Nicht steuerwirksam sind: Reparaturen der Fensterflügel, Ausmalen und
Tapezieren der Räume, Austausch beschädigter Fensterscheiben oder etwa der
nachträgliche Einbau eines Kachelofens.
Die Kosten für Wohnraumsanierung oder eine Kreditfinanzierung können in den
Sonderausgaben berücksichtigt werden. Der jährliche Höchstbetrag beläuft sich
auf € 2920,– pro Person, er verdoppelt sich bei einem Alleinverdiener
auf € 5840,–, und ab dem 3. Kind im Haushalt beträgt er € 7300,–. Diese
Grenze wird oft schon durch andere Absetzposten ausgeschöpft. Der Steuervorteil
ist also nicht überragend und wird letztlich nur bei einem Jahreseinkommen
bis € 50.900,– überhaupt wirksam.
Fachliche Beratung: Mag. Christine Hapala, Steuerberaterin in
Wien
Internet: www.human-money.at