Hauskäufer verweigerten einem Vermittler die Provision, sie seien nicht ordnungsgemäß über ihr Rücktrittsrecht informiert worden. Der Vermittler bekam nun vom Obersten Gerichtshof (OGH) recht. Eine E-Mail im Spam-Ordner ist keine Ausrede für den Empfänger.
Kontrollieren Sie regelmäßig Ihren Spam-Ordner im E-Mail-Posteingang? Ärgerlicherweise können auch wichtige E-Mails in diesem Ordner verloren gehen. Was passiert, wenn Auftrags- und Bestellbestätigungen oder gar Rücktrittsbelehrungen im Spam-Ordner landen? Der Oberste Gerichtshof (OGH) hält in einem aktuellen Fall fest, dass elektronische Erklärungen auch dann als zugegangen gelten, wenn die betreffende E-Mail ungewollt im Spam-Ordner gelandet ist.
Rücktrittserklärung im Spam-Ordner
In dem aktuellen Fall interessierte sich ein Ehepaar für ein Reihenhaus und meldete sich bei einem Immobilienmakler. Der schickte am 18.8.2016 ein E-Mail-Angebot (mit Hinweisen auf die Grundlagen der Maklerprovision, Belehrungen über Rücktrittsrechte sowie einem Muster-Rücktrittsformular) an die angegebene E-Mail-Adresse. Dieses E-Mail landete im Spam-Ordner, was das Ehepaar nicht bemerkte. Sie riefen daher am 29.8.2016 neuerlich beim Immobilienmakler an und ersuchten um nochmalige Zusendung der Unterlagen, die am 30.8.2016, durchgeführt wurde und ebenfalls in seinem Spam-Ordner landete.
Bei der Besichtigung des Hauses am 2.9.2016 wurde das Ehepaar durch den Immobilienmakler auf die Zusendung der E-Mails aufmerksam gemacht. Eine Woche nach der Besichtigung einigten sie sich über den Kaufpreis und klärten die Finanzierung. Am 16.9.2016 erklärten sie ihren Rücktritt vom Maklervertrag. Sie weigerten sich die Provision zu zahlen, da sie nicht ausreichend informiert wurden. Normalerweise kann ein Konsument binnen 14 Tagen vom Vertrag zurücktreten. Da die Frist spätestens mit dem wirksamen Zugang der relevanten Unterlagen am 30. August 2016 zu laufen begonnen habe, sei der Rücktritt am 16. September 2016 verspätet, so der OGH. Denn zu einer Verlängerung der Frist um das Rücktrittsrecht kommt es nur dann, wenn ein Unternehmer nicht ordnungsgemäß über das Rücktrittsrecht informiert.
Wirksamer Zugang: Rücktrittsrecht verloren
Die Beklagten wendeten ein, es sei kein Vertrag zustande gekommen und die Belehrung über das Rücktrittsrecht sei unzureichend gewesen. Der OGH ist hier anderer Meinung. Das Gericht hält fest, dass elektronische Willenserklärungen dann zum Machtbereich des Empfängers zählen, wenn dieser angibt, über diese erreichbar zu sein. Nach § 12 Satz 1 E-Commerce-Gesetz gelten elektronische Vertragserklärungen, wenn das E-Mail unter gewöhnlichen Umständen abgerufen werden kann. Das eingegangene E-Mail im Spam-Ordner des Empfängers ist daher eine wirksame Zustellung. Das Ehepaar musste der klagenden Partei die mit 917,02 EUR bestimmten Kosten binnen 14 Tagen ersetzen.
Kontrollieren Sie daher Ihren Spam-Ordner regelmäßig.