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Gebühr fürs Einschachteln - Nicht gerechtfertigt

Das „Einschachteln“ von Medikamenten gehört in Senioren- und Pflegeheimen zu den Grundleistungen und darf daher nicht extra verrechnet werden. Das gilt auch, wenn die Verteilung der Medikamente an eine externe Firma ausgelagert ist.

Der Fall

Herr P. staunte nicht schlecht, als er das Schreiben sah: Das Pflegeheim, in dem seine Mutter seit einigen Jahren lebt, stellte ihm für die „Blistierung“ (Fachbegriff für „Einschachteln“) der Medikamente 72 Euro (für insgesamt 18 Wochen) in Rechnung. Er erkundigte sich bei der Leitung des Hauses, wieso dafür plötzlich etwas zu bezahlen sei. Man teilte ihm mit, dass die Blistierung der Medikamente an eine externe Firma ausgelagert worden sei, um die Gefahr von Verwechslungen zu verringern. Diese zusätzlichen Kosten würden nun an die Bewohnerinnen und Bewohner weiterverrechnet.

Die Intervention

Herr P. wandte sich an die PatientInnen- und Pflegeombudsschaft des Landes Steiermark. Dort erfuhr er, dass die Pflegeleistungen in Heimen in einer Verordnung zum steirischen Sozialhilfegesetz geregelt sind, das sich auf das Bundespflegegeldgesetz bezieht. Darin ist festgeschrieben, dass das Einschachteln von Medikamenten zur Pflegegrundleistung gehört und eine zusätzliche Verrechnung daher nicht gerechtfertigt ist.

Die PatientInnen- und Pflegeombudsschaft leitete die Beschwerde von Herrn P. mit einer rechtlichen Stellungnahme an das Pflegeheim weiter. Die Betreiber des Pflegeheims antworteten, dass sie die gesetzliche Regelung anders ausgelegt hätten. Sie zogen die Rechnungen für die Medikamenten-Blistierung für alle Heimbewohner zurück, die bereits bezahlten Beträge wurden rückerstattet.

Fazit

Die PatientInnen- und Pflegeombudsschaft fordert eine eindeutige gesetzliche Regelung darüber, welche Tätigkeiten in Heimen als Pflegegrundleistung gelten. Sie rät den Bewohnerinnen und Bewohnern sowie deren Angehörigen, den Heimvertrag vor dem Unterschreiben genau zu lesen. Darin müssen die Kosten für alle Leistungen, die gesondert in Rechnung gestellt werden, einzeln aufgeschlüsselt sein. So kann man sich vor unliebsamen Überraschungen schützen.

VKI-Kooperation mit der Patientenanwaltschaft Steiermark

Hier berichten wir über Fälle, mit denen österreichische Patientenanwältinnen und -anwälte befasst sind. Diesmal:

Steiermark
Patienten- und Pflegeombudsschaft
Friedrichgasse 9
8010 Graz
Tel. 0316 877-4400
Fax 0316 877-4823
E-Mail: ppo@stmk.gv.at
Patientenvertretung Steiermark

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