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Taxi: Ihre Rechte als Fahrgast - Einstiegshilfe

, aktualisiert am

Taxis gehören in Österreich und insbesondere in Wien zum Stadtbild. Die Dienstleistung des Taxlers ist das Befördern – und das so angenehm wie möglich. Was aber, wenn der Fahrgast mit der Taxifahrt nicht zufrieden ist. Was, wenn das Taxi verraucht oder der Taxler gar sich weigert, Sie zu befördern? Wir haben uns auf der Suche nach Ihren Rechten im Taxi im Dicklicht der Gesetze und Verordnungen umgesehen.

Sollten Sie weitere ­Fragen haben, schicken Sie diese an leserbriefe@konsument.at. Bei entsprechend großem Interesse werden wir sie in einem weiteren Beitrag beantworten.

Muss ich das erste Taxi in der Reihe nehmen?

Wer kennt das mit dieser Frage verbundene unangenehme Gefühl beim Anblick einer Schlange von Taxis nicht. Kann ich mir mein Taxi frei auswählen oder muss ich das Erste in der Schlange nehmen? Juristen sind keine Moralisten – daher lautet die Antwort: Sie haben Wahlfreiheit. Sie können also auch den letzten Wagen in der Taxischlange nehmen. Ja das könnte sogar „gerecht“ sein – dann nämlich, wenn Sie nur eine kurze Distanz mit dem Taxi fahren wollen. In diesem Fall löst sich Ihr scheinbarer innerer Gewissenskonflikt von selbst auf. Denn die anderen Taxler werden es Ihnen danken, wenn Sie eines der hinteren Taxis nehmen; weil diese warten noch nicht so lange wie die vorderen Kollegen.

Muss Taxler auf 100 Euro rausgeben können?

Taxifahrer müssen nur bei 50 Euro-Scheinen stets in der Lage sein, diese wechseln zu können. Sie sollten daher größere Scheine am besten vorher gewechselt haben, bevor Sie noch Mehrkosten haben. Denn wenn es blöd hergeht, dürfen Sie am Ende noch die Zeit bezahlen, die dafür verloren geht, den 100 Euro-Schein woanders wechseln zu lassen. Vorsicht ist übrigens auch bei Kreditkarten geboten. Taxifahrer sind nicht dazu verpflichtet, Kreditkartenzahlung anzunehmen. Taxifahrer müssen regelmäßig nur die Bargeldannahme garantieren. Daher empfiehlt es sich, vor Antritt der Fahrt beim Taxiunternehmen nachzufragen, ob Kreditkartenzahlung möglich ist.

Wie ist das mit der Rechnung?

Neben dem Gelegenheitsverkehrs-Gesetz und der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr gibt es insbesondere in jedem Bundesland eine Betriebsordnung für Taxis. Diese unterscheiden sich zwar in Details voneinander – im Wesentlichen legen sie aber für Fahrten im jeweiligen Bundesland Rechte und Pflichten der Taxler und der Fahrgäste fest. So hat ein Wiener Taxilenker dem Fahrgast auf dessen Verlangen eine ordnungsgemäße und unterschriebene Rechnung auszufolgen. Anders als in Niederösterreich ist in Wien festgelegt, was eine „ordnungsgemäße Rechnung“ ist. Auf dieser ist insbesondere die Wegstrecke, der Fahrpreis, das Datum, das behördliche Kennzeichen des Taxikraftfahrzeuges sowie der Name und Standort des Gewerbetreibenden anzugeben.

Wo kann man sich beschweren?

Zu wissen, mit wem Sie es zu tun haben, ist auch wichtig, wenn Sie mit der Leistung des Taxlers nicht zufrieden sind. Besteht die Unzufriedenheit in einer mangelhaften Leistung, war z.B. das Taxi verschmutzt oder der Lenker weder besonnen noch höflich, rücksichtsvoll und hilfsbereit, sollten Sie sich zunächst an die Fachgruppe bzw. Innung für die Beförderungsgewerbe mit PKW der Wirtschaftskammer des betroffenen Bundeslandes wenden. Dort gibt es kompetente Ansprechpersonen, an die sich Fahrgäste mit ihren Beschwerden wenden können. Ein Gerichtsverfahren lohnt sich wegen des geringen Streitwertes fast nicht.

