Gesetzlich Krankenversicherte dürften bei der medizinischen Behandlung gegenüber Privatpatienten nicht benachteiligt werden. Die Praxis sieht anders aus.
Wartezeiten für Operationstermine in Spitälern sorgen immer wieder für Ärger und Verdruss unter Patientinnen und Patienten. Tatsächlich ist die Vergabe von planbaren Operationsterminen in Österreich im Gegensatz etwa zu England oder den skandinavischen Ländern undurchsichtig.
Neues Gesetz beschlossen
Abhilfe soll ein neues Gesetz (KAKuG Novelle) schaffen, das im kommenden Jahr in Kraft tritt. Darin werden die Krankenanstalten verpflichtet, ein Wartezeiten-Management einzuführen. Standardisierte medizinische Kriterien sollen die Terminreihung auch für Patientinnen und Patienten nachvollziehbar machen. Dies wäre aus Konsumentensicht sehr vorteilhaft. Denn so könnten Patienten die Wartezeiten in den verschiedenen Spitälern vergleichen und bei Bedarf in ein anderes Krankenhaus ausweichen. Auch Landesgrenzen stellen dabei keine Barrieren dar. Bei der Wahl des Spitals sind Patienten nicht auf Einrichtungen des Bundeslandes, in dem sie leben, beschränkt.
Zwei-Klassen-Medizin unzulässig
Ziel ist es auch, eine Zwei-Klassen-Medizin in den Spitälern zu verhindern. Denn nach Ansicht von Kritikern und Gesundheitsexperten kommt es immer wieder vor, dass Privatversicherte gegenüber Kassenpatienten in den Spitälern auf unzulässige Weise bevorzugt werden. Dies wäre allerdings nach Meinung von Experten bereits nach heutigem Recht unzulässig. Sowohl das Gesundheitsministerium als auch der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger weisen darauf hin, dass sich der Unterschied zwischen Sonderklasse und Allgemeinversicherung alleine auf die Unterbringung beziehen darf.
Privilegien für Privatversicherte
Privatversicherte genießen etwa gewisse Privilegien die Zimmerbelegung oder den Speiseplan betreffend. Sie haben auch ein Anrecht darauf, den behandelnden Arzt zu bestimmen. Was medizinische Leistungen angeht, ist eine Differenzierung allerdings unrechtmäßig. Dass die Qualität der medizinischen Versorgung nicht vom Geldbeutel abhängig sein darf, ist auch gesellschaftlicher Konsens und deshalb im Bundesverfassungsgesetz (Paragraph 73, Artikel 15a) festgelegt. Darin heißt es: „Eine hochstehende medizinische Versorgung für alle Bürgerinnen und Bürger, unabhängig vom Einkommen, ist vorrangiges Ziel.“