Ohne schriftliche Vereinbarung keine Vermittlungsprovision.
Frau Pichler, eine Pensionistin, brauchte Geld und konsultierte einen Kreditvermittler. Doch im Kreditantrag war nur die Höhe für den Kredit vage umrissen („mindestens 200.000, höchstens aber 350.000 Schilling“). Nähere Angaben fehlten auch zur Vermittlungsprovision. Der Kredit kam nicht zustande, die Bank lehnte ab. Dennoch wollte der Vermittler eine Provision von 10.000 Schilling und ließ Frau Pichler ein Ratenzahlungsangebot unterschreiben. Als Frau Pichler nicht zahlte, klagte er. Vor Gericht argumentierte er, dass Frau Pichler durch die Unterschrift auf dem Ratenzahlungsangebot seine Forderung anerkannt habe.
Höchstprovision muss angegeben sein
Damit blitzte er jedoch ab: Im Kreditvermittlungsvertrag muss die Höchstprovision ziffernmäßig angegeben sein, sonst ist er unwirksam – wie in diesem Fall. Daher steht dem Kreditvermittler keine Provision zu. Auch das von Frau Pichler unterschriebene Ratenzahlungsangebot ist unwirksam. Denn eine gesetz- und sittenwidrige Verpflichtung kann man nicht anerkennen.
BG Oberpullendorf 15. 5. 1998, 2 C 1479/97d.
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