"Nach Kündigung meiner Versicherung hat der Versicherer den Dauerrabatt zurückverlangt und behauptet, er habe seine Rückverrechnungsregeln den Vorgaben des Obersten Gerichtshofes angepasst. Wie soll ich mich verhalten?" - In unserer Rubrik "Tipps nonstop" stellen Leser Fragen und unsere Experten geben Antwort - hier Mag. Thomas Hirmke.
Mag. Thomas Hirmke |
Diese nachträgliche Umstellung auf eine neue Dauerrabatt- oder Rückverrechnungsregel halten wir bei bestehenden Verträgen für unzulässig. Wenn die ursprüngliche Dauerrabattklausel den Vorgaben des OGH widerspricht, fällt sie unseres Erachtens ersatzlos weg und kann nicht einseitig vom Versicherer durch eine andere Regelung ersetzt werden. Daher werden wir dazu einen Musterprozess führen.
Schriftlich Vorbehalt anmelden
Wer aktuell von einer solchen Dauerrabattvorschreibung betroffen ist, sollte den geforderten Betrag nur "unter Vorbehalt der weiteren rechtlichen Klärung und Rückforderung" bezahlen. Diesen Vorbehalt muss man gleichzeitig mit der Bezahlung nachweisbar schriftlich (also zumindest eingeschrieben) erklären. Ein Vermerk auf dem Zahlschein genügt nicht! Gleiches gilt, wenn der Betrag vom Konto eingezogen wird. Wenn diese Rechtsfrage in unserem Sinn geklärt ist, kann man den Betrag dann rückfordern.
Erklärt man diesen Vorbehalt nicht, kann der Betrag wahrscheinlich nicht mehr rückgefordert werden, falls es dazu vorher eine Meinungsverschiedenheit gab und die Zahlung ohne Vorbehalt somit ein Anerkenntnis darstellt.
Alle Unterlagen gut verwahren
Keinesfalls sollte man Folgendes machen: den geforderten Betrag nicht bezahlen. Dann kann der Versicherer den Dauerrabatt nämlich einklagen. Das Ergebnis unseres Musterprozesses veröffentlichen wir auf www.verbraucherrecht.at. Bis dahin sollte die Polizze samt Beilagen, Versicherungsbedingungen und Einzahlungsbeleg aufbewahrt werden.
Auf der Website unserer VKI-Rechtsabteilung (verbraucherrecht.at) finden Sie mehr Informationen zum Thema Dauerrabattrückforderungen.