Zum Inhalt
Ein Einkaufswagen mit mehreren Versandpaketen
Beim Online-Shopping ist Vorsicht geboten! Bild: Achira22/Shutterstock

Online-Shopping Extra - Was tun, wenn es Ärger gibt?

, aktualisiert am

Online-Shopping erleichtert den Einkauf - auch jenseits der österreichischen Grenzen. Was aber, wenn bei Käufen im Internet etwas schief geht? Hier finden Sie die österreichische Rechtslage aus Sicht unserer VKI-Juristen.

Online-Shops erweitern den Markt

Euro und Internet erleichtern den Preisvergleich. Der Markt ist durch Online-Shops größer und transparenter geworden. Das ist die eine Seite. Die andere Seite ist: Uns erreichen immer wieder Beschwerden von Konsumenten zu Problemen beim Online-Shoppen. Es geht um 

  • Vorauszahlung
  • Lieferverzug
  • mangelhafte Produkte
  • Schwierigkeiten bei der Gewährleistung
  • überraschende Zusatzspesen
  • falsche Versprechen

... die Liste ist lang.

Ob und welches Risiko Sie beim Online-Shoppen eingehen, hängt letztlich davon ab, wie attraktiv die Sache ist, die Sie in dem Online-Shop kaufen wollen, aber auch von der Summe, die Sie ausgeben, von der Seriosität des Anbieters und von der Entfernung, aus der das Produkt geliefert wird. Mit einem Online-Anbieter in der selben Stadt können Sie bei Problemen einfacher verhandeln.

Sind Sie Konsument oder Unternehmer?

Es ist sehr wichtig, ob Sie ein Geschäft als Konsument oder als Unternehmer abschließen. Wenn Sie als Lehrer fix bei einer Schule angestellt sind und in einem Geschäft ein Notebook kaufen, kaufen Sie es als Konsument. Hier gilt das Konsumentenschutzgesetz. Wenn Sie als freiberuflicher Nachhilfelehrer arbeiten und das Notebook für berufliche Zwecke benötigen, kaufen Sie es als Unternehmer. In diesem Fall gilt das Konsumentenschutzgesetz nicht. Der Unterschied ist sehr wichtig.

Konsumenten haben mehr Rechte

Das österreichische Konsumentenschutzgesetz (kurz: KSchG) gilt, wenn ein Unternehmer mit einem Konsumenten ein Rechtsgeschäft abschließt. Das ist ein sogenanntes  Verbrauchergeschäft. Ein Unternehmer ist jemand, der auf Dauer selbständig wirtschaflich tätig ist. Auch Freiberufler, wie der oben erwähnte Nachhilfelehrer, niedergelassene praktische Ärzte oder Landwirte sind Unternehmer in diesem Sinne. Konsument ist derjenige, auf den die genannten Kriterien nicht zutreffen.

Das Konsumentenschutzgesetz ist zwingendes Recht. Das bedeutet: Kein Unternehmer kann das KSchG ausschließen. Ebenso wenig kann ein Unternehmen durch eine Vereinbarung zum Nachteil des Konsumenten vom KSchG abweichen. Im Folgenden beschreiben wir also nur die rechtliche Situation bei Verbrauchergeschäften!

Des Weiteren haben Konsumenten bei Online-Käufen abgesehen von ein paar Ausnahmen ein Rücktrittsrecht, da für Fern- und Auswärtsgeschäfte zwischen Unternehmern und Verbrauchern das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) gilt (siehe https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20008847).

Informieren Sie sich über den Verkäufer

Je mehr Kontaktmöglichkeiten Sie finden umso besser - etwa per E-Mail, Post oder Telefon, etwa wenn Schwierigkeiten mit dem Produkt oder der Dienstleistung auftauchen. Auch wenn es altbacken klingen mag: Kaufen Sie nicht in Online-Shops, die Firma, Adresse und Telefonnummer verheimlichen.

Das Gesetz verlangt vom Händler, dass er den Kunden bei der Bestellung gut informiert. Hier die wichtigsten Informationspflichten:

  • Name/Firma und Anschrift (kein Postfach)
  • Preis und Eigenschaften der Ware bzw. Dienstleistung
  • Einzelheiten zur Zahlung und Lieferung
  • Lieferkosten
  • Belehrung über das Rücktrittsrecht
  • Gültigkeit des Angebotes
  • Mindestlaufzeit des Vertrages
  • die Schritte, die zum Vertragsabschluss führen
  • gegebenenfalls Firmenbuchnummer samt Firmenbuchgericht sowie seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nummer).

Prüfen Sie genau, was Sie kaufen

Es ist so banal, dass wir uns kaum trauen es aufzuschreiben: Prüfen Sie die Ware sorgfältig - so gut das online eben möglich ist. Prüfen Sie sie anhand von Abbildungen, Inhaltslisten, Maßangaben oder anderen Informationen, die der Verkäufer liefert. Sie müssen verstehen, wie das Produkt oder die Dienstleistung funktioniert und welche Eigenschaften sie haben.

