Bei einem einfachen Diebstahl zahlt die Versicherung weniger als bei einem Einbruchsdiebstahl. Kennen Sie den Unterschied? Ein aktuelles Urteil schafft Klarheit.
Der Schock sitzt tief, wenn man nach Hause kommt und feststellt, dass eingebrochen wurde. Viele Mieter und Eigentümer setzen unter anderem deshalb auf Haushaltversicherungen. Sie deckt Schäden an allen beweglichen Gegenständen in den eigenen vier Wänden ab, die durch Feuer, Sturm, Leitungswasser oder Einbruchsdiebstahl beschädigt werden bzw. abhanden gehen. Bei einem einfachen Diebstahl wäre der Schaden meist nicht gedeckt.
Doch was unterscheidet einen einfachen Diebstahl von einem Einbruchsdiebstahl? Eine aktuelle höchstgerichtliche Entscheidung zeigt, dass die in Allgemeinen Versicherungsbedingungen enthaltene Rechtsbegriffe mitunter stark vom durchschnittlichen Konsumentenverständnis abweichen.
Einfacher Diebstahl oder Einbruchsdiebstahl?
Im aktuellen Fall hatte der Täter die Versicherungsnehmerin beim Verlassen des Hauses in ein Gespräch verwickelt und währenddessen unbemerkt den Wohnungsschlüssel aus der Manteltasche gestohlen. Mit dem Schlüssel sperrte er die Wohnungstüre auf und stahl Bargeld, Schmuckstücke und diverse Gold- und Silbermünzen. Für die Versicherungsnehmerin und spätere Klägerin war der Fall klar. Jemand war unbefugt in ihre Wohnung eingedrungen, daher musste der Vorfall wohl als Einbruchsdiebstahl gelten, oder?
Schlüssel durch Gewalt angeeignet?
Der Oberster Gerichtshof (OGH) entschied, dass es sich nach den Bedingungen der Haushaltversicherung bei einem solchen Fall um keinen Einbruchdiebstahl, sondern lediglich einen (niedriger versicherten) einfachen Diebstahl handle. Ein Eindringen mit richtigen Schlüssel sei nämlich nur dann ein Einbruchdiebstahl, wenn der Täter sich diese Schlüssel durch Einbruch in andere als die versicherten Räume eines Gebäudes oder durch Raub angeeignet hat.
Das sei bei einem bloßen Diebstahl der Schlüssel aus der Manteltasche nicht der Fall. Ebensowenig stelle die Verwendung des richtigen Schlüssels ein - nach den Versicherungsbedingungen als Einbruchdiebstahl zu bewertendes - "heimliches Einschleichen" in eine abgeschlossene Räumlichkeit dar.
Einfacher Diebstahl: geringere Leistungen
Von einem Einbruchsdiebstahl sprechen Versicherungsunternehmen also in der Regel dann, wenn ein gewaltsames Eindringen in verschlossene Räume der eigenen Wohnung oder des eigenen Hauses vorliegt bzw. der richtige Schlüssel durch Raub angeeignet wurde. Als einfacher Diebstahl hingegen gilt, wenn der Täter sich bedient, nachdem er ungehindert und ohne Gewaltanwendung in Ihre Unterkunft gelangt ist. Für diesen Fall haben die meisten Haushaltsversicherer bestimmte, eher geringe Leistungen festgelegt. Bei Beraubung, also Diebstahl mit Anwendung oder Androhung von Gewalt, werden die gestohlenen Wertgegenstände üblicherweise ohne Einschränkungen ersetzt und auch Folgekosten (Austausch von Schlössern oder Wiederbeschaffung von Dokumenten) übernommen.