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Kreditkarten: Zahlungsdienstegesetz - Selten Vergünstigungen

"Hat das neue Zahlungsdienstegesetz Auswirkungen auf die Bezahlung mit Kreditkarte?" - In unserer Rubrik "Tipps nonstop" stellen Leser Fragen und unsere Experten geben Antwort - hier Dr. Julia Jungwirth.

 Dr. Julia Jungwirth
Dr. Julia Jungwirth

"Hat das neue Zahlungsdienstegesetz auch Auswirkungen auf die Tatsache, dass viele Händler bei Bar- oder Bankomatkartenzahlung einen Skonto von 2 oder 3 Prozent gewähren, nicht aber, wenn per Kreditkarte bezahlt wird?"

In der Praxis nicht, obwohl diese Frage grundsätzlich ins Zahlungsdienstegesetz fällt. Laut § 27 Absatz 6 darf der Zahlungsempfänger, also in Ihrem Beispiel ein Händler, kein zusätzliches Entgelt nur dafür verlangen, dass der Zahler ein bestimmtes Zahlungsinstrument wählt.

Ermäßigungen erlaubt

Allerdings darf der Zahlungsempfänger sehr wohl Ermäßigungen für eine bestimmte Zahlungsart offerieren, die eventuell für den Unternehmer effizienter oder kostengünstiger ist. Das ist der Fall, wenn der Händler jenen Kunden einen Preisnachlass gewährt, die bar oder mit Bankomatkarte zahlen. Dabei werden die Kosten für das Bezahlen in den Grundpreis der Leistung eingerechnet und davon wird ein Rabatt gewährt. Das ist zulässig.

Strafentgelt unzulässig

Unzulässig ist aber ein Strafentgelt, das nur dann vorgeschrieben wird, wenn man beispielsweise einzeln per Zahlschein und nicht per Einziehungauftrag bezahlt.

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