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Fahrradausrüstung - Gesetzliche Bestimmungen

Seinerzeit habe ich ein Rad gekauft, das weder Licht noch Glocke hatte. Muss ich es "nachbessern"?

Eigentlich sollte das schon erledigt sein. Die Nachfrist zum Umrüsten ist abgelaufen, jetzt dürfen Sie nur noch mit einem Rad mit Sicherheitsausrüstung unterwegs sein. Darunter versteht der Gesetzgeber zwei voneinander unabhängige Bremsen, Glocke, weiße Rückstrahler nach vorn, rote Rückstrahler nach hinten, ferner seitliche gelbe Rückstrahler in den Speichen oder reflektierende Reifen und gelbe Reflektoren an den Pedalen. Auch Scheinwerfer und Rücklicht sind prinzipiell erforderlich. Die beiden letztgenannten Komponenten müssen aber bei Tageslicht und guter Sicht nicht mitgeführt werden. Weil die Rückstrahler meist in den Scheinwerfer und in das Rücklicht integriert sind, empfiehlt es sich nicht, die Beleuchtung tagsüber abzumontieren. Auch verkauft werden dürfen nur Räder mit dieser Sicherheitsausrüstung. Eine Ausnahme gibt es nur für Rennräder. Die ist in der Straßenverkehrsordnung genau definiert und gilt ebenfalls nur bei Tageslicht und guter Sicht.

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