Wenn Aufwendungen für die Unterbringung ganz oder auch nur zum Teil vom Ehepartner bzw. vom Unterhaltsverpflichteten (z.B. Kinder) gezahlt werden, sind diese Kosten steuerlich eine außergewöhnliche Belastung mit Berücksichtigung des Selbstbehaltes (ausgenommen alleinverdienende Partner eines Behinderten).
Pflegeheimkosten - Steuerliche Aspekte
Es gelten dabei folgende Voraussetzungen:
- Der Aufenthalt im Heim ist aus der körperlichen Hilfsbedürftigkeit oder aus Krankheitsgründen notwendig (Vorlage einer ärztlichen Bestätigung), nicht aber aus Altersgründen, d.h. ein bloßer Wechsel der „Privatwohnung“.
- Im Heim ist die notwendige Pflege bzw. eine ständige ärztliche Betreuung vorhanden (Heimbestätigung).
Absetzbar sind alle Kosten, die durch den Heimaufenthalt, durch Krankheit und Pflege entstehen, das sind in erster Linie die Kosten für Unterbringung und Verpflegung (Heimkosten). Abzuziehen sind:
- öffentliche Zuschüsse für Pflege- und Hilfsbedürftigkeit (zum Beispiel Pflegegeld oder Behindertenzulage),
- etwaige Kostenersätze seitens der Krankenkasse oder einer privaten Pflegekostenversicherung sowie
- der Gegenwert einer „Haushaltsersparnis“. Dieser wird vom Finanzamt mit 6,54 Euro/Tag angenommen. Falls die Wohnung behalten wird, darf nur die Verpflegungsersparnis vom Finanzamt abgezogen werden.
Bei Pflegeaufenthalt wegen Körperbehinderung fällt der Selbstbehalt für außergewöhnliche Belastungen weg, die Kosten können jedoch nur anstelle des pauschalen Behinderten-Freibetrages geltend gemacht werden.
Fachliche Beratung: Mag. Christine Hapala, Steuerberaterin in Wien
Internet:
www.human-money.at