Wie sind die neuen Tarife in Wien?

Was Sie in Wien beachten sollten, ist, dass Taxifahren seit Dezember 2012 empfindlich teurer wurde.  Die Grundtaxe beläuft sich künftig auf 3,80 Euro am Tag bzw. 4,30 Euro in der Nacht. (bisher 2,50 bzw. 2,60). In der Grundpauschale ist eine größere Freistrecke enthalten – knapp 900 Meter statt bisher rund 150 Meter. Dafür werden aber die Einheiten für die 20-Cent-Sprünge verkürzt: Der Taxameter springt künftig schneller und nach weniger Metern. Wer telefonisch ein Fahrzeug bestellt, zahlt künftig 2,80 Euro statt bisher 2,50 Euro. Die im Schnitt 8,4-prozentige Erhöhung der Tarife orientiert sich an einer fünf Kilometer langen Fahrt inklusive fünf Minuten Wartezeit.

Taxi verspätet, Flug versäumt

Was ist, wenn ich sich aufgrund Taxiverspätung Flug versäume?

Grundsätzlich hat eine Taxifahrt mit einem Flug nichts zu tun. D.h. Sie sind selbst verantwortlich dafür, wann Sie und wie Sie zum Flughafen fahren. Entscheiden Sie sich gegen die öffentlichen Verkehrsmittel und für ein Taxi, so ist es nicht die Schuld des Taxis, wenn – weil das Taxi nicht rechtzeitig daher kommt oder Sie in der Folge im Stau stehen – Ihr Flieger ohne Sie abhebt. Das ist zwar ärgerlich und mitunter teuer, aber rechtfertigt nicht, den Taxler deswegen zu belangen bzw. ihm für die – wenngleich frustrierte – Fahrt nicht zu bezahlen. In diesem Fall, also wenn Sie die Zahlung verweigern, kann er Sie sogar bis zum Eintreffen der Polizei festhalten. Wenn Sie sich dann noch dagegen wehren und dabei den Taxifahrer verletzen, so handelt es sich dabei keinesfalls um Notwehr, sondern gar um Körperverletzung.

Wie lange muss ich warten, wenn bestelltes Taxi nicht kommt? Bzw. kann ich dann gleich eines aufhalten?

Es gibt zwar keine Rechtsvorschrift, wie lange auf ein Taxi gewartet werden muss, aber es gilt das ABGB bzw. die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Taxiunternehmen. D.h. dass Sie mit der Bestellung eines Taxis eine Dienstleistung in Anspruch nehmen wollen. Wird Ihre Bestellung angenommen, was meist durch Bestätigung samt Bekanntgabe des Zeitpunkts und des Orts des Eintreffens des Taxis erfolgt, so kommt ein Vertrag zwischen Ihnen und dem Taxi bzw. Taxiunternehmen zustande. In der Folge bestehen wechselseitige Rechte und Pflichten.

Kommt das von Ihnen bestellte Taxi nicht, so können Sie nicht ohne weiteres von dem Vertrag zurücktreten. Vielmehr hängt es von den Umständen bzw. dem Inhalt der AGB ab, ob Sie ohne Schadenersatz gegenüber dem ursprünglich bestellten Taxi auf ein anderes Taxi ausweichen können. Bei kurzfristigen Bestellungen bleibt regelmäßig keine Zeit für eine Stornierung. Sie könnten aber bei Vertragsabschluss am Telefon erklären, beispielsweise vom Vertrag ersatzlos zurückzutreten, wenn das Taxi nicht bis zu einem bestimmten Zeitpunkt da ist; eine andere Frage ist es, ob diese Erklärung auch angenommen wird oder Sie so zu überhaupt keinen Taxi kommen.

