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Wahlarzt: hohe Kosten - Bessere Behandlung?

Immer mehr Patienten lassen sich von einem Wahlarzt behandeln, ohne sich vorher über die möglichen Kosten zu informieren. Am Zahltag gibt es dann oft ein böses Erwachen.

Der Fall

Frau O. leidet an starken rheumatisch bedingten Gelenkschmerzen. Eine Freundin empfiehlt ihr den Spezialisten Dr. X. Dieser hat keinen Vertrag mit der Krankenkasse, dennoch vereinbart Frau O. einen Termin. Sehr rasch diagnostiziert Dr. X. bei ihr die Rheumaerkrankung Morbus Bechterew und empfiehlt ihr eine Injektionstherapie. Frau O. ist glücklich, denn die Spritzen lindern ihre Schmerzen tatsächlich. Die Besserung hält allerdings nur kurze Zeit an. Frau O. lässt sich deshalb fast im Wochenrhythmus eine neue Injektion bei Dr. X . verabreichen. Über die Kosten wird dabei nicht gesprochen.

Gesamtforderung: 6.148,15 Euro

In sieben Monaten summieren sich die Honorare auf insgesamt 5.612,80 Euro. Frau O. bezahlt die Rechnungen nicht und verheimlicht sie auch vor ihrem Mann. Daraufhin schaltet Dr. X. ein Inkassobüro ein. Die Gesamtforderung inklusive Spesen und Zinsen erhöht sich damit auf 6.148,15 Euro. Frau O. einigt sich mit dem Arzt auf eine monatliche Ratenzahlung von elf Mal 600 Euro. Zudem wechselt Frau O. den Arzt. Nun bekommt sie alle zwei Monate eine Spritze und zahlt pro Ordination 100 Euro. Der Erfolg der Behandlung ist ähnlich.

Die Intervention

Der Ehemann von Frau O. wendet sich an die Niederösterreichische Patienten- und Pflegeanwaltschaft (PPA). Er ersucht darum, die Rechnungen von Dr. X. darauf hin zu überprüfen, inwieweit eine teilweise Rückforderung möglich ist.

„Besonders wirksame“ Therapie?

Seiner Meinung nach hat es sich bei der Spritzentherapie um eine ganz gewöhnliche Behandlung mit Cortison gehandelt, die seine Frau auch bei jedem Kassenarzt bekommen hätte. Der Arzt habe diese jedoch seiner Patientin als „besonders wirksame“ Therapie verkauft und sie auch nicht über die zu erwartenden Kosten aufgeklärt. Der Niederösterreichischen Patientenanwaltschaft liegen bereits einige ähnliche Beschwerden über den betroffenen Arzt vor. Die PPA versucht, mit dem Arzt eine außergerichtliche Lösung zu erreichen, doch der Mediziner ist dazu nicht bereit.

Ergebnis 

Da die Intervention durch die Patientenanwaltschaft erfolglos verläuft, muss die Patientin auf den Rechtsweg verwiesen werden. Die Patientenanwaltschaft hat die Ärztekammer als Disziplinarbehörde über den Fall informiert. 

Fazit

Immer mehr Patienten gehen zu Ärzten, die keine Verträge mit den Krankenkassen haben (Wahlärzte). Sie versprechen sich dort eine bessere oder schnellere Behandlung. Es ist dabei nicht einfach, die Kosten im Vorhinein abzuschätzen. Die Krankenkassen erstatten zwar einen Teil des Honorars, aber höchstens 80 Prozent des Kassentarifs. Die Honorare der Ärzte können jedoch ein Vielfaches davon betragen. Einige Leistungen werden auch gar nicht von der Kasse bezahlt. Die Patientenanwaltschaft rät jedenfalls, vor Beginn der Behandlung einen Kostenvoranschlag zu verlangen und auch die Meinung eines zweiten Arztes einzuholen.

VKI-Kooperation mit Patientenvertretung Niederösterreich

In dieser Rubrik berichten wir über Fälle, mit denen österreichische Patientenanwältinnen und -anwälte befasst sind.

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