Grundsätzlich zumutbar
Was die Untersagung einer individuellen „Schüssel“ betrifft, ja. Mieter haben einen gesetzlichen Anspruch auf die Installierung einer SAT-Anlage, wenn der Anschluss an eine bestehende Einrichtung nicht möglich oder zumutbar ist. Das aktuellste Gerichtsurteil zu diesem Thema besagt aber, das der Anschluss an eine Gemeinschaftsanlage zumutbar ist.
Möglicher Ausnahmefall
Anders wäre es bei einem Mieter mit türkischer Muttersprache, der einen entsprechenden Sender empfangen möchte. Zur Frage des Internetanschlusses gibt es noch keine Rechtsprechung. Sie könnten nach Antritt des Mietverhältnisses ein Verfahren bei der Schlichtungsstelle einleiten, mit ungewissem Ausgang.