Dürfen Taxis während der Fahrt Gäste aufnehmen?

Geregelt ist, dass Taxis in der Regel nur auf Taxistandplätze stehen dürfen. Spezielle Ausnahmen gibt es z.B. im Zusammenhang mit Großveranstaltungen; hier dürfen Taxis auch außerhalb von Taxistandplätzen stehen. Generell dürfen Taxis auch auf der Straße außerhalb der Taxistandplätze stehen, wenn der Fahrpreisanzeiger eingeschaltet ist (also das Taxi besetzt ist), oder sie „außer Dienst“ sind (also das Taxi-Schild abgenommen bzw. kein Fahrgast sich im Taxi befindet), oder das Taxi bereits bestellt ist.

Der Taxilenker ist berechtigt, Fahrgäste aufzunehmen, die ihn bei der Fahrt zu einem Taxistandplatz anhalten. Unzulässig ist aber das Umherfahren, um Fahrgäste zu gewinnen. Grundsätzlich ist auch das Anwerben von Fahrgästen an Straßenbahn- und Omnibushaltestellen nicht gestattet. Fahrten dürfen durch Ankündigung von Abfahrtszeiten, Fahrtzielen etc. nur dann angeboten werden, wenn das Taxi gleichzeitig bereitgehalten wird und insbesondere nicht gegen die Beförderungspflicht verstoßen wird. Die Aufstellung von Fahrpreistafeln ist jedoch zulässig.

Kann ich ein Rauchertaxi ablehnen?

Muss ich unnötige Umwege bezahlen? Was ist, wenn sich der Fahrer verfährt?

Nein ungewollte bzw. unnötige Umwege müssen nicht bezahlt werden. Auch im Taxigewerbe gilt: der Kunde ist König. Daher bestimmt der Fahrgast in jedem Fall den Zweck (z.B. Hochzeitsfahrt), das Ziel und selbstverständlich den Ablauf der Taxifahrt. Haben Sie keinerlei Wunsch dahingehend geäußert, dass Sie einen gewissen Umweg wünschen, hat der Taxler stets die kürzeste Strecke zurückzulegen. Ebenso ist der Taxifahrer verpflichtet, den Fahrgast zu dem ortsüblichen Tarif zu befördern. Dieser Tarif darf weder über- noch unterschritten werden. Um dies angemessen überprüfen zu können, muss sich ein Aufkleber mit dem Tarif im Inneren des Taxis befinden. Zu Ihrer Beruhigung: Beschwerden über Fahrten mit Umwegen gehen dank Navigationsgeräten immer mehr zurück.

Kann ich dem Fahrer die Route vorgeben?

Sicher ist die Hauptleistung des Taxlers die „Beförderung“. Allerdings schließt das mit ein, dem Fahrgast die Fahrt so angenehm wie möglich zu machen. In Wien wurde dafür extra die Hilfsbereitschaft als Verpflichtung verordnet. Damit sollen die Taxiler den Kunden künftig besser unterstützen. Zudem bestimmt während der Fahrt der Fahrgast nicht nur den Ablauf der Taxifahrt, sondern auch, ob z.B. die Fenster geöffnet oder geschlossen sind. Auch kann er das Abschalten einer zu stark eingestellten Klimaanlage – jedes Taxi in Wien ab dem 1.1.2013 mit einer „funktionierenden Klimaanlage“ ausgestattet sein – verlangen. Und auch den Sound aus dem Radio bzw. die Lautstärke beim Abspielen einer CD braucht der Gast nicht hinzunehmen. Allerdings muss der Taxifahrer zumindest Verkehrsdurchsagen hören können. Ob ein Funkgerät des jeweiligen Taxifahrers eingeschaltet bleibt, liegt hingegen ganz in der Macht des Taxlers. Er kann dies folglich selbst entscheiden.

