Anleger, die bei der pleitegegangen Beteiligungsgesellschaft AvW investiert hatten, haben jetzt bessere Chancen, ihr Geld zumindest teilweise zurückzubekommen.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) stellte in einem Urteil fest, dass der Ausschluss sowohl der ordentlichen als auch der außerordentlichen Kündigung von AvW-Genussscheinen rechtswidrig war.
Daher zählen die Genussscheine als Fremdkapital und nicht als Eigenkapital. Somit gelten Zeichner von Genussscheinen als Konkursgläubiger und können Forderungen anmelden. Laufend aktualisierte Informationen gibt es auf www.verbraucherrecht.at.