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Schwimmunfälle - Tod im Bassin

Der Betreiber eines Schwimmbades kann sich nicht von der Haftung freizeichnen.

Zwei Mädchen ertrunken

In einem Freibad in Bregenz war es zu einer Tragödie gekommen. Zwei Mädchen, 9 und 11 Jahre alt, lagen auf dem Grund eines Beckens. Trotz sofortiger Reanimation starb eines der Mädchen, das andere erlitt wegen Sauerstoffmangels einen Gehirnschaden. Im Gerichtsverfahren ging es um die Haftung des Schwimmbadbetreibers. In der Badeordnung heißt es dazu: „Die Landeshauptstadt Bregenz haftet für Unfälle und Schäden nur bei grobem Verschulden des Badepersonals.“

Fehler des Bademeisters

Diese Einschränkung der Haftung hat der Oberste Gerichtshof nun als gröblich benachteiligend beurteilt. Die Freizeichnung von der Haftung für Personenschäden bei leichter Fahrlässigkeit ist ein Verstoß gegen die guten Sitten. Zudem hat der OGH das Verhalten des Bademeisters als zumindest leicht fahrlässig eingestuft: Dieser hatte trotz zweimaliger Frage der Mutter nach den Kindern das Schwimmbecken nicht untersucht.

OGH 22.2.2001, 6 Ob 160/00y
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