Achten Sie genau auf Typenbezeichnungen

Die Typenbezeichnungen innerhalb einer Modellfamilie variieren oft nur minimal, Ausstattungsdetails und Preis aber erheblich. Drucker etwa: Da ist der eine netzwerkfähig und der andere nicht; die Typenbezeichnungen sind aber bis auf einen einzigen Buchstaben ident. Wenn Sie unsicher sind, sollten Sie weitere Informationen anfordern. Drucken Sie sich die Beschreibung der Leistung aus.

Lesen Sie das Kleingedruckte (AGB)

Jeder Kauf ist ein Vertrag und die Vertragsbedingungen stehen üblicherweise in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Verkäufers. Es ist lästig aber unverzichtbar: Lesen Sie diese AGB - auch wenn viele Unternehmen ihre AGB bewusst in sehr unattraktiver Form präsentieren. Ein seriöser Verkäufer wird die AGB verständlich formulieren und lesbar gestalten.

AGB gelten nur kraft Vereinbarung zwischen Verkäufer und Käufer. Damit die AGB Gültigkeit haben, reicht es auch aus, wenn Ihnen als Käufer vor bzw. bei Vertragsabschluss deutlich erkennbar ist, dass der Verkäufer nur zu seinen AGB abschließt. Die zweite Bedingung: Ihnen als Käufer müssen die AGB zugänglich sein; Sie müssen also die Möglichkeit gehabt haben, sich über die AGB zu informieren.

Es reicht also nicht aus, wenn der Unternehmer erst nach Vertragsabschluss, etwa auf der Rechnung, auf seine AGB verweist.

Es gibt gesetzwidrige Geschäftsbedingungen

Regelmäßig erhalten wir AGB, die Konsumenten benachteiligen; manche verstoßen auch gegen Gesetze. Unsere VKI-Rechtsabteilung klagt daher häufig gesetzeswidrige Klauseln in den AGB solcher Unternehmen (mehr dazu auf www.verbraucherrecht.at).

Da üblicherweise nicht Sie sondern der Unternehmer die AGB formuliert, sprechen Juristen von einer "verdünnten Willensfreiheit" des Käufers. Sie als Käufer können – wenn Ihnen die AGB nicht gefallen – nur auf den Kauf verzichten; das ist Ihr einziges Machtmittel - daher "verdünnte Willensfreiheit". Aus diesem Grund sieht das Gesetz eine Kontrolle der AGB vor; eine Bestimmung der AGB ist dann unwirksam,

  • wenn sie eine Nebenleistung (z.B. Zahlungsarten, Lieferbedingungen) festlegt und den Vertragspartner gröblich benachteiligt (§ 879 Abs 3 ABGB).

Eine AGB-Bestimmung, die eine Hauptleistung (Ware und Preis) festlegt, kann ebenfalls unwirksam sein und zwar

  • wenn sie gegen gewisse gesetzliche Verbote verstößt oder sittenwidrig ist (§ 879 Abs 1 ABGB).

Eine AGB-Bestimmung ist dann unwirksam, wenn sie

  • einen ungewöhnlichen Inhalt hat,
  • den Vertragspartner benachteiligt UND
  • der Vertragspartner nach dem äußeren Erscheinungsbild nicht mit dieser Bestimmung zu rechnen brauchte, die Bestimmung also überraschend ist (§ 864a ABGB).

Eine Aufzählung weiterer ungültiger Vertragsbedingungen findet sich in § 6 KSchG. In keinem Fall können die AGB des Anbieters das Konsumentenschutzgesetz ausschließen.

Mein Recht oder Dein Recht?

 

Welches Recht gilt bei Online-Käufen im europäischen Ausland?

Sie als Verbraucher bestellen Waren online bei einem Unternehmer eines anderen Landes der EU. Welches Recht kommt zur Anwendung?

Freie Rechtswahl: Grundsätzlich ist das anzuwendende Recht Vereinbarungssache. Es gilt freie Rechtswahl (nach EU-Verordnung (EG) Nr. 593/2008; Artikel 3 Rom I). Auch das Internationale Privatrechtsgesetz (IPRG) geht von dem Prinzip der freien Rechtswahl aus (§ 35 iVm § 11 IPRG).Die allermeisten Shop-Betreiber schreiben in ihre AGB, dass das Recht ihres Landes gilt.

Verbraucherverträge: Allerdings enthält die EG-Verordnung Rom I spezielle Vorschriften für Verbraucherverträge in der EU (Art 6 Rom I). Ein solcher Verbrauchervertrag liegt vor, wenn der Unternehmer in dem Staat, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, die Ware konkret anbietet oder dort bewirbt. Die Internetseite eines Anbieters ist regelmäßig als Werbung anzusehen, wenn sie auf den Verbraucherstaat ausgerichtet ist.

Deutsches und österreichisches Recht?

