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Rezeptgebührenbefreiung - Informieren und Antrag stellen

Chronisch Kranke und sozial schlechter gestellte Patienten sind teilweise automatisch von der Rezeptgebühr (derzeit 5,10 Euro) befreit – etwa Pensionsbezieher mit Ausgleichszulage, Zivildiener oder Asylwerber.

Auch Patienten, die an einer anzeigepflichtigen, übertragbaren Krankheit (z.B. Hepatitis oder Aids) leiden, müssen für Rezepte von Medikamenten, die im Zusammenhang mit der Erkrankung verschrieben werden, keine Gebühr bezahlen. Ebenfalls ein grundsätzliches Anrecht auf Rezeptgebührenbefreiung haben Arbeitslose oder auch Bezieher von Notstandshilfe, deren Einkünfte unter 793,40 Euro (Alleinstehende)/1.189,56 Euro (Ehepaare) liegen. Bei erhöhtem Medikamentenbedarf betragen die Richtsätze 912,41 Euro/1.367,99 Euro. Pro Kind kommen jeweils 122,41 Euro dazu. Die Befreiung gilt auch für Mitversicherte.

Berechtigte müssen allerdings einen entsprechenden Antrag stellen. Informationen und die nötigen Formulare sind bei den Servicestellen der Krankenkassen erhältlich oder können von den Homepages der Kassen heruntergeladen werden. Befreit sind in der Regel auch Patientinnen und Patienten, deren Rezeptgebühren zwei Prozent ihres Nettoeinkommens erreichen.

Die Befreiung erfolgt nicht unmittelbar. Die Krankenkassen führen vielmehr für jeden Versicherten ein Konto. Ist die Obergrenze erreicht, so werden zu viel bezahlte Rezeptgebühren in Form von Gutschriften im nachfolgenden Kalenderjahr berücksichtigt. Für Mitversicherte entrichtete Rezeptgebühren werden auf das Erreichen der Obergrenze angerechnet.

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