Kann ich Rauchertaxi ablehnen?

Vorweg: Ja können Sie. Generell gilt: Dem Lenker eines Kraftfahrzeuges ist es untersagt, im Fahrzeug zu rauchen. Betroffen hiervon sind auch Leerfahrten. Anders Ihr Recht als Fahrgast. Das hängt davon ab, ob Sie z.B. mit einem Taxi in Burgenland oder in Wiener unterwegs sind. In Wien (aber auch z.B. in Niederösterreich) ist den Fahrgästen das Rauchen im Fahrzeug per Verordnung nicht gestattet. Demensprechend muss in den Taxifahrzeugen die Nichtraucherplakette angebracht sein. Wer dennoch raucht, kann von der Weiterbeförderung ausgeschlossen werden.

Fernsehen im Taxi: Im Burgenland gilt ein solches Rauchverbot nur eingeschränkt für Schülertransporte; hingegen ist es dort sonst frei vereinbar, mit der Konsequenz, dass Personen, die im Fahrzeug rauchen, obwohl das Fahrzeug auf den Außentüren als "Nichtraucher-Taxi” deutlich gekennzeichnet ist, von der Beförderung ausgeschlossen werden können. Dafür dürfen in Wien Taxler während der Beförderung von Fahrgästen ein TV-Gerät weder in Betrieb nehmen noch in Betrieb gesetzt lassen, sofern nicht der Fahrgast ausdrücklich verlangt, während der Beförderung fernzusehen.

Passiv rauchen: Anders als in Deutschland, das seit dem Jahr 2007 durch das „Bundesgesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens" das Rauchen in Kraftfahrzeugen, die der Personenbeförderung dienen, generell verbietet, gilt in Österreich dank Tabakgesetz ein Rauchverbot (mit Ausnahmen) nur in Räumen der Gastronomie, an öffentlichen Orten und Bildungsbereich. Das erklärt, warum das Rauchverbot in Taxis hierzulande von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich gehandhabt wird.

Kunden ablehnen: Nicht nur Sie können ein Taxi unter gewissen Umständen ablehnen, auch der Taxler kann Sie ablehnen, wenn Sie ein Risiko darstellen. Zudem sind von der Beförderung insbesondere 1. Betrunkene und Personen mit fieberhaften Infektionskrankheiten, 2. bewaffnete Personen, sofern sie Polizisten sind, und 3. Personen, die den Lenker beschimpfen, im Fahrzeug randalieren oder das Fahrzeug beschmutzen oder beschädigen, ausgeschlossen. Auch wenn erkennbare Zahlungsunfähigkeit vorliegt braucht der Taxifahrer den Gast nicht einsteigen lassen.

Kann ein Taxler einen Fahrgast ablehnen, weil Strecke zu kurz ist?

Kann ein Taxler einen Fahrgast ablehnen, weil die Strecke zu kurz ist?

Das ist leider kein Einzelfall. Unlängst am Wiener Westbahnhof - zwei Touristen mit viel Gepäck wollen ein Taxi besteigen und in den fünften Bezirk unweit des Bahnhofes fahren. "Ich weiß nicht, wo Sie hinwollen“, sagt der gewiefte Taxifahrer, "und ich habe Kopfschmerzen.“ Nur einige Minuten später wird er von anderen Personen angesprochen – und lässt sie einsteigen. Warum diese Fahrgastverweigerung? Selbst wenn die Strecke in den fünften Bezirk dem Taxler zu kurz ist, hat er eine Beförderungspflicht.

