Vermieter trifft keine Obsorgepflichten
Nein. Der Rechtssprechung zu diesem Thema ist zu entnehmen, dass es sich beim Abstellen eines Autos in einer Parkgarage (einem so genannten Garagen-Kurzparkvertrag) um einen reinen Mietvertrag handelt. Es treffen daher den Vermieter keine Obsorgepflichten, wie dies bei Verwahrungsverträgen der Fall wäre.
Keine Haftung des Vermieters
Eine Parkgarage ist kein Aufbewahrungsraum, es wird nur der Platz für das Auto zur Verfügung gestellt, wie bei einem anderen öffentlichen Parkplatz auch. Die Pflicht des Vermieters erschöpft sich darin, den Gebrauch der Sache, also die Benützung des Abstellplatzes, zu ermöglichen. Somit gibt es auch keine Haftung.