"Wie muss eine Kündigung aussehen und was passiert, wenn ich zum falschen Termin gekündigt habe?" |
Mietverträge müssen vom Mieter schriftlich gekündigt werden. Der Mieter kann seine Kündigung auch über das Bezirksgericht einbringen, er muss aber nicht. Seit 2006 genügt für die Aufkündigung von Mieterseite die Schriftlichkeit (am besten eingeschrieben). Die Aufkündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Erklärung, das Mietverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu beenden, wobei eine bestimmte Frist eingehalten werden muss.
Für ersten späteren Kündigungstermin wirksam
Innerhalb dieser Kündigungsfrist muss die Kündigung dem Vermieter zugehen (Postaufgabestempel reicht nicht). Geht daher dem Vermieter das Kündigungsschreiben nach Beginn der einzuhaltenden Kündigungsfrist zu (statt am Letzen des Vormonats am Ersten des Monats der Kündigungsfrist), dann bestimmt das Mietrechtsgesetz, dass die Kündigung nicht unwirksam ist, sondern für den ersten späteren Kündigungstermin wirksam wird.
Z.B.: Mieter möchte im September mit dreimonatiger Frist kündigen, Endigungstermin 31.12. Die Kündigung wird dem Vermieter erst am 01.10. zugestellt, dadurch endet das Mietverhältnis rechtlich nicht mit Ende Dezember, sondern mit Ende Jänner, ohne dass der Mieter eine neuerliche Aufkündigung einbringen müsste.
„Wir interessieren uns für den Ankauf einer Eigentumswohnung. In dieser Altbauwohnung gibt es jedoch einen Mieter mit einem unbefristeten Mietvertrag. Dabei handelt es sich um eine alte Dame. Zwar lebt sie dort alleine, doch habe ich die Befürchtung, dass eventuell ihre Tochter bei ihr einzieht und ich diese dann nicht aus der Wohnung bekomme. Wie sieht das rechtlich aus?“ |
Diese Befürchtung ist begründet. Für Mietwohnungen in Altbauten regelt § 14 MRG (Mietrechtsgesetz) den Mietrechtseintritt für nahe Angehörige. Zum schutzbedürftigen Kreis gehört neben dem Ehegatten, dem Lebensgefährten und den Eltern, selbstverständlich auch die Tochter.
Neuer Mieter mit unbefristetem Mietverhältnis
Zusätzlich verlangt das Gesetz, dass der Eintrittsberechtigte ein dringendes Wohnbedürfnis hat und schon bisher mit dem Mieter im gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Sollte daher die Tochter in nächster Zeit zu ihrer Mutter ziehen und nicht nur wahlweise dort übernachten, sondern ihren Lebensschwerpunkt in der gemeinsamen Wohnung haben, dann kommt das gesetzliche Eintrittsrecht zur Anwendung. Kraft dieser Bestimmung tritt die Tochter in den bestehenden Mietvertrag nach dem Tod ihrer Mutter ein und der Eigentümer hat nun einen neuen Mieter mit einem unbefristeten Mietverhältnis!
"Mein Mietverhältnis, das auf drei Jahre befristet abgeschlossen ist, habe ich nunmehr nach zwei Jahren ordnungsgemäß gekündigt. Für diese vorzeitige Beendigung verrechnet mir die Hausverwaltung einen Verwaltungsaufwand in der Höhe von 216 Euro. Darf sie das?" |
Zu den Betriebskosten des Mietrechtsgesetzes zählen auch die Auslagen für die Verwaltung. Der Vermieter ist danach berechtigt, von den Mietern einen Pauschalbetrag für seine Verwaltungsauslagen zu verlangen, der über die Betriebskosten verrechnet wird. Abgedeckt sind damit sämtliche Auslagen, die mit einer Verwaltung normalerweise einhergehen, wie Buchungsgebühren, Mietvertragserstellungs- und Delogierungskosten.
Pauschalbetrag steht Vermieter zu
Da es sich um einen Pauschalbetrag handelt, steht dieser Betrag ohne Rücksicht auf die tatsächlich entstandene Höhe der Auslagen dem Vermieter zu. Andererseits sind damit aber auch alle Kosten der Verwaltung abgedeckt. Eine gesonderte Verrechnung für eine gesetzlich vorgesehene vorzeitige Auflösung wäre von § 22 MRG somit nicht erfasst und nicht zulässig.