Taxilenker haben in Wien mit einer Zieladresse in Wien stets eine Fahrtverpflichtung. Ein Ablehnen der Fahrt wegen einer – wenn auch unbeliebten – kurzen Fahrtstrecke ist nicht zulässig. Eine Beförderungspflicht besteht aber nicht, wenn beispielsweise gegen das Rauchverbot verstoßen wird. Auch wenn ein Taxilenker bei Erhalt seines Fahrtauftrages oder während der Fahrt hinsichtlich der Sicherheit etwa im Hinblick auf die Tageszeit, das Fahrziel oder die Fahrtstrecke Bedenken hat, so kann er die Beförderung oder Weiterbeförderung ausschließen.

Bei allen anderen Fahrten, die über diesen Bereich hinausgehen, darf der Taxifahrer hingegen selbst entscheiden, ob er dies annimmt oder ob er Sie ablehnt. Letzteres kommt jedoch in den seltensten Fällen vor. Schließlich kann sich jeder Taxler glücklich schätzen, wenn er eine größere Distanz zurücklegen muss und dadurch auch entsprechend vom Fahrgast vergütet wird.

Freie Preisvereinbarung: Dabei ist jedoch folgendes zu beachten: Fahrten mit einem Taxi mit einer Zieladresse außerhalb von Wien unterliegen der freien Preisvereinbarung zwischen dem Taxilenker und der Kunde. Diese Preisvereinbarung kann entweder in einer Vereinbarung eines Pauschalpreises sein oder laut Taxameter plus Zusatzkosten für die Retourfahrt bis zur Wiener Stadtgrenze erfolgen. Gibt es in diesem Zusammenhang Streit bzw. Auffassungsunterschiede zwischen dem Taxler und seinem Gast, so empfiehlt sich – unter Angabe von Kennzeichen des Taxis sowie das Datum und Uhrzeit der Fahrt – die Einschaltung der Beschwerdekommission bei der jeweiligen Kammer.

Der Name und der Standort des Gewerbetreibenden sowie das Kennzeichen des Taxikraftfahrzeuges sind in Wien in Form eines Schildes oder Aufklebers in der Größe von mindestens 8 cm Länge und 5,5 cm Breite mit einer Schriftgröße von mindestens 4 mm am Armaturenbrett ersichtlich zu machen. Ebenso sind die Tarifsätze in den Taxis an geeigneter Stelle eindeutig und gut lesbar anzubringen.

Muss ein Fahrer den Taximeter einschalten?

Muss ein Fahrer den Taximeter einschalten?

Grundsätzlich hat in Wien der Taxilenker auf Verlangen des Fahrgastes Auskunft über die Fahrtstrecke, die voraussichtliche Zeitdauer der Fahrt, über den Taxitarif, den voraussichtlichen Fahrpreis und die Einrichtung des Fahrpreisanzeigers zu geben. Innerhalb von Wien (d.h. im Tarifgebiet) müssen Fahrpreisanzeiger während einer Beförderung ununterbrochen eingeschaltet sein. Wird im Tarifgebiet ein Fahrtauftrag über ein Standplatztelefon erteilt, so ist der Fahrpreisanzeiger, bei der Abfahrt vom Standplatz einzuschalten. Wird im Tarifgebiet ein Fahrtauftrag unter Zuhilfenahme des Funkes weitergeleitet, so ist der Fahrpreisanzeiger auf der Höhe des der angegebenen Aufnahmestelle nächstgelegenen Standplatzes einzuschalten.

Unbehindert ablesen: Der Fahrgast muss den Fahrpreisanzeiger jederzeit unbehindert ablesen können. Bei Dunkelheit ist der Fahrpreisanzeiger zu beleuchten. Mit Taxikraftfahrzeugen, deren Fahrpreisanzeiger gestört ist, dürfen Fahrtaufträge nicht übernommen und Standplätze nicht bezogen werden. Auch das Schild mit der Aufschrift „TAXI“ muss beleuchtet sein. Bei der Beförderung von Fahrgästen oder bei bestellten Fahrten darf das Taxi nicht als „Frei“ erkennbar und die Dachleuchte darf nicht beleuchtet sein. Die Abnahme der Taxileuchte innerhalb von Wien ist – ausgenommen besondere Anlässe (z.B. Hochzeiten, Firmungen, Begräbnisse) – unzulässig. Außerhalb von Wien können Sie verlangen, dass das Taxi-Schild (ab der Grenze von Wien) abgenommen wird.

