Auch wenn das Thema unangenehm ist: Je früher man darüber nachdenkt, welche medizinischen Behandlungen man am Ende seines Lebens möchte – oder nicht möchte –, desto besser.
Vor der Entscheidung, was passieren soll, wenn man nicht mehr selbst entscheiden kann, steht eine umfassende Vorsorgeplanung, auch "Advance Care Planning" genannt. Gemeinsam mit Ärztinnen und Ärzten, dem Pflegepersonal, der Hauskrankenpflege, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern wird erarbeitet, welche Wünsche jemand für seinen letzten Lebensabschnitt hat.
Vorsorgegespräche und Vollmachten
Bei diesen Vorsorgegesprächen sind idealerweise auch die nächsten Verwandten dabei. In weiterer Folge können dann Vollmachten erteilt oder Verfügungen errichtet werden.
Juristisch festgelegte Instrumente zur Vorsorge auf diesem Gebiet sind:
- die verbindliche Patientenverfügung,
- die beachtliche Patientenverfügung,
- die Vorsorgevollmacht.
Die einzelnen Formen unterscheiden sich durch den Umfang dessen, was geregelt werden kann, und die formalen Vorschriften.
Genau definierte medizinische Behandlungen
Mit einer verbindlichen Patientenverfügung können Sie genau definierte medizinische Behandlungen wie z.B. eine Ernährung mittels Magensonde ablehnen. Vor allem Personen, die bereits an einer tödlichen Erkrankung leiden, können gemeinsam mit dem Arzt ihres Vertrauens sehr genau auf die zu erwartenden Symptome und deren Behandlung bzw. Nichtbehandlung eingehen.
Verbindliche Patientenverfügung
Die Errichtung einer verbindlichen Patientenverfügung unterliegt strengen Formvorschriften. Vor dem Verfassen des Dokuments muss eine umfassende ärztliche Aufklärung eingeholt und auch dokumentiert werden. Errichten können Sie eine solche weitreichende Verfügung nur bei einem Notar, einem Anwalt oder bei einer Patientenanwaltschaft. Die Registrierung der verbindlichen Patientenverfügung ist möglich, aber nicht vorgeschrieben.
Kopien an Vertrauenspersonen bzw. Pflegepersonal
Allerdings: Selbst eine Registrierung ist keine Gewähr dafür, dass den in der Verfügung getroffenen Anordnungen auch immer nachgekommen wird. Medizinisches Personal ist nämlich nicht verpflichtet, die Register abzufragen.
Deponieren Sie daher Kopien des Dokuments bei Vertrauenspersonen. Leben Sie in einer stationären Einrichtung, lassen Sie die Verfügung Ihrem Akt im Pflegeheim beilegen. Dasselbe gilt, wenn Sie ins Spital müssen. Werden Sie zu Hause gepflegt, instruieren Sie Ihre Heimpflege, was im Fall des Falles zu tun ist.
Nach fünf Jahren bestätigen
Solange der Anlassfall für die verbindliche Patientenverfügung nicht eintritt, gilt sie für fünf Jahre und muss dann wieder bestätigt werden. Bleibt die Bestätigung aus, wandelt sich die verbindliche Patientenverfügung in eine beachtliche um. Grundsätzlich ruht die Verfügung, solange Sie selbst Ihren Willen artikulieren können. Erst wenn Sie geistig oder physisch dazu nicht mehr in der Lage sind, wird die Patientenverfügung wirksam und "spricht" an Ihrer Stelle.