Allerorts herrscht Jubel über die Abfertigung neu, die jetzt in Kraft tritt. Doch besonders Arbeitnehmer sollten auch hier auf das „Kleingedruckte“ achten.
Abfertigung für alle“ bedeutet: Auch bei Selbstkündigung durch den Arbeitnehmer, Entlassung oder frühzeitiger Arbeitgeberkündigung gehen einmal erworbene Ansprüche nicht mehr verloren. Statt im Fall des Falles eine Abfertigung auszuzahlen, überweisen Arbeitgeber nun monatliche Beiträge an externe Mitarbeitervorsorgekassen (MVKs), die die einzelnen Summen für die Anspruchsberechtigten verwalten. Dies alles gilt für Dienstverhältnisse, die nach dem 1. 1. 2003 begonnen werden. Allerdings sind einige Gruppen von Erwerbstätigen ausgeschlossen: Freie Dienstnehmer, Neue Selbstständige, Werkvertragsnehmer und andere Menschen mit so genannten „prekären“ Arbeitsverhältnissen sowie natürlich „echte“ Unternehmer.