Haftungsbeschränkung gilt nicht
Ein Mann stürzte beim Hallenklettern ab und brach sich die Sprunggelenke, weil ihn seine Kletterpartnerin falsch sicherte. Sie muss Schmerzengeld zahlen. Die Haftungsbeschränkung, die es sonst bei gefährlichen Sportarten gibt, gilt hier nicht.
OLG Karlsruhe 13. 10. 2004, 7 U 207/02
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