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Nachbarschaftsrecht - Tierischer Ärger

Wenn Haustiere Nachbarschaftskonflikte auslösen, ist die rechtliche Situation oft unklar. Landet ein Fall wirklich vor Gericht, kommt es immer auf die besonderen Umstände des jeweiligen Falles an. Aus vielen Einzelurteilen lassen sich aber einige Richtlinien ableiten.

In groben Zügen gilt: Grundsätzlich ist die Haltung von Kleintieren gestattet. Besonders laute Tiere wie Papageien oder Hähne werden von vielen Gerichten aber nicht geduldet. Während die Schlangenhaltung von Gerichten meist erlaubt wird, sind Ratten gerade in Mehrfamilienhäusern nicht gern gesehen. Einige frei laufende Katzen sind zu tolerieren. Ab welcher Anzahl das Maß voll ist, liegt im Ermessen des Richters. Hundehalter müssen sich im Streitfall mit ein bis zwei Tieren begnügen und sie so erziehen, dass sie nicht dauernd bellen und keine wesentliche Beeinträchtigung für die Nachbarn entsteht.

Einen humorvollen Zugang zu dem Thema zeigt unser Cartoon: Nachbarschaftskonflikte aufgrund von Haustieren. Aber meistens ist die Sache weniger lustig.

Streunende Katzen ...

Bei Nachbarschaftsstreitigkeiten wegen Katzen geht es nur selten um Lärmbelästigung. In den meisten Fällen ist der den Katzen ­eigene Drang zu einem freien und ungebundenen Leben, der dem Einfluss des Menschen nur begrenzt unterliegt, Auslöser für Streit. Während es für einen – gut erzogenen – Hund selbstverständlich ist, den Kommandos seines Besitzers zu folgen, sind Katzen nur schwer erziehbar. Grenzen respektieren sie schon gar nicht.

... muss man tolerieren

Gerade in Gebieten mit Vorortcharakter, also z.B. in Reihenhaussiedlungen, muss man tolerieren, dass Katzen nicht nur in der Wohnung gehalten werden, sondern auch ins Freie dürfen und dabei das Nachbargrundstück betreten. Angelehnt an die deutsche Rechtsprechung könnte es auch hierzulande heißen: Man muss das Betreten seines Grundstücks durch maximal zwei Katzen "pro Nachbar“ dulden.

Gegenseitige Rücksichtnahmepflicht

Diese Duldungspflicht ergibt sich aus der sogenannten gegenseitigen Rücksichtnahmepflicht. Danach soll sich jeder so verhalten, dass ein Miteinander möglich ist. Inwieweit die Anzahl der Katzen größer sein kann, hängt vom Einzelfall ab. Die Duldungspflicht endet jedoch dann, wenn diese dem Nachbarn nicht mehr zugemutet werden kann, wenn also beispielsweise eine Katze in seinem Garten die Goldfische aus dem Teich fängt.

Ohne Beweis kein Schadenersatz

Ohne Beweis kein Schadenersatz: So kommt es zwischen Autobesitzern und Katzenhaltern immer wieder zu Streitigkeiten wegen der Kratzspuren, welche Katzen mitunter auf dem Autolack hinterlassen. Die beteiligten Parteien streiten zuweilen sogar um Unterlassungsansprüche dahingehend, dass die Tiere sich dem betreffenden Auto nicht mehr nähern dürfen. In solchen Fällen hat der Autobesitzer zu beweisen – z.B. durch Zeugen oder einen Sachverständigen –, dass es ­gerade die Katze des Nachbarn war, welche die Schäden an seinem Wagen verursacht hat. Das wird mitunter schwierig sein ...

Bellende Hunde

Bellende Hunde

Hunde beschäftigen die Gerichte vor allem aus einem Grund: weil sie bellen. Dass sie auch beißen, stellt hingegen für die Juristen das Nachbarrecht betreffend kein so großes Problem dar. Denn es ist klar, dass ein Hundehalter für die Folgen von Bissen seines Vierbeiners haftet. Weniger klar ist dagegen, bis zu welchem Ausmaß Hundegebell von den Nachbarn hingenommen werden muss.

