Fragen Sie bei Ihrer Krankenkasse nach, wenn es um die Anschaffung eines Rollators geht.
Wir wollten von den heimischen Krankenkassen (ausgenommen kleine Betriebskrankenkassen) wissen,
- wie Versicherte zu einem Rollator/Rollmobil kommen,
- ob der Rollator gekauft oder vermietet wird,
- welche Modelle es gibt,
- ob auch aufgezahlt werden kann und
- mit welchen Kosten die Patienten prinzipiell rechnen müssen.
Da die uns gegebenen Auskünfte nicht immer ganz eindeutig sind, sollten Sie auf jeden Fall bei Ihrer Kasse nachfragen, bevor Sie sich für einen bestimmten Rollator entscheiden. Nur so lassen sich böse finanzielle Überraschungen vermeiden.
BGKK Burgenländische Gebietskrankenkasse
Die Burgenländische Gebietskrankenkasse leistet zu einem ärztlich verordneten Rollator einen fixen Kostenzuschuss in der Höhe von 42 € (inkl. MwSt.), unabhängig vom ausgewählten Modell.
KGKK Kärntner Gebietskrankenkasse
Der Tarif für ein Rollmobil beträgt 82,76 € (netto). Für den Patienten fällt ein Selbstbehalt von 30,20 € an. Der Heilbehelf geht ins Eigentum des Versicherten über. Als Gebrauchsdauer werden 5 Jahre veranschlagt. Allfällige Reparaturkosten werden übernommen, wenn eine Reparatur aus besonderen Gründen ohne Verschulden des Patienten notwendig geworden ist. Wird ein vertraglich zulässiges teureres Produkt gewünscht, so erfolgt eine Kostenerstattung in Höhe von 80 % des durchschnittlichen Vertragstarifes. Laut Auskunft der Kärntner Gebietskrankenkasse hat in Kärnten jeder Bandagist einen Vertrag mit der Kasse.
NGKK Niederösterreichische Gebietskrankenkasse
Das Rollmobil geht ins Eigentum des Patienten über. Als Gebrauchsdauer werden 5 Jahre veranschlagt. Der Selbstbehalt beträgt 30,20 €. Teurere Modelle müssen privat angekauft werden.
OÖGKK Oberösterreichische Gebietskrankenkasse
Generell gilt: Gegen Vorlage einer ärztlichen Verordnung erhalten Anspruchsberechtigte von Vertragsbandagisten und Sanitätshäusern die für sie notwendigen Gehhilfen. Die Kasse zahlt ihren Vertragspartnern eine Pauschale pro ausgegebenes Gerät. Diese Regelung umfasst unterschiedliche Modelle. Der Bandagist/das Sanitätshaus kann je nach Verfügbarkeit für die Pauschale entweder ein passendes Neugerät oder ein passendes Gebrauchtgerät ausgeben. Wenn der Versicherte nicht mehr auf den Rollator angewiesen ist, geht das Gerät zurück an den Vertragspartner und steht für den nächsten bedürftigen Versicherten bereit.
Die Pauschale pro Versorgungsfall entspricht der derzeitigen Tarifregelung. Diese beinhaltet die gängigsten Modelle unterschiedlicher Hersteller. Darüber hinaus übernimmt die OÖGKK nach Vorlage einer entsprechenden medizinischen Begründung auch außertarifliche Rollmobile mit speziellen Ausführungen – etwa mit Arm- bzw. Unterarmauflage, Rollmobile in verstärkter Ausführung usw.
Aufzahlungen auf teurere Rollatoren mit mehr Komfort sind nicht vorgesehen. Die von der OÖGKK angebotenen Gehhilfen decken die notwendigen, medizinisch begründeten Bedürfnisse ab. Es bestehen flächendeckende Verträge mit nahezu allen Bandagisten und Sanitätshäusern in OÖ. - Für Gehhilfen gilt der gesetzliche Mindestselbstbehalt von 30,20 € bzw 10 % der Anschaffungskosten.
