Besteuerung von Investmentfonds - KEst und Kursgewinnsteuer: Immer wieder kommt es zu Unklarheiten. Hier die wichtigsten Grundsätze und ein Rechenbeispiel.
Wer soll die Steuer zahlen (Steuersubjekt)? Nicht der Investmentfonds sondern der Anteilsinhaber wird als steuerpflichtig angesehen. Es gilt das sogenannte Transparenzprinzip: Wenn ein Anleger sein Geld in einen Investmentfonds steckt, soll er gleich besteuert werden, als würde er es direkt in dieselben Wertpapiere des Fonds investieren.
Melde- und Nicht-Meldefonds
Bei der Besteuerung von Investmentfonds ist zwischen Meldefonds und Nicht-Meldefonds zu unterscheiden. Meldefonds haben einen steuerlichen Vertreter in Österreich, unabhängig davon, ob diese ausländische oder inländische Fonds sind. Meldefonds müssen die Kapitalertragssteuer (KESt) auf Ausschüttungen und ausschüttungsgleiche Erträge an die Österreichische Kontrollbank (OeKB) melden. Anhand dieser Meldungen, die innerhalb von fünf Monaten (bei inländischen Fonds) bzw. sieben Monaten (ausländische Fonds) nach dem Ende des Fondsgeschäftsjahres zu erfolgen hat, rechnet die inländische depotführende Bank die 27,5%ige KESt ab. Tatsächliche Ausschüttungen (bei ausschüttenden Fonds) sind zu 100 Prozent steuerpflichtig und werden zum Zeitpunkt der Ausschüttung versteuert.
Steuervorteil bei thesaurierenden Fonds
Bei thesaurierenden Fonds werden die Erträge einbehalten und nicht an die Anteilseigner ausgeschüttet. Steuerrechtlich wird aber so getan, als würden diese einmal jährlich nach Ende des Fondsgeschäftsjahres den Anteilseignern zufließen. Diese Erträge werden deshalb auch "ausschüttungsgleiche Erträge" genannt. Diese werden wie bei ausschüttenden Fonds mit 27,5 Prozent versteuert. Allerdings werden Substanzgewinne, also Gewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren, innerhalb der Fondsgesellschaft nur zu 60 Prozent mit der Wertpapier-KESt in Höhe von 27,5 Prozent besteuert. Dadurch verringert sich die effektive Steuerbelastung auf 16,5 Prozent (60 % x 27,5 %), was sich auf lange Sicht gesehen steuerschonend auswirkt und dadurch die Rendite fördert.
Zusätzlich Kursgewinnssteuer
Beim Verkauf von Fonds (Erwerb nach dem 1.1.2011) fällt auch noch eine Kursgewinnssteuer an. Das heißt, von Gewinnen aus realisierten Kurssteigerungen sind wiederum 27,5 Prozent an den Fiskus abzuführen. Dabei werden die bereits steuerlich berücksichtigten ausschüttungsgleichen Erträge bei thesaurierenden Fonds dem Kaufkurs hinzugerechnet. So werden also die bis dahin nicht berücksichtigten Anteile (40 Prozent der Substanzgewinne) beim Verkauf der Fondsanteile nachträglich besteuert. Die thesaurierende Variante schneidet aufgrund dieser steuerstundenden Wirkung bis zur Veräußerung in den meisten Fällen profitabler ab.
Zu viel bezahlt?
Im Fall vom ausländischen Meldefonds kann es durchaus sein, dass die erstmalige Besteuerung der "ausschüttungsgleichen Erträge" (für 12 Monate) bereits erfolgt, wenn der Anleger den Fonds noch keine 12 Monate besessen hat. Bei der Veräußerung des Fonds werden diese "ausschüttungsgleichen Erträge" allerdings in den fortgeschriebenen Anschaffungskosten von der depotführenden Bank berücksichtigt. Die Kursgewinnsteuer berechnet sich aus der Differenz von Verkaufskurs abzüglich des durch ausschüttungsgleiche Erträge erhöhten Kaufkurses. Es kommt somit nicht zu einer Doppelbesteuerung.
Ein Rechenbeispiel
Ein Beispiel: Sie kaufen im Februar 2013 einen inländischen Investmentfonds um 100 Euro. Im Jahr 2013 gab es ausschüttungsgleiche Erträge in der Höhe von vier Euro, für die im März 2014 27,5 Prozent KESt verrechnet werden - d.h. ein Euro. Zu diesem Zeitpunkt haben Sie KESt bezahlt, obwohl Sie keine tatsächliche Ausschüttung erhalten haben. Verkaufen Sie den Fonds Ende 2014 zum Kurs von 110 Euro würden Sie nicht (110-100)*0,275 = 2,75 Euro Kursgewinnsteuer zahlen, sondern (110-104)*0,275 = 1,65 Euro. Die bereits zuvor einbehaltene KESt aufgrund der ausschüttungsgleichen Erträge des Jahres 2013 wird in den fortgeschriebenen Anschaffungskosten berücksichtigt. Insgesamt zahlen Sie somit nicht mehr, als wenn es keine ausschüttungsgleichen Erträge gegeben hätte. Es kann jedoch zu einer vorzeitigen steuerlichen Belastung kommen, die erst beim Verkauf der Fondsanteile wieder ausgeglichen wird. Insgesamt wird die steuerstundende Wirkung von thesaurierenden Fonds diesen Nachteil aber meist mehr als ausgleichen.
Pauschalbesteuerung bei Nicht-Meldefonds
Nicht-Meldefonds haben keinen steuerlichen Vertreter in Österreich. Ihre KESt auf Ausschüttungen sowie ausschüttungsgleiche Erträge sind der Österreichischen Kontrollbank somit nicht bekannt. Daher werden die steuerpflichtigen ausschüttungsgleichen Erträge pauschal besteuert. Basis dieser Pauschalbesteuerung ist jeweils der höhere der folgenden Werte:
- 90 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Anteilswert zu Beginn und zum Ende des Kalenderjahres oder
- 10 Prozent des letzten Anteilswertes im Kalenderjahr.
Die österreichische depotführende Bank ist verpflichtet 27,5 Prozent KESt auf die pauschal ermittelten ausschüttungsgleichen Erträge dieser Nicht-Meldefonds am 31.Dezember jeden Jahres einzubehalten.
Auf der Website der OeKB können Sie überprüfen, ob es sich bei Ihrem Fonds um einen Meldefonds handelt oder nicht. Die vom steuerlichen Vertreter gemeldeten Werte von Meldefonds werden ebenfalls auf der Website der OeKB (www.profitweb.at) veröffentlicht.
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