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Das Gericht hat entschieden - Konsument 4/2000 - Kreditvermittler und Mauerentfeuchtung

Ohne schriftliche Vereinbarung keine Vermittlungsprovision.

Frau Pichler, eine Pensionistin, brauchte Geld und konsultierte einen Kreditvermittler. Doch im Kreditantrag war nur die Höhe für den Kredit vage umrissen („mindestens 200.000, höchstens aber 350.000 Schilling“). Nähere Angaben fehlten auch zur Vermittlungsprovision. Der Kredit kam nicht zustande, die Bank lehnte ab. Dennoch wollte der Vermittler eine Provision von 10.000 Schilling und ließ Frau Pichler ein Ratenzahlungsangebot unterschreiben. Als Frau Pichler nicht zahlte, klagte er. Vor Gericht argumentierte er, dass Frau Pichler durch die Unterschrift auf dem Ratenzahlungsangebot seine Forderung anerkannt habe.

Höchstprovision muss angegeben sein

Damit blitzte er jedoch ab: Im Kreditvermittlungsvertrag muss die Höchstprovision ziffernmäßig angegeben sein, sonst ist er unwirksam – wie in diesem Fall. Daher steht dem Kreditvermittler keine Provision zu. Auch das von Frau Pichler unterschriebene Ratenzahlungsangebot ist unwirksam. Denn eine gesetz- und sittenwidrige Verpflichtung kann man nicht anerkennen.

BG Oberpullendorf 15. 5. 1998, 2 C 1479/97d.
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Eine 25-Jahres-Garantie wurde erfolgreich eingeklagt.

Herr Berger besitzt einen feuchten Altbau. Den wollte er trocken legen und beauftragte im Jahre 1985 ein Unternehmen, das ein neuartiges Verfahren anbot: Injektionen eines flüssigen Imprägniermittels in die Mauer, Kosten: 66.000 Schilling. Die Firma gab eine Garantie von 25 Jahren auf Ausführung und Wirksamkeit. Als aber 1991 die Feuchtigkeitswerte höher waren als zu Beginn, klagte Herr Berger den Unternehmer mit unserer Hilfe auf rund 130.000 Schilling – die Kosten für eine herkömmliche Trockenlegung. Er bekam in beiden Instanzen Recht.

Feuchter als zuvor

Das Gericht hielt fest, dass die Firma mit der Garantiezusage eine verschuldensunabhängige Einstandspflicht für ihre Leistung eingegangen ist. Daher haftet sie für die Kosten der fachgerechten Sanierung.

Das Unternehmen hatte argumentiert, dass der Kläger nur Anspruch auf Wandlung habe, also auf die Rückzahlung des Werklohnes. Eine Verbesserung – die Trockenlegung durch eine andere Firma – sei unverhältnismäßig teuer. Da ging das Gericht nicht mit. Nur weil die Kosten für die Verbesserung höher sind als die ursprünglichen Kosten, sind sie noch lange nicht unverhältnismäßig. Die Verbesserung ist wirtschaftlich vertretbar, weil sie den gewünschten Sanierungserfolg bringt.

Das Urteil ist rechtskräftig.

OLG Wien 1. 6. 1999, 13 R 12/99a.
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