„Wegen offener Mietzinsrückstände brachte mein Vermieter eine Mietzins- und Räumungsklage ein, die bereits rechtskräftig ist. Ich habe jedoch keine andere Wohnung gefunden und kann nicht so schnell ausziehen. Was kann ich machen?“ |
Liegt bereits ein rechtskräftiges Urteil nach einer Räumungsklage vor und ist der Mieter bis zu dem im Urteil angegebenen Termin nicht ausgezogen, kann der Vermieter die Räumungsexekution bei Gericht beantragen. Diese wird sodann bewilligt und ein Delogierungstermin festgesetzt.
Zwangsräumung möglich
Ist der Mieter zu diesem Zeitpunkt noch immer im Mietgegenstand wird er durch Abtransport seiner Möbel und sonstigen persönlichen Gegenstände mit Hilfe eines Speditionsunternehmens zwangsgeräumt. Alle anfallenden Kosten sind zuerst vom Vermieter zu übernehmen, trägt letztlich jedoch der Mieter.
Räumungsaufschub beantragen
Wurde die Räumungsexekution bewilligt, gibt es für Wohnungsmieter die Möglichkeit einen Räumungsaufschub bei Gericht zu beantragen. Es muss dafür auf Mieterseite eine drohende Obdachlosigkeit vorliegen, und der Aufschub muss dem Vermieter zumutbar sein.
„Mein Mietverhältnis ist auf drei Jahre befristet und läuft in zwei Monaten aus. Ich möchte zu diesem Zeitpunkt ausziehen. Muss ich da noch extra kündigen?“ |
Nein! Bei befristeten Mietverträgen endet das Mietverhältnis, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf. Der Mieter muss lediglich dafür Sorge tragen, dass er zum Endtermin die Wohnung dem Vermieter übergeben kann (Schlüssel aushändigen).
Möchte der Mieter länger bleiben ...
Möchte der Mieter über den Beendigungszeitpunkt hinaus in der Wohnung verbleiben (ohne diesbezügliche Einigung mit dem Vermieter), kann er es darauf ankommen lassen: Übersieht der Vermieter das Ende des Mietverhältnisses und bringt nicht zeitgerecht nach dessen Ablauf (innerhalb der nächsten 2-3 Wochen) eine Räumungsklage ein, so erneuert sich das Mietverhältnis bei Wohnungen um weitere drei Jahre. Sollte der Vermieter mit einer Räumungsklage gegen den Mieter vorgehen, so muss der Mieter mit diesen zusätzlichen Kosten rechnen.
"Meine Mutter wohnt in einer Altbaumietwohnung und muss jetzt ins Pflegeheim. Sie hat keinen schriftlichen Mietvertrag. Wie lange ist in diesem Fall die Kündigungsfrist, wie soll ich die Kündigung formulieren und wann muss ich die Wohnung räumen?" |
Wenn nichts anderes vereinbart ist, beträgt die Kündigungsfrist bei einem unbefristeten Mietvertrag 1 Monat. Gekündigt wird immer zum Ende eines Monats und zwar schriftlich (eingeschrieben). Um die Frist einzuhalten, muss das Kündigungsschreiben dem Vermieter im Monat vor Fristende zugekommen sein. Das bedeutet, er muss die Kündigung erhalten haben; Datum der Postaufgabe genügt nicht!.
Die Kündigung richtig formulieren
Folgende Formulierung ist denkbar: „Ich, Mieterin XY des Objektes Z kündige mein Mietverhältnis unter Einhaltung der einmonatigen Kündigungsfrist zum 30./31. MM JJJJ und ersuche um schriftliche Bestätigung und Kontaktaufnahme wegen der Wohnungsübergabe.“
Datum und Unterschrift des Mieters.
Zustand bei Übergabe der Wohnung
Die Wohnung muss geräumt und gereinigt übergeben werden. Wegen einer Möbelablöse kann man sich eventuell mit dem Nachmieter in Verbindung setzen. Hat der Mieter innerhalb der letzen 10 Jahr wesentliche Verbesserungen getätigt, besteht die Möglichkeit diese Investitionen vom Vermieter zu verlangen - unter Vorlage von Rechnungen und unter Abzug von 10% pro Jahr. Eine diesbezügliche Forderung ist gleichzeitig mit der Kündigung geltend zu machen.
„In meinem Mietvertrag steht, dass ich die Wohnung erst nach einem Jahr kündigen kann. Ich möchte nun so schnell wie möglich kündigen und frage mich, ob die drei Monate Kündigungsfrist zu diesem einen Jahr hinzugerechnet wird, oder nicht?“ |
Das dem Mieter im Mietrechtsgesetz in § 29 MRG eingeräumte Recht, nach 1 Jahr Vertragsdauer (bzw. Dauer der Verlängerung) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten aufzukündigen, wird so verstanden, dass die Kündigung erst nach Ablauf dieses Jahres eingebracht werden darf und es nicht ausreicht, dass der Kündigungstermin nach diesem Jahr oder zum Ende dieses Jahres liegt.
Gültig für Wohnungen in Mehrparteienobjekten
Der Mieter kann erstmalig im 13. Monat zum Ende des 16. Monats kündigen. Diese Reglung gilt für alle Mietverträge über Wohnungen in Mehrparteienobjekten, nicht jedoch für Ein- und Zweifamilienhäuser.
"Ich möchte mein unbefristetes Mietverhältnis gerne aufkündigen. In meinem Mietvertrag ist eine Kündigungsfrist von sechs Monaten vereinbart. Ist diese lange Frist überhaupt zulässig?" |
Ja! Es ist zwar richtig, dass in der Praxis bei unbefristeten Mietverhältnissen sehr häufig eine dreimonatige Kündigungsfrist im Vertrag vereinbart ist. Wurde im Mietvertrag, der auf unbestimmte Zeit abgeschlossen ist, eine anderslautende Frist, wie z.B. in vorliegendem Fall eine Frist von sechs Monaten gewählt, so ist diese auch rechtlich zulässig und verbindlich.
Einmonatige Frist bei unbefristetem Vertrag
Für den Fall, dass bei einem unbefristeten Vertrag keine besondere Kündigungsfrist vereinbart wurde, sieht das Gesetz eine einmonatige Frist vor. Der Mieter, dem die Einhaltung dieser sechsmonatigen Frist (aus finanziellen Gründen) zu lang erscheint, muss sich bemühen, mit dem Vermieter eine einvernehmliche Auflösung auszuhandeln. Mit Zustimmung des Vermieters ist jeder Auflösungszeitpunkt möglich.
„Unser Mietverhältnis ist auf 5 Jahre befristet. Jetzt schreibt uns der Vermieter, dass wir zum Ende des Monats ausziehen müssen, da er die Wohnung für sich selbst benötigt. Müssen wir wirklich raus?“ |
In diesem Fall kommt es darauf an, was im Mietvertrag vereinbart ist. Prinzipiell enden befristete Verträge mit Ablauf der vereinbarten Zeit ohne Aufkündigung. Eine vorzeitige Beendigung von Mieterseite ist bei Wohnungsmietverträgen nach Ablauf des ersten Jahres möglich. Eine Auflösung durch den Vermieter kann nur erfolgen, wenn der Mieter mit mehr als einer Monatsmiete im Rückstand ist, oder wenn der Mieter einen erheblich nachteiligen Gebrauch an der Wohnung macht, das heißt: ganz massiv vernachlässigt.
Im ABGB und MRG geregelt
Diese beiden Auflösungsgründe sind im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) §1118 geregelt. Die sonstigen Kündigungsgründe des Mietrechtsgesetzes (MRG), worunter auch die Kündigung wegen Eigenbedarfs fällt, sind bei befristeten Verträgen grundsätzlich nicht vorgesehen, es sei denn sie wurden ausdrücklich in den Mietvertrag aufgenommen. Sollte das gegeben sein, so ist es zulässig und die Voraussetzungen des jeweiligen Kündigungsgrundes sind zu prüfen.
„Vor zweieinhalb Jahren bezog ich meine auf drei Jahre befristete Mietwohnung. Muss ich vom Vermieter verständigt werden, dass mein Mietvertrag ausläuft bzw. muss er mich kündigen? Was geschieht, wenn beide Seiten über das Mietende hinaus nichts unternehmen?“ |
Ein befristetes Mietverhältnis endet mit dem Ablauf der Befristung. Es braucht keine Kündigung - weder vom Mieter noch vom Vermieter. Der Vermieter muss den Mieter auch nicht auf das Ende aufmerksam machen.
Weitere Benutzung, stillschweigende Verlängerung
Bleibt der Mieter über das Endigungsdatum hinaus in der Wohnung, dann kann der Vermieter mit einer Räumungsklage gegen den Mieter vorgehen. Juristen sprechen in so einem Fall von „titelloser Benutzung“. Tut er das nicht, so verlängert sich das Mietverhältnis auf weitere drei Jahre. Diese stillschweigende Verlängerung gewährt das Mietrechtsgesetz lediglich ein Mal (§ 29 MRG). Unterlässt der Vermieter zum wiederholten Male das Ende der Befristung durchzusetzen, dann wird das Mietverhältnis unbefristet.
„Unser fünfjährige Mietvertrag über eine Wohnung ist vor beinahe drei Jahren, nämlich am 28.2.2007 abgelaufen. Eine schriftliche Verlängerung wurde nicht unterschrieben. Jetzt wurden wir vom Vermieter darauf hingewiesen, dass wir mit Ende Februar ausziehen müssen. Ist das korrekt?“ |
Ja! Mit der Wohnrechtsnovelle 2006 erfuhren die Regelungen über befristete Mietverhältnisse eine Änderung. Gingen früher Mietverhältnisse, die vom Vermieter nach Ablauf der vereinbarten Zeit nicht mit Räumungsklage beendet wurden, in unbefristete Mietverträge über, hat sich im Gegensatz dazu die Rechtslage für Vermieter entspannt.
Einmalige 3-jährige Verlängerung durch Stillschweigen
Mietverträge auf bestimmte Zeit, die nach Ablauf der wirksam vereinbarten oder verlängerten Vertragsdauer weder vertraglich verlängert noch aufgelöst werden, gelten einmalig als auf drei Jahre erneuert. Das bedeutet in vorliegendem Fall, dass durch diese Verlängerung auf drei Jahre das Mietverhältnis mit Ende Februar ausläuft und der Mieter verpflichtet ist, das Mietobjekt zu räumen. Tut er dies nicht, so wird der Vermieter mit Räumungsklage gegen ihn vorgehen, was für den Mieter mit Kosten verbunden ist.
„Wir kündigten unser Mietverhältnis unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist von drei Monaten. Da unsere neue Wohnung bereits bezugsfertig war, übergaben wir gleich zu Beginn der Kündigungsfrist die geräumte Wohnung mit Schlüssel an den Vermieter. Jetzt haben wir bemerkt, dass die Wohnung wieder vermietet ist. Müssen wir noch weiter bis die Kündigungsfrist abgelaufen ist die Miete bezahlen?“ |
Ein Mietverhältnis kann nicht nur mittels Kündigung aufgelöst werden, sondern es kann sehr wohl auch durch eine schlüssige Vereinbarung der Parteien zu einer einvernehmlichen Auflösung kommen. Eine derartige Willenserklärung – Juristen sprechen von „konkludent“ - ist einzelfallbezogen und unterliegt einer strengen Beurteilung. Es darf kein Zweifel bestehen, dass es zu einer Auflösung des Mietverhältnisses kommen soll.
Ausgezogen und Schlüssel abgegeben
Nach ständiger Rechtsprechung kann die vom Vermieter akzeptierte Zurückstellung der Schlüssel unter Umständen eine Auflösung des Mietverhältnisses rechtfertigen. Kommt dann, wie in vorliegendem Fall, noch eine Neuvermietung hinzu, kann von einer einvernehmlichen vorzeitigen Beendigung ausgegangen werden. In diesem Fall ist der Vermieter nicht mehr berechtigt Mietzins vom bereits ausgezogenen Mieter zu verlangen.
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