SGKK Salzburger Gebietskrankenkasse
Der Bezug von Rollatoren/Rollmobilen erfolgt über Sanitätshäuser. Der Heilbehelf geht ins Eigentum des Versicherten über. Der Patient zahlt einen Selbstbehalt in der Höhe von 30,20 €. Es gibt Modelle der Firmen Invacare, Vermeiren, Sanicar und Sanaktiv lt. Tarif und nach Einzelfallentscheidung den Rollator Tropo Troja lt. Kostenvoranschlag. Für Rollatoren darf von den Vertragspartnern keine Aufzahlung verlangt werden. Nach Stand Februar 2014 hat im Bundesland Salzburg jeder Bandagist einen Vertrag mit der Kasse.
STGKK Steiermärkische Gebietskrankenkasse
Gehgestelle wie z.B. Rollmobile werden anspruchsberechtigten Personen nach Übermittlung einer entsprechenden ärztlichen Verordnung kostenlos zur Verfügung gestellt. Auch die Zustellung an eine angegebene Adresse des Versicherten ist kostenfrei und wird durch die Kasse veranlasst. Aufzahlungen für spezielle Modelle sind nicht vorgesehen, da die vertraglich geregelten Gehgestelle grundsätzlich allen Anforderungen gerecht werden.
TGKK Tiroler Gebietskrankenkasse
Gehhilfen werden in Tirol nach ärztlicher Verordnung über das Sanitätshaus abgegeben. Eine Mietvariante ist nicht vorgesehen. Eine spezielle Modellpalette wird nicht angeboten. Der Versicherte entscheidet nach seinen persönlichen Bedürfnissen zwischen Rollator, Rollmobil und Delta Gehrad mit Bremse.
Unterschiede zwischen dem Tarifprodukt und anderen am Markt angebotenen Produkten liegen meist in der Ausführung, Ausstattung, Leichtbauweise etc. Es besteht die Möglichkeit zur Aufzahlung. Der Kunde kann ein teureres Produkt auf eigene Kosten beziehen, wobei der Krankenkassenanteil vom jeweiligen Vertragspartner mit der TGKK direkt verrechnet werden kann.
Beim Tarifprodukt ist nur der gesetzliche Selbstbehalt zu entrichten: Derzeit sind das 30,20 € (brutto). Sollte der Patient von der Rezeptgebühr befreit sein, ist für das Tarifprodukt keine Zuzahlung zu entrichten.
VGKK Vorarlberger Gebietskrankenkasse
In Vorarlberg gibt es eine Ausgabestelle, die zentral bei der VGKK stationiert ist. Der Ankauf und die Ausgabe von Rollatoren/Rollmobilen erfolgt über diese Stelle. Es gibt keinen Zwischenhandel. Die zur Verfügung gestellten Modelle sind Standardmodelle. Sollte ein Versicherter aufgrund einer medizinischen Notwendigkeit ein Sondermodell benötigen, ist auch das möglich.
Bei Vorlage einer medizinischen Verordnung erhält ein Versicherter einen Rollator, für den ein Selbstbehalt in der Höhe des Mindestkostenanteils (derzeit 30,20 €) fällig wird. Eine Selbstabholung ist möglich, ebenso eine kostenlose Zustellung. Mit Begleichung des Kostenanteils geht der Rollator in den Besitz des Versicherten über. Wird ein medizinisch entsprechendes, aber teureres Produkt gewünscht, so erfolgt eine Kostenerstattung in Höhe von 80 % des durchschnittlichen Vertragstarifes.
Reparaturkosten werden übernommen, wenn diese aus besonderen Gründen ohne Verschulden des Patienten notwendig geworden sind.
WGKK Wiener Gebietskrankenkasse
Rollatoren werden von der WGKK auf Dauer zur Verfügung gestellt. Es gibt keine Mietvereinbarung. Die Tarife für Rollatoren liegen derzeit zwischen 46 € (netto) = einfacher Rollator und 294 € (netto) = Rollator mit verstellbarer Breite, der vom Hersteller bis 100 kg bzw. 130 kg Körpergewicht zugelassen ist. Für sogenannte XL-Geräte, die für eine Gewichtsbelastung bis 160 kg bzw. 210 kg ausgelegt sind, betragen die Tarife dzt. 525,50 € bzw. 577,50 € (netto).