Kann der Fahrer einen Fahrgast mit Hund ablehnen?

Hunde haben in österreichischen Taxis unterschiedliche Rechte. Je nachdem in welchem Bundesland sie befördert werden, haben sie mehr oder weniger Rechte. In Wien besteht nur eine Beförderungspflicht, „wenn die zu befördernde Person auf die Begleitung eines besonders ausgebildeten Hundes (Blindenführhund) angewiesen ist.“ Ansonsten dürfen in der Bundeshauptstadt generell Tiere nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden. Fremde Tiere, also deren Halter nicht der Fahrgast oder der Auftraggeber ist, dürfen keinesfalls mitbefördert werden.

In allen Bundesländern können Taxler die Beförderung bösartiger oder beschmutzter Tiere sowie Hunde, die keinen Maulkorb tragen, ablehnen. Ähnlich wie in Wien aber nicht gleich z.B. die Beförderungspflicht eines Vierbeiners in Salzburg, „wenn die zu transportierende Person auf Grund ihres Gesundheitszustandes auf die Begleitung eines besonders ausgebildeten Hundes angewiesen ist (Blinden- oder Partnerhunde), es sei denn, sie gefährden den Lenker des Fahrzeuges oder andere mitfahrende Personen.“ Demgegenüber besteht z.B. im Burgenland eine solche Beförderungspflicht nicht.

Wie muss der Tarif bekanntgegeben werden?

Wie muss der Tarif bekanntgegeben werden?

Unmissverständlich heißt es z.B. in der Wiener Betriebsordnung für Taxis: „Die Tarifsätze sind in den im Fahrdienst befindlichen Taxikraftfahrzeugen an geeigneter Stelle eindeutig und gut lesbar anzubringen.“ Allerdings ist es mit der Bekanntgabe des Tarifs nicht getan. Denn wer sich damit einmal auseinandergesetzt hat, weiß was es heißt, eine Denksportaufgabe zu lösen. Der Tarif setzt sich nämlich aus Grundtaxe, Wegstrecke, Dauer, Uhrzeit (Tag, Nacht bzw. Feiertag) und Rückfahrt bis zur Stadtgrenze zusammen. D.h. das Preissystem ist so kompliziert, dass man im Voraus meist nicht genau weiß, was eine Taxifahrt kosten wird. Das Einsteigen in ein Taxi kostet aber schon einmal zumindest EURO 2,50, ohne dass das Taxi auch nur einen Meter gefahren ist.

Taxi wird von Polizei kontrolliert, muss ich Stehzeit bezahlen?

Um bei Wien zu bleiben: Der Wiener Taxitarif ist ein verbindlicher Tarif, den der Landeshauptmann von Wien verordnet. Derzeit gilt als Zeittaxe 20 Cent am Tag (für begonnene 26,86 Sekunden) und somit Euro 27,00 pro Stunde. Diese Zeittaxe umfasst Stehzeiten, worunter beispielhaft das Warten bei einer Ampel zu verstehen ist. Ob darunter auch die durch eine Polizeikontrolle verursachten Stehzeiten fallen, ist unklar. Rechtsprechung hierzu gibt es keine. Es wird wohl auf die Umstände des Einzelfalls ankommen.

Kontrolliert z.B. die Polizei aus begründetem Anlass das Taxi, hat also das Taxi (z.B. der Zustand des Fahrzeuges) bzw. der Taxilenker (z.B. durch überhöhte Geschwindigkeit oder rücksichtslose Fahrweise) die Kontrolle verursacht, so ist es weder billig noch recht, dem Gast diese Kosten zu verrechnen. Wird der Taxler hingegen z.B. im Rahmen einer Routinekontrolle zufällig kontrolliert, so dürften Stehzeiten dem Gast in Rechnung gestellt werden können. Allerdings könnte sich auch die Routinekontrolle nicht zu Lasten des Gasts auswirken, wenn beispielsweise hierbei Mängel (z.B. fehlendes Warndreieck etc.) festgestellt werden.

