Pro Woche gehen bei der e-card-Hotline des Hauptverbandes rund 6500 Anfragen von ratlosen Ärzten und Versicherten ein. Wir geben Antwort auf die am häufigsten gestellten Fragen.
Meine Karte wurde gestohlen (ging verloren). Was muss ich tun?
Melden Sie den Verlust möglichst rasch Ihrem Krankenversicherungsträger oder der e-card-Serviceline unter der Nummer 050 124 33 11 (österreichweit zum Ortstarif). Die alte Karte wird dann gesperrt, die neue sollte innerhalb weniger Tage zugestellt werden. Bei sofortiger Verlustmeldung haftet der Versicherte nicht bei einem Missbrauch der Karte. Erfolgt die Verlustmeldung mit Verzögerung, kann es zu Leistungsrückforderungen und Haftungsansprüchen kommen. Bei einer verspäteten Meldung wird genau geprüft, ob dies dem Versicherten angelastet werden kann oder ob es plausible Gründe dafür gibt. Eine polizeiliche Diebstahlsanzeige ist nicht erforderlich.
Was mache ich, wenn ich die Karte nicht zur Hand habe und zum Arzt muss?
Die e-card ist prinzipiell bei jedem Arztbesuch vorzuweisen, da Sie sonst von Ihrem Arzt zur Bezahlung eines Einsatzes angehalten werden könnten. Sollten Sie die e-card vergessen haben, nennen Sie dem Arzt für eine Behandlung Ihre Versicherungsnummer. Der Arzt kann Sie dann auch ohne Karte behandeln. Voraussetzung ist allerdings, dass Sie Ihre Versicherungsnummer und den Krankenversicherungsträger angeben können. Wichtig ist, dass die e-card nachgereicht wird.
Wo gilt die e-card?
Die e-card kann bei jedem Vertragsarzt (Zahnarzt, Facharzt oder praktischer Arzt), jeder Vertragseinrichtung und in den eigenen Einrichtungen der Sozialversicherungsträger sowie für Gesundenuntersuchungen und für Untersuchungen im Rahmen des Mutter-Kind-Passes verwendet werden. Darüber hinaus wird die e-card bereits an einigen Krankenanstalten sowie von den Einrichtungen der Sozialversicherung akzeptiert.
Gilt die e-card auch im Ausland?
Auf der Rückseite der e-card befindet sich die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK). Diese ersetzt seit 1. Jänner 2006 den Auslandskrankenschein für die Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen bei vorübergehenden Aufenthalten in EU-Mitgliedstaaten, EWR-Staaten und der Schweiz. Damit haben alle Krankenversicherten aus einem EU-Mitgliedstaat das Recht auf ärztliche Behandlung in jedem anderen Mitgliedstaat, so als ob sie dort krankenversichert wären („Inländerprinzip“).
Für eine Behandlung müssen Sie dem Arzt Ihre Versicherungsnummer nennen. Achtung! Der Versicherungsschutz erstreckt sich nur auf Vertragspartner des jeweiligen nationalen Krankversicherungsträgers beziehungsweise staatlichen Gesundheitsdienstes. Er gilt zum Beispiel nicht für Privatärzte oder -kliniken.