"Darf das Guthaben von Wertkartenhandys durch Zeitablauf einfach verfallen?" - In unserer Rubrik "Tipps nonstop" stellen Leser Fragen und unsere Experten geben Antwort – hier Mag. Marlies Leisentritt.
Mag. Marlies Leisentritt |
OGH-Urteil
Nach der Rechtsprechung des OGH darf ein vorhandenes Guthaben bei Prepaid-Verträgen („Wertkartenhandys“) nicht ohne Rückforderungsmöglichkeit verfallen. Für den bürokratischen Aufwand bei der Auszahlung des Restguthabens darf der Betreiber – so die Gerichte – ein Bearbeitungsentgelt (Manipulationsgebühr) in Rechnung stellen. Wie hoch dieses sein darf, wurde nicht ausjudiziert.
Hinweis auf Ablauf der Frist und Rechtsfolgen
Damit der Kunde die vorgegebene Verfallsfrist nicht ungenutzt verstreichen lässt, muss er vom Betreiber rechtzeitig auf den Ablauf der Frist und die Rechtsfolgen hingewiesen werden. Dieser Warnhinweis kann durch eine SMS erfolgen. In zwei Entscheidungen hat der OGH Verfallsfristen von 6 bzw. 7 Monaten seit der letzten Aufladung für zulässig erklärt – vorausgesetzt, der Kunde wird rechtzeitig auf die Möglichkeit einer Rückforderung und den drohenden Verfall hingewiesen.
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