So kann Bellen und Jaulen in entsprechender Intensität während der Nacht schon bei kurzer Dauer nicht nur störend, sondern auch ungebührlich sein. Dann haben der Hundehalter und/oder der Eigentümer/Mieter des Grundstückes/der Wohnung, von dem/ der die Lärmbelastung ausgeht, für seine/ ihre Untätigkeit (kein Ruhigstellen des Hundes) einzustehen.

Ist das Bellen ortsüblich?

Für einen Juristen ist Hundegebell bei einem Nachbarschaftsstreit nichts anderes als eine „Immission“ auf ein Grundstück. Sie muss vom betroffenen Nachbarn grundsätzlich nur dann hingenommen werden, wenn sie die Grundstücksnutzung nur unwesentlich beeinträchtigt oder wenn sie die Nutzung zwar wesentlich beeinträchtigt, diese aber orts­üblich ist. Überschreitet das Gebell diese Schwelle, so stehen die Chancen für den sich gestört fühlenden Nachbarn gut, dass er mit seiner Unterlassungsklage bei Gericht durchkommt.

"Gemeinverträglich" oder nicht ortsüblich?

Das gelegentliche Anschlagen eines Hundes in Haus oder Garten wird wohl noch als „gemeinverträglich“ und als von der Nachbarschaft hinnehmbar anzusehen sein. Als Richtlinie könnte hier gelten: Hundegebell sollte nicht länger als insgesamt 30 Minuten täglich, nicht länger als 10 Minuten ununterbrochen hörbar sein; und während der Ruhezeiten sowie nachts gar nicht. Andernfalls liegt eine wesentliche Beeinträchtigung vor: Das heißt, dass der Lärm nach Art, Dauer und ­Tageszeit Nachbarn erheblich belästigt, ­wobei es auf das Empfinden eines Durchschnittsmenschen ankommt.

Srenge Maßstäbe gelten für Wohnungen

Das häufige Bellen zur Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) ist jedenfalls nicht ortsüblich. Die Interessenabwägung geht in der Praxis ­immer zulasten des Besitzers eines ständig bellenden Hundes. Besonders strenge Maßstäbe werden für Wohnungen angelegt: "Es ist dem Wohnungsinhaber zuzumuten, dafür Sorge zu tragen, dass der Hund, sollte er ­allein gelassen werden, nicht bellt, oder dass er in der Wohnung nicht allein gelassen wird.

Mit Unter­lassungsklage zur Wehr setzen

Unternimmt der Wohnungsinhaber in dieser Richtung nichts, so hat er durch sein Ver­halten jene Rücksicht vermissen lassen, die im ­Zusammenleben verlangt werden kann.“ Das heißt, der in seiner Ruhe gestörte Nachbar kann sich gegen das Gebell mit Unter­lassungsklage zur Wehr setzen; der Hundehalter muss zudem mit einer Verwaltungsstrafe rechnen.

Gurrende Tauben

Gurrende Tauben

In Gerichtssälen spürt man nichts davon, dass die Taube das Symbol des Friedens ist. Die „Ortsüblichkeit“ gilt auch hier als entscheidendes Kriterium, ob der Tierlärm ungebührlich ist. In diesem Sinne entschied ein deutsches Gericht: Tauben in der Stadt können „durch das Gurren der männlichen Tiere und das beim Auffliegen verursachte klatschende Geräusch ... auch zwischen Mitternacht und sechs Uhr früh ... keinen ungebührlichen Lärm erregen“.

Auch unter hygie­nischen Gesichtspunkten vermögen Tauben nachbarrechtliche Kontroversen auszulösen. Öffentlich-rechtliche Vorschriften können den Umgang mit Tauben regeln (z.B. Taubenfütterungsverbot).

Wer Tauben füttert, sollte auf der Hut sein

Nicht nur die Besitzer oder Züchter von Tauben riskieren eine Klage, auch derjenige, der Tauben füttert, sollte auf der Hut sein: Be­einträchtigen Tauben durch Gurren und Verschmutzungen die Nachbarschaft, so kann der Beeinträchtigte vom Störer ein Unterlassen verlangen. Bei Wildtauben ist kein Tierhalter vorhanden, hier ist Anspruchsgegner derjenige Nachbar, der die Tauben durch Füttern anlockt.

