"Ich habe mit dem von KONSUMENT zur Verfügung gestellten Formular ein Auskunftsansuchen gemäß DSGVO an die Post gerichtet. Einen Monat später kam die Antwort, meine Anfrage könne auf diesem Wege nicht bearbeitet werden. Ich möge dafür ausschließlich das auf der Website erhältliche Kontaktformular nutzen. Meines Wissens gibt es aber keine Formvorschriften für das Auskunftsbegehren, oder?" - Leser fragen und unsere Experten geben Antwort - hier Wolfgang Schmitt, LL.M., MA.
Wolfgang Schmitt, LL.M., MA |
Sie haben recht. In der Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO) gibt es keine Formvorschriften für die Geltendmachung von Betroffenenrechten. Das heißt, Sie können Ihren Antrag auf Auskunft über Ihre Daten, die verarbeitet wurden, formfrei schriftlich per Brief oder E-Mail – theoretisch auch mündlich – einbringen.
Tipp: Antrag schriftlich einbringen
Aus Beweisgründen empfehlen wir jedoch eine schriftliche Variante: ein Einschreiben oder eine E-Mail, weil dadurch auch das tatsächliche Absenden (inklusive Datum) nachweisbar ist. Inhaltliche Voraussetzungen für den Antrag gibt es nicht. Es muss nur nachvollziehbar sein, für welche Person welches Recht geltend gemacht wird.
Unzulässiges Vorgehen der Post
Dass die Post in Ihrem Fall auf Verwendung des Online-Formulars besteht, ist eindeutig unzulässig. Unser Formular auf vki.at/musterbriefe kann selbstverständlich verwendet werden. Sollten berechtigte Zweifel über die Identität des Antragstellers bestehen, kann das Unternehmen zusätzliche Informationen zur Identitätsbestätigung anfordern. Die Post verlangt dafür üblicherweise eine Passkopie. Das ist grundsätzlich zulässig.