Wenn Haustiere Nachbarschaftskonflikte auslösen, ist die rechtliche Situation oft unklar. Landet ein Fall wirklich vor Gericht, kommt es immer auf die besonderen Umstände des jeweiligen Falles an. Aus vielen Einzelurteilen lassen sich aber einige Richtlinien ableiten.
In groben Zügen gilt: Grundsätzlich ist die Haltung von Kleintieren gestattet. Besonders laute Tiere wie Papageien oder Hähne werden von vielen Gerichten aber nicht geduldet. Während die Schlangenhaltung von Gerichten meist erlaubt wird, sind Ratten gerade in Mehrfamilienhäusern nicht gern gesehen. Einige frei laufende Katzen sind zu tolerieren. Ab welcher Anzahl das Maß voll ist, liegt im Ermessen des Richters. Hundehalter müssen sich im Streitfall mit ein bis zwei Tieren begnügen und sie so erziehen, dass sie nicht dauernd bellen und keine wesentliche Beeinträchtigung für die Nachbarn entsteht.
Einen humorvollen Zugang zu dem Thema zeigt unser Cartoon: Nachbarschaftskonflikte aufgrund von Haustieren. Aber meistens ist die Sache weniger lustig.
Streunende Katzen ...
Bei Nachbarschaftsstreitigkeiten wegen Katzen geht es nur selten um Lärmbelästigung. In den meisten Fällen ist der den Katzen eigene Drang zu einem freien und ungebundenen Leben, der dem Einfluss des Menschen nur begrenzt unterliegt, Auslöser für Streit. Während es für einen – gut erzogenen – Hund selbstverständlich ist, den Kommandos seines Besitzers zu folgen, sind Katzen nur schwer erziehbar. Grenzen respektieren sie schon gar nicht.
... muss man tolerieren
Gerade in Gebieten mit Vorortcharakter, also z.B. in Reihenhaussiedlungen, muss man tolerieren, dass Katzen nicht nur in der Wohnung gehalten werden, sondern auch ins Freie dürfen und dabei das Nachbargrundstück betreten. Angelehnt an die deutsche Rechtsprechung könnte es auch hierzulande heißen: Man muss das Betreten seines Grundstücks durch maximal zwei Katzen "pro Nachbar“ dulden.
Gegenseitige Rücksichtnahmepflicht
Diese Duldungspflicht ergibt sich aus der sogenannten gegenseitigen Rücksichtnahmepflicht. Danach soll sich jeder so verhalten, dass ein Miteinander möglich ist. Inwieweit die Anzahl der Katzen größer sein kann, hängt vom Einzelfall ab. Die Duldungspflicht endet jedoch dann, wenn diese dem Nachbarn nicht mehr zugemutet werden kann, wenn also beispielsweise eine Katze in seinem Garten die Goldfische aus dem Teich fängt.
Ohne Beweis kein Schadenersatz
Ohne Beweis kein Schadenersatz: So kommt es zwischen Autobesitzern und Katzenhaltern immer wieder zu Streitigkeiten wegen der Kratzspuren, welche Katzen mitunter auf dem Autolack hinterlassen. Die beteiligten Parteien streiten zuweilen sogar um Unterlassungsansprüche dahingehend, dass die Tiere sich dem betreffenden Auto nicht mehr nähern dürfen. In solchen Fällen hat der Autobesitzer zu beweisen – z.B. durch Zeugen oder einen Sachverständigen –, dass es gerade die Katze des Nachbarn war, welche die Schäden an seinem Wagen verursacht hat. Das wird mitunter schwierig sein ...