Markführendes Produkt bei den Versorgungen durch die WGKK ist ein Rollmobil ohne Rückenlehne mit Stockhalter (Tarif dzt. 73 € netto). Es besteht keine Möglichkeit der Aufzahlung. Der Sanitätsfachhandel bietet aber auch andere Modelle als die Kassenmodelle an. Solche Geräte sind im sogenannten Freiverkauf erhältlich. Möchte ein Versicherter einen solchen Rollator, besteht nur die Möglichkeit der Vorfinanzierung = Kauf auf eigene Rechnung im Sanitätsfachhandel. Mit ärztlicher Verordnung und detaillierter, saldierter Rechnung ist eine Einreichung um Kostenersatz (lt. Tarifprodukt) möglich.
Von der WGKK werden Merkblätter zu div. Themen wie Heilbehelfe und Hilfsmittel aufgelegt (hier der Download Heilbehelfe und Hilfsmittel (PDF)). Die Informationen über Vertragspartner für Rollatoren sind im Informationsblatt Nr. 1 unter Punkt 5 (Alltagshilfen) zu finden. Darin sind auch Informationen zum Kostenanteil bzw. über die Befreiung vom Kostenanteil aufgelistet. Der Mindestkostenanteil des Versicherten bei der Gewährungen von Heilbehelfen und Hilfsmitteln beträgt dzt. 30,20 € (ausgenommen Befreiungsgründe).
SVA Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft
Die Versorgung mit Rollatoren erfolgt für die Versicherten der SVA österreichweit im Wege des Ankaufes. Der mit der Bundesinnung der Bandagisten und Orthopädietechniker tariflich geregelte Rollator, Wert dzt. 79,79 € (netto), ist für Personen mit einem maximalem Gewicht von 130 kg geeignet und wird von mehreren Herstellern angeboten. Die Abgabe des Tarifproduktes ist bewilligungsfrei. Rollatoren für Personen mit einem Gewicht über 130 kg sind mittels Kostenvoranschlag zur Bewilligung einzureichen.
Bei einem privaten Rollatorkauf erhält der Versicherte eine Kostenerstattung in Höhe des Tarifproduktes abzüglich des eigenen Kostenanteils. Der Kostenanteil beträgt dzt. 20 % der tariflichen Leistung, mindestens jedoch 30,20 €.
SVB Sozialversicherungsanstalt der Bauern
Rollatoren und Rollmobile werden von jedem Bandagistenbetrieb in Österreich nach einer ärztlichen Verordnung bewilligungsfrei abgegeben. Liegt das Gewicht eines Patienten über 130 kg, ist ein Rollator oder Rollmobil in stabilerer und daher auch teurerer Ausfertigung erforderlich. Diese Behelfe sind vertraglich nicht geregelt und werden von der SVB – wenn dies vom Arzt als notwendig angegeben wird – gegen Kostenvoranschlag abgegeben. Die Patienten haben einen Kostenanteil von mindestens 30,20 € bzw. 10 % des Tarifes zu entrichten, es sei denn, sie sind von der Rezeptgebühr befreit.
BVA Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter
Rollatoren werden durch Vertragspartner der BVA (Sanitätshäuser, Bandagisten, Orthopädietechniker) in den einzelnen Bundesländern nach Vorlage einer ärztlichen Verordnung für die Dauer des Gebrauches abgegeben. (Über das Vorliegen eines Vertrages zwischen der BVA und einem entsprechenden Anbieter geben die Mitarbeiter der BVA Auskunft.)
Die Versorgung erfolgt nicht nach einem bestimmten Modell, sondern der Vertragspartner wählt das für den Kunden passendste Modell aus. Bei bestimmten Diagnosen kann ein anderes – nicht tarifliches – Modell notwendig sein. Hier entscheidet der chefärztliche Dienst der BVA im Einzelfall. Bei medizinischer Befürwortung werden die Kosten laut Kostenvoranschlag übernommen.
Ein Anteil von 10 % der tatsächlichen Kosten – dzt. mindestens 30,20 € – ist vom Kunden zu bezahlen.
VAEB Versicherungsanstalt für Eisenbahn und Bergbau
Das Rollmobil geht ins Eigentum des Patienten über. Der Selbstbehalt beträgt 30,20 €. Bei medizinischen Ausnahmen sind Modelle nach Kostenvoranschlag möglich (Achtung: Bewilligungspflicht!). Modelle, die nicht vertraglich geregelt sind, müssen privat bezahlt werden.