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Pflegeheim: vom Nachbarn mit Wasser verbrüht - Brennheiß

Ein Bewohner eines Pflegeheims wird von seinem geistig ­ verwirrten Bettnachbarn mit kochend heißem Wasser aus einer Wärmflasche verbrüht. Die Frage, wer dafür haftet, ist nicht einfach zu klären.

Der Fall. Herr K. kommt nach einen Schlaganfall in ein Pflegeheim. Hier soll er betreut werden, bis sich sein Zustand so verbessert, dass er wieder allein zu Hause leben und sich selber versorgen kann. Herr K. bezieht ein Zweibettzimmer, das er mit einem zeitweise schwer verwirrten Demenzpatienten teilt. Eines Abends bekommt dieser auf seinen Wunsch hin vom Pfleger eine Wärmflasche. Der verwirrte Mann öffnet sie und gießt das kochend heiße Wasser über seinen Bettnachbarn.

Hautverfpflanzungen, Schmerzen

Herr K. erleidet starke Verbrennungen und muss ins Spital eingeliefert werden. Dort erhält er Hautverpflanzungen und wird vier Wochen lang behandelt. Neben den zu erduldenden Schmerzen kann eine Dauerschädigung nicht ausgeschlossen werden, ebenso sind Spätschäden möglich.

Welcher Entschädigungsanspruch besteht?

Intervention. Der Fall wird an die Vorarlberger Patientenanwaltschaft (PA) heran­getragen. Für diese stellt sich die Frage, welchen Entschädigungsanspruch jemand hat, wenn er von einem Demenzpatienten verletzt wird, dessen Schuldfähigkeit fraglich ist. Diskussionswürdig ist auch, ob nicht der Rechtsträger des Pflegeheimes für den Pfleger, der die Wärmflasche an den geistig verwirrten Patienten aushändigte, einzustehen hat. ­Dadurch wurde eine Gefahrenquelle geschaffen, die einer überdurchschnittlich ­hohen, wenn nicht sogar durchgehenden Aufsicht bedurft hätte.

Darüber hinaus wäre nach Ansicht der PA zu klären, ob die Verwendung von Wärm­flaschen noch zeitgemäß und ­zulässig ist. Wenn man dies bejahe, ­müsse ­gewährleistet sein, dass ihre Ver­wendung gefahrlos möglich ist. Durch die Verwendung von weniger heißem Wasser hätten Verbrühungen wie im vorliegenden Fall ausgeschlossen werden können. Zudem gäbe es auch gefahrlosere Möglichkeiten, Patienten zu wärmen.

Ergebnis. Die Verhandlungen der Patientenanwaltschaft Vorarlberg mit der Ver­sicherung und dem Pflegeheim über eine Anerkennung der Haftung sind noch nicht abgeschlossen.

Fazit. Für die Patientenanwaltschaft sind Wärm- oder Bettflaschen Relikte aus alten Zeiten. Vielen Anwendern ist unklar, dass es zu mehr oder weniger schweren Verletzungen kommen kann. Gefahr droht etwa durch Verschütten oder einen undichten ­Verschluss. Verbrennungen können auch dann auftreten, wenn die Bettflasche über einen sehr langen Zeitraum an der gleichen Körperstelle aufliegt.

Das ist bereits bei relativ niedrigeren Temperaturen möglich – vor allem, wenn Patienten unter Empfindungseinschränkungen leiden. Angesichts immer wieder auftretender Fälle von Verbrennungen rät die Patientenanwaltschaft Vorarlberg Pflegeeinrichtungen und Kranken­anstalten zum grundsätzlichen Verzicht auf Wärmflaschen.

VKI-Kooperation mit der Patientenanwaltschaft Vorarlberg

In dieser Rubrik berichten wir über Fälle, mit denen österreichische Patientenanwältinnen und -anwälte befasst sind. Die Patientenanwaltschaft für das Landes Vorarlberg wirft die Frage nach der Haftung auf, wenn Personen im Pflegeheim oder Spital durch Patienten mit eingeschränkter Schuldfähigkeit verletzt werden. Zudem plädiert die Patientenanwaltschaft dafür, in Pflegeheimen und Spitälern aufgrund der Verletzungsgefahr auf die Verwendung von Wärmflaschen zu verzichten.

  

Vorarlberg

Patientenanwaltschaft für das Land Vorarlberg

Marktplatz 8, 6800 Feldkirch

Tel. 05522 815 53
Fax 05522 815 53-15
E-Mail: anwalt@patientenanwalt-vbg.at

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