Zur Taschen und Personendurchsuchung ist allein die Sicherheitsbehörde, also Polizei oder Gendarmerie, berechtigt. Personal und Privatdetektive haben nicht mehr Rechte als jede andere Privatperson. Sie können einen Kunden bestenfalls anhalten, doch dann muss ein begründeter Tatverdacht vorliegen. Ein Schild: „Bitte der Kassierin unaufgefordert die Taschen vorweisen“ begründet prinzipiell keine weitere rechtliche Verpflichtung. Es ist allerdings zulässig, dass ein Geschäft vorschreibt, dass der Verkaufsraum nicht mit Taschen betreten werden darf, und ein Taschendepot eingerichtet wird. In so einem Fall dürfte eine mitgebrachte Tasche auch kontrolliert werden.
Taschenkontrollen - Im Supermarkt zulässig?