Bei der Planung eines Schanigartens müssen die örtlichen Gegebenheiten im Hinblick auf die Lärmbelastung beachtet werden.
Erst 2010 wurde, zur Freude der Gastwirte, das Bewilligungsverfahren für Schanigärten mit maximal 75 Sitzplätzen abgeschafft. Statt mühsamer Behördenwege und Gespräche mit genervten Nachbarn hieß es: Sessel rausstellen und fertig. Nun hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) diese Novellierung der Gewerbeordnung gekippt.
Ab 1. Dezember 2012 darf das Gesetz solche Gastgärten nicht mehr automatisch erlauben. Stattdessen müssen die örtlichen Gegebenheiten im Hinblick auf die Lärmbelastung – Abstand zum nächsten Anrainer, Verbauungsdichte, Umgebungslärm während der Betriebszeiten – berücksichtigt werden; vor allem dann, wenn sich der geplante Schanigarten in einer ruhigen Gegend befindet.
Bisher, so befanden die Höchstrichter, wurde zu wenig Rücksicht auf „die allgemeinen Interessen der Bevölkerung“ genommen. Diesen Sommer müssen geplagte Nachbarn noch durchhalten. Spannend wird, wie es dann Ende des Jahres in Sachen Schanigärten weitergeht.