"Ist es rechtlich einwandfrei, Privatpersonen – auch Kinder – zum Zwecke der Kontrolle mittels mobilem "Standort" zu überwachen?" - Leser fragen und unsere Experten geben Antwort - hier Wolfgang Schmitt, LL.M., MA.
Wolfgang Schmitt, LL.M., MA |
Die Verarbeitung personenbezogener Daten – von Erwachsenen wie auch Kindern – ist durch die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) geschützt. Gegenüber Kindern unter 14 Jahren herrschen sogar strengere Sorgfaltsmaßstäbe. Geschützt sind dabei auch Standortdaten.
Datenverarbeitung im familiären Bereich
Vom Schutzbereich der DSGVO ausgenommen ist jedoch die Datenverarbeitung für ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeiten. Allerdings haben auch Kinder ein Recht auf ein Privatleben – eine permanente GPS-Überwachung wird sicherlich unzulässig sein.
Rechte zum Schutz der Persönlichkeit
Darüber hinaus hat in Österreich und den anderen EU-Staaten jeder Mensch ein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie weitere Rechte zum Schutz der Persönlichkeit. Ob eine Überwachung von Personen zulässig ist, hängt immer entscheidend vom Ausmaß, Zweck und auch Zusammenhang ab. Überwachen Sie beispielsweise als Privatperson den Standort Ihres Nachbarn, ist dies eindeutig verboten.
Bekämpfung schwerer Verbrechen
Unternimmt die Polizei eine GPS-Überwachung eines Tatverdächtigten, ist dies ebenfalls ein Eingriff in dessen Privatleben. Dieser Eingriff kann allerdings gerechtfertigt sein, wenn die Maßnahme zur Bekämpfung eines schweren Verbrechens dient und weitere Rechtsschutzmaßnahmen eingehalten werden.
Ortung von Dienstfahrzeugen
Im beruflichen Umfeld betrifft die GPS-Überwachung oft die Ortung von Dienstfahrzeugen (wie Lieferdienste, Zusteller etc.). Wenn ein gelinderes Mittel zur Überwachung ausreicht, wird die Ortung von Dienstfahrzeugen deshalb ebenfalls verboten sein.
Zusammengefasst: Die Zulässigkeit einer GPS-Überwachung hängt sehr stark vom konkreten Fall ab.