Ein Kontoinhaber haftet nicht für missbräuchliche Behebungen von seinem Konto, wenn die Bankomatkarte gestohlen wird und der Dieb innerhalb von 15 Minuten nach dem Diebstahl unter Verwendung des richtigen PIN-Codes Geld behebt. Das hat das Bezirksgericht für Handelssachen Wien (BGHS) festgestellt.
VKI hatte Bank geklagt
Der VKI hatte eine Bank auf Zahlung jenes Schadens geklagt, welcher einer Konsumentin nach dem Diebstahl ihrer Bankomatkarte entstanden war. Die Bank berief sich auf die Geschäftsbedingungen. Der Kunde müsse den Code geheim halten und hafte für die eingetretenen Schäden, wenn der Dieb den PIN Code wegen einer Sorgfaltswidrigkeit des Kunden in Erfahrung bringen könne.
In der U-Bahn gestohlen
Die Geldbörse mit der Bankomatkarte war der Konsumentin in der U-Bahn aus dem verschlossenen Rücksack gestohlen worden. Zuvor hatte die Konsumentin versucht, mit der Bankomatkarte einen Fahrschein zu erwerben. Bei diesem Versuch befand sich keine andere Person in unmittelbarer Nähe. Innerhalb von 15 Minuten nach dem Diebstahl wurden vom Dieb rund 1.500 Euro behoben.
Brieftasche im Rucksack ist "üblich und sachgerecht"
Das BGHS Wien geht davon aus, dass die Verwahrung der Geldbörse im verschlossenen Rucksack üblich und sachgerecht ist. Eine Sorgfaltswidrigkeit der Konsumentin – etwa bei vorhergehenden Transaktionen, bei denen der Code ausspioniert hätte werden können - konnte nicht festgestellt werden. Ebenso wenig konnte festgestellt werden, auf welche Weise dem Dieb der richtige PIN-Code bekannt wurde. Die Transaktionen wären auch nicht verhindert worden, wenn die Konsumentin ihre Karte unverzüglich hätte sperren lassen. Daher hat die Bank diesen Schaden zu tragen.
Bankargument hält nicht vor Gericht
„Das Urteil zeigt: Das Argument von Banken, dass die Verwendung des richtigen PIN-Codes durch den unbekannten Täter ein Hinweis für das sorgfaltswidrige Verhalten des Kunden sei, hält vor Gericht nicht. Lässt sich eine Sorgfaltswidrigkeit nicht feststellen, dann muss die Bank das Risiko des Verlustes tragen“, fasst Dr. Peter Kolba, Leiter des Bereiches Recht im VKI, den Tenor des Urteils zusammen.
Das gesamte Urteil gibt es auf www.verbraucherrecht.at