Verschmutzungen müssen nicht hingenommen werden

Eine wesentliche Beeinträch­tigung durch Tauben muss dann hingenommen werden, wenn sie ortsüblich ist. Das kann z.B. der Fall sein, wenn Taubenzüchtung in der Nachbarschaft gängig ist; das Beschmutzen von Nachbargebäuden durch ­Tauben muss aber keinesfalls hingenommen werden.

Krähender Hahn

Krähender Hahn

Ähnlich wie Katzen zählen Hühner, die auf das Grundstück des Nachbarn laufen, nicht zu den „Immissionen“. Der Besitzer der Hühner muss verhindern, dass die Hühner aufs Nachbargrundstück gelangen. Allerdings ist in ländlichen Gebieten das freie Umherlaufen von Hühnern mitunter ortsüblich.

In diesem Fall kann der Nachbar vom Besitzer nicht einmal fordern, geeignete Vorsorgemaßnahmen (wie z.B. Einzäunung) zu treffen, damit die Hühner nicht mehr auf sein Grundstück kommen. Er kann die Tiere jedoch, ohne sie zu verletzen, verjagen. Das Halten von vier ­Hennen bedeutet nach der deutschen Rechtsprechung eine nur unwesentliche Beeinträchtigung des Nachbarn in der Benutzung seines Grundstücks.

Hahn und Huhn am Land ortsüblich

Die zahlreichen zu diesem Aspekt der Tierhaltung ergangenen Entscheidungen weisen ­eine gemeinsame Tendenz auf. Der Hahnenschrei kann eine wesentliche Beeinträch­tigung – und daher mit Klage „abstellbar“ – sein. Doch kommt es auch hier vor allem darauf an, ob eine Geflügelhaltung auf den Grundstücken der Umgebung ortsüblich ist oder nicht.

Dies wird für landwirtschaftlich-dörfliche Gegenden als selbstverständlich angenommen. Hahn und Hühner sind schließlich für den Städter der Inbegriff der Dörflichkeit. Und wer "aufs Land“ zieht, muss die damit verbundenen besonderen Geräusche und Gegebenheiten eben hin­nehmen.

Beängstigende Bienen

Beängstigende Bienen

Mitunter kann man sich auch gegen Bienen wehren, die vom Nachbargrund über die Hecke geflogen kommen. Im Allgemeinen aber muss die Belästigung durch Bienenstöcke in der Nähe der Grundstücksgrenze geduldet werden, weil Bienen auch dann in einem Garten herumfliegen, wenn der Nachbar kein Hobby-Imker ist.

Es kommt aber auch hier darauf an, ob die Bienenhaltung den Nachbarn wesentlich beeinträchtigt und ob sie in der konkreten Umgebung ortsüblich ist (dann müssen auch wesentliche Beeinträchtigungen in Kauf genommen werden) oder nicht.

Entflogener Bienenschwarm darf verfolgt werden

Übrigens: Als Imker haben Sie grundsätzlich das Recht, Ihre Bienen auch auf fremdem Grund zu verfolgen. Dafür brauchen Sie nicht einmal die Zustimmung des jeweiligen Grundeigentümers. Bei einem entflogenen Bienenschwarm haben Sie zwei Tage Zeit zur Verfolgung.

Zwei Tage Zeit

Wenn Sie es in dieser Zeit nicht schaffen, die entflogenen Bienen zurückzuholen, kann sich der jeweilige Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich der Schwarm niedergelassen hat, diesen aneignen und Ihnen den Zutritt verweigern.

Mitmachen: Haben Sie ein konkretes Problem?

Buchtipp: "Wenn Nachbarn nerven"

Nachbarschaftskonflikte können die Lebensqualität erheblich einschränken. Ob Musik, Kinderlärm, Grillgerüche oder Tierhaltung: Was ist zumutbar – was nicht? Unser Buch erläutert anhand von zahlreichen Beispielen aus der Rechtsprechung, wogegen Sie sich wehren können und gibt Tipps für den Streitfall.

www.konsument.at/nachbarn

Aus dem Inhalt

  • Lärm: Feiern, Musik, Kinder, Baulärm
  • Geruch: Grillrauch, Abfall, Gewerbebetriebe
  • Garten: Licht, Bäume, Zäune
  • Tierhaltung: Haustiere, Nutztiere, Wildtiere
  • Streitfall: Rechtsweg und Schlichtung

196 Seiten, 16,90 € + Versand

 Wenn Nachbarn nerven

 

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