 

Leserreaktionen

Streitfall Musikberieselung

Als Taxiunternehmer habe ich natürlich Ihren Artikel über die Fahrgastrechte sehr genau gelesen. Sie schreiben, der Fahrgast kann verlangen, dass ein Radio oder CD abgeschaltet werden muss. Woher haben Sie diese Information? Denn sowohl die österreichweite als auch die Wiener Landesbetriebsordnung für Taxis beinhaltet das Thema Radio oder CD überhaupt nicht. Es gibt daher in dieser Richtung keinerlei Vorschreibungen durch den Gesetzgeber.

Wolfgang Schuster
Leopoldsdorf
(aus KONSUMENT 3/2013)

Grundsätzlich haben Sie recht, dass sowohl die österreichweite als auch die Wiener Landesbetriebsordnung für Taxis das Thema Radio oder CD-Player überhaupt nicht regelt. Allerdings schreibt etwa die Wiener Taxi-Mietwagen-Gästewagenbetriebsordnung (§ 5, 1) vor, dass „die im Fahrdienst tätigen Personen sich während des Dienstes besonnen, rücksichtsvoll höflich und hilfsbereit zu verhalten haben“.

Und: „Lenker dürfen während der Beförderung von Fahrgästen ein TV-Gerät weder in Betrieb nehmen noch in Betrieb gesetzt lassen, sofern nicht der Fahrgast ausdrücklich verlangt, während der Beförderung fernzusehen“ (§ 5, 4).

Wir meinen, dass es weder der Intention des Gesetzgebers („besonnen, rücksichtsvoll, höflich und hilfsbereit“) entspricht noch ein guter Service ist, wenn ein Taxler der Bitte seines Fahrgastes, Radio oder CD-Player leiser zu drehen bzw. abzuschalten, nicht nachkommt. Wie im Gastgewerbe sollte auch hier der Kunde König sein.

Die Redaktion

Kein Storno möglich

Wir bestellten telefonisch um 16 Uhr für 3.30 Uhr des nächsten Tages ein Taxi zum Flughafen bei der Firma Vienna Airport Taxi GmbH. Als wir feststellten, dass entgegen der Angaben im Internet (ab 25 €) das Taxi 29 € bei der telefonischen Bestellung kostete – diesen Preis findet man erst, wenn man die genaue Adresse eingibt –, stornierten wir um 16.25 Uhr das Taxi.

Bei der telefonischen Stornierung wurde mir dann mitgeteilt, dass der gesamte Betrag fällig sei. Darauf wurde ich beim Gespräch davor nicht hingewiesen, auch kein Hinweis auf eine Geschäftsordnung, die diese Bestimmung enthalte. Zu meiner Überraschung erhielt ich einige Tage darauf eine Zahlungsaufforderung über 29 €. Ich kann mir einfach nicht vorstellen, dass man ein Taxi, das man für den nächsten Tag bestellt, innerhalb einer halben Stunde nicht mehr abbestellen kann.

Name der Redaktion bekannt
(aus KONSUMENT 2/2013)

Ein geschlossener Vertrag (dazu gehört auch die telefonische Bestellung einer Ware oder eines Taxis) ist grundsätzlich einzuhalten. Zwar kennt das Konsumentenschutzgesetz gewisse Ausnahmen, wo ein Rücktritt vom Vertrag möglich ist, diese sind hier jedoch nicht anwendbar. Auch ist es nicht erforderlich, dass ein Unternehmer vorab auf seine Geschäftsbedingungen hinweist.

Die Redaktion

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