Angenommen ein österreichischer Verbraucher kauft eine Sache über eine deutsche Webseite. Nach den AGB soll  deutsches Recht gelten, der Käufer hat den AGB zugestimmt. Diese Vereinbarung darf aber nicht dazu führen, dass dem Verbraucher der Schutz entzogen wird, der ihm durch Bestimmungen seines Aufenthaltsortes zusteht - in diesem Fall die österreichischen Konsumentenschutzgesetze (KSchG / FAGG). Hier kommt das sogenannte Günstigkeitsprinzip ins Spiel, das den Konsumenten bevorzugt. Ist das gewählte Recht zur Gänze oder zum Teil ungünstiger als die rechtlichen Bestimmungen des Heimatstaates des Verbrauchers, ersetzen diese Bestimmungen das gewählte Recht (Ausnahmen davon finden sich in Art 6 Abs 4 Rom I).

Günstigkeitsprinzip stärkt Konsumenten

Es kann also durchaus sein, dass Sie wirksam deutsches Recht vereinbart haben. Aufgrund des Günstigkeitsprinzips können aber zusätzlich österreichische Schutzbestimmungen gelten. Es kommt zum Beispiel regelmäßig vor, dass die Bestimmungen zur automatischen Vertragsverlängerung in Österreich wesentlich güsntiger für Konsumenten sind, als in anderen Ländern der Europäischen Union.

Welches Gericht urteilt bei Online-Käufen mit EU-Auslandsbezug?

Da muss man zwei Fragen unterscheiden, die getrennt voneinander behandelt werden:

  1. Welches Recht kommt zur Anwendung?
  2. Wo können im Streitfall Ansprüche eingeklagt werden?

Innerhalb der EU ist grundsätzlich jenes Gericht zuständig, in dem der Beklagte seinen (Wohn-)Sitz hat - unabhängig von der Staatsangehörigkeit (Brüssel-I-Verordnung, EuGVVO). Dieselbe EU-Verordnung regelt aber auch  den Gerichtsstand des Erfüllungs- bzw. Lieferortes. Das bedeutet: Eine Person, die ihren (Wohn)Sitz in einem Mitgliedstaat hat, kann auch an jenem Ort geklagt werden, an dem die Sache dem Vertrag nach geliefert worden ist oder hätte geliefert werden müssen (Art. 5 EuGVVO). Das stärkt die Position des Konsumenten.

Besondere Zuständigkeit für vertragliche Ansprüche

Im Falle vertraglicher Ansprüche sieht die EU bei grenzüberschreitendem Rechtsverkehr für den Verbraucher das Privileg des Wohnsitzgerichtsstandes vor. Dies gilt bei Verbrauchergeschäften, wenn es sich um einen Abzahlungskauf oder drittfinanzierten Kauf beweglicher Sachen handelt. Es gilt aber auch unabhängig vom Vertragstyp, wenn der Unternehmer seine Tätigkeit im Wohnsitz des Verbrauchers ausübt oder seine Tätigkeit auf diesen Staat ausrichtet. Das Wort "ausrichten" umfasst das Versenden von Werbeprospekten ebenso wie das Einrichten einer Website, die auch im Wohnsitzstaat des Verbrauchers zugänglich ist.

Klagen in Österreich sind weniger riskant

In einem solchen Fall kann der Verbraucher die Klage entweder in dem Staat einbringen, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat oder in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat (Art 16 EuGVVO). Letzteres ist für Sie als Konsument mit weniger Hürden verbunden. Umgekehrt kann der Unternehmer den Verbraucher nur in dem Staat klagen, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.

Das Gleiche gilt, wenn es sich um den Kauf einer beweglichen Sache auf Teilzahlung (sogenannter Ratenkauf) handelt. Hierfür sind keine weiteren Voraussetzungen, wie etwa die Ausrichtung der Tätigkeit, notwendig.

Sie als Verbraucher können also wählen, ob Sie an Ihrem Wohnsitzgericht oder an dem zuständigen Gericht im Staat des Unternehmers klagen. Andererseits kann der Verbraucher vom Unternehmer nur in seinem Wohnsitzstaat verklagt werden (Art. 16 EuGVVO).

Zoll und Zusatzspesen

Shoppen in den USA

Wenn Sie online in den USA einkaufen, müssen Sie sich klar sein, dass dies Risiken in sich birgt. Erstens gelten in den USA andere Gesetze. Zweitens müssen Sie mit Forderungen des Zolls rechnen (z.B Einfuhrumsatzsteuer). Letzteres gilt auch für alle Nicht-EU-Länder. Es könnte Ihnen eine saftige Nachbesteuerung blühen.

Wir empfehlen vor einem Kauf Informationen beim Bundesministerium für Finanzen einzuholen und abzuklären, ob für Ihre Bestellung weitere Gebühren anfallen würden. Hilfreiche Hinweise finden Sie auf folgender Seite: https://www.bmf.gv.at/zoll/post-internet/internet-shopping.html

Shoppen in Asien

Hier gilt, was auