Leider ja. Wir haben dazu einen Musterprozess geführt, der bis zum Obersten Gerichtshof gegangen ist. Bedauerlicherweise wollte der OGH unseren Argumenten nicht folgen. Die Höchstrichter halten die Zahlscheingebühr nicht für nachteilig für Konsumenten. Die Begründung: Der Kunde könne ja die Rechnung prüfen und die Abbuchung innerhalb von 42 Tagen widerrufen. Auch bewege sich die Gebühr im Rahmen vergleichbarer Bankspesen. Der OGH verneinte auch, dass dem Kunden durch den Widerruf Mehrkosten entstehen. Eine ärgerliche Entscheidung, aber leider nicht zu ändern. Und immer mehr Unternehmer verlangen jetzt ähnliche Gebühren.
Zahlscheingebühr - Rechtlicher Aspekt