Kamera nur auf diesen Bereich einstellen und nur so viel vom Straßenbereich mit einbeziehen, wie unbedingt nötig ist, um das Gesicht eintretender Personen erkennen zu können.

Überwachung am Arbeitsplatz

Will ein Arbeitgeber mittels Kameraüberwachung den Schwund in seiner Lagerhalle aufklären, dann muss er dies so tun, dass nicht gleichzeitig der Staplerfahrer in seiner beruflichen Tätigkeit überwacht wird. Denn: Die Überwachung von Mitarbeitern bei der Arbeit ist explizit verboten. Auch in Pausen- oder Umkleideräumen sind Kameras verboten, zählen diese Orte doch zum höchstpersönlichen Lebensbereich der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Wenn’s der Nachbar wissen will

Keine Meldung bei der Datenschutzkommission musste bisher erfolgen, wenn der Besitzer eines Einfamilienhauses anhand der Aufzeichnungen einer Videokamera nachvollziehen wollte, wer bei ihm im Garten unerlaubterweise die Kirschen geerntet oder wer bei ihm eingebrochen hatte. Das neue Gesetz weicht diesbezüglich von der bisherigen Spruchpraxis der Datenschutzkommission ab und erlaubt keine ausdrücklichen Ausnahmen von der Meldepflicht.

Datenschutzkommission kontaktieren

Kontaktieren Sie also sicherheitshalber die Datenschutzkommission, wenn Sie eine Videoüberwachungsanlage auf Ihrem eigenen Grund planen. Endgültige Klarheit darüber, ob jemand für Aufzeichnungen auf seinem privaten Grund und Boden nunmehr eine Registrierung braucht, werden erst die Entscheidungen der Datenschutzkommission bringen. Eines ist allerdings sicher: Die Kamera darf ausschließlich das eigene Grundstück im Sucher haben. Dass Nachbars Garten mit erfasst wird, ist unzulässig. Rechtswidrige Videoüberwachung kann mit Strafen bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

Kameraattrappen

Übrigens: Auch nicht angeschlossene Kameras oder Kameraattrappen, deren Sucher auf Nachbars Garten gerichtet ist, sind unzulässig, wie der Oberste Gerichtshof feststellte. Schließlich sei es demjenigen, auf den das Auge der Kamera gerichtet ist, nicht zuzumuten, abschätzen zu können, ob die Kamera betriebsfähig ist oder nicht.

Rechte, Datenauskunft

Wenn nicht nur das Wetter gefilmt wird

Einen Sonderfall stellen Videoüberwachungen dar, bei denen die Bilder nicht aufgezeichnet werden. Dazu zählt etwa eine Stationsüberwachung, bei der es nur darum geht, sicherzustellen, dass sich bei Einfahrt des Zuges niemand auf den Gleisen befindet. Auch Wetter- oder Staukameras, die nur der Echtzeitüberwachung dienen, sowie Webcams, wie sie beispielsweise manche Gemeinden zur Fremdenverkehrswerbung betreiben, fallen in diese Kategorie. Diese Art von Kameraaufnahmen unterliegt nicht der Meldepflicht des Datenschutzgesetzes.

 Veröffentlichung ohne Zustimmung

Sind die abgebildeten Personen allerdings identifizierbar, so ist eine Veröffentlichung der Bilder, etwa durch Bereitstellen im Internet, ohne die Zustimmung der gefilmten Menschen nicht zulässig. Es ist daher in solchen Fällen ratsam, Aufnahmewinkel oder Auflösung der Bilder so zu wählen, dass die einzelnen Gesichter nicht erkennbar sind. Ebenfalls nicht gemeldet werden müssen Aufzeichnungen, die auf einem analogen Speichermedium, also der guten alten Videokassette, festgehalten werden.

Die Rechte unfreiwilliger Filmstars

Private Auftraggeber von Videoüberwachungsanlagen müssen diese kennzeichnen. Die Kennzeichnung hat Name und Adresse des Auftraggebers zu enthalten und sie muss so sichtbar gemacht werden, dass man als unbeteiligte Person der Kamera gegebenenfalls auch ausweichen kann.

Auskunft über Daten

Wer meint, von einer Überwachung betroffen gewesen zu sein, hat das Recht, Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu verlangen. Sind keine anderen Personen erfasst, so hat der Auskunftwerber das Recht auf Einsicht in die Aufzeichnungen oder auf eine Kopie. Andernfalls hat die Auskunft schriftlich zu erfolgen oder die anderen betroffenen Personen sind in der Aufzeichnung unkenntlich zu machen.

Datenschutzkommission als erste Anlaufstelle

Will man sich gegen eine bestimmte Videoüberwachungsanlage wehren, so ist die Datenschutzkommission erste Anlaufstelle. Sie muss entsprechenden Eingaben nachgehen und kann in Folge Verbesserungen bei der Anlage anregen, die nachträgliche Meldung der Videoüberwachung einfordern oder diese per Bescheid verbieten. So ärgerte sich eine „Konsument“- Leserin über die Überwachungskamera auf dem Parkplatz eines Supermarktes und schaltete die Datenschutzkommission ein. Die Behörde stellte fest, dass die Überwachung ohne Meldung, also illegal erfolgt war.

Zusammenfassung

Zusammenfassung

  • Meldepflicht. Eine Echtzeitüberwachung ohne Aufzeichnung muss nicht gemeldet werden. Werden die Bilder gespeichert, muss dies die Datenschutzkommission genehmigen und die Notwendigkeit prüfen. Von einer Überwachung Betroffene haben das Recht auf Auskunft über die Daten.
  • Installation. Kontaktieren Sie die Datenschutzkommission, wenn Sie etwa zum Schutz Ihres Hauses eine Videokamera installieren wollen, die die Bilder aufzeichnet. Die Kamera darf nur auf Ihren eigenen Grund gerichtet sein. Eine Videokamera ersetzt nicht die Einbruchssicherung!

 

Videokamera richtig montieren

Videokamera richtig montieren

Wer sein Haus mit einer Kamera überwachen möchte, sollte einige Punkte beachten:

  • Ist die Kamera in einem Winkel angebracht, in dem auch das Gesicht der Besucher erfasst werden kann? Wie sind die Beleuchtungsverhältnisse? Ist auch in der Nacht für ausreichende Beleuchtung gesorgt? Gibt es tagsüber Gegenlicht, das Aufnahmen unbrauchbar machen könnte?
  • Ratsam ist es auch, die Kamera so zu fixieren, dass der Kamerawinkel nicht mit einem Stock verschoben werden kann, sodass anstelle der ungebetenen Besucher nur mehr die Vöglein im Apfelbaum erfasst werden.
  • Offen verlegte Kabel und frei zugängliche Sicherungskästen sollten ebenfalls vermieden werden. Nach kriminalpolizeilichen Erfahrungen lassen sich professionelle Einbrecher von Videokameras allerdings nur selten abschrecken.

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