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Umtausch von Geschenken - Kein Händler ist dazu verpflichtet

Die Krawatte gefällt nicht, der Skischuh ist zu klein: Nicht immer finden Weihnachtsgeschenke den erhofften Anklang.

Vorsicht! Der Händler ist nicht zum Umtausch verpflichtet. Viele Betriebe sind aber gerne dazu bereit. Sicherheitshalber sollte man sich die Bereitschaft zum Umtausch auf dem Kassabon bestätigen lassen. Sinnvoll ist die Vereinbarung, zum Vollpreis umzutauschen. Denn erfahrungsgemäß purzeln nach Weihnachten die Preise. Wenn der vorher gekaufte Pullover jetzt um die Hälfte verschleudert wird, wäre ein Umtausch ungünstig. Will man die Möglichkeit zum Umtausch wahrnehmen und findet nichts Passendes, ist es ein Entgegenkommen des Händlers, wenn er eine Gutschrift ausstellt. Vom Umtausch zu unterscheiden ist die Gewährleistung, wenn die Ware einen Mangel aufweist, also die Krawatte einen Webfehler oder der Schuh eine geplatzte Naht. Der Käufer hat das Recht, für sein Geld ein einwandfreies Produkt zu erstehen.

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