Begräbniskosten sind weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten, aber sie können unter gewissen Umständen eine außergewöhnliche Belastung darstellen. Das ist dann der Fall, wenn die Aufwendungen für das Begräbnis nicht durch den Nachlass gedeckt sind.
Begräbniskosten - Allgemein verbindliche Richtlinien durch das Finanzamt
Das Finanzamt stellt allgemein verbindliche Richtlinien auf und legt in diesem Zusammenhang fest, dass ein „würdiges Begräbnis“ nicht mehr als 3000 Euro kostet. Auch die Kosten für das Grabmal werden mit zusätzlich maximal 3000 Euro limitiert. In der Praxis heißt das: Höhere Kosten können nicht geltend gemacht werden.
Entstehen dennoch Sonderkosten, wie Überführungs- bzw. Exhumierungskosten durch einen Todesfall im Ausland oder besondere friedhofsamtliche Gestaltungsauflagen, so kann das Limit überschritten werden. Aber nur dann, wenn es sozusagen unvermeidlich ist und nicht aus bloßen Repräsentationsgründen der Erben. Auch wenn Sie annehmen, dass es „zwangsläufig“ ist, Trauerkleidung, Blumen und Kränze zu kaufen bzw. die Trauergäste zu bewirten („Leichenschmaus“), so ist das doch für die Finanz im Rahmen der außergewöhnlichen Belastung nicht zu verwenden. Auch die Kosten für die Grabpflege sind nicht absetzbar.
Falls Sie Bestattungskostenersätze oder Beträge aus Lebens- und Ablebensversicherungen erhalten, müssen diese mit den Kosten gegenverrechnet werden.
Keine Chancen zur Geltendmachung einer außergewöhnlichen Belastung haben jene, die schon zu Lebzeiten für ihre letzte Ruhestätte vorsorgen, um ihre Erben zu entlasten. Diese Ausgaben sind in keinem Fall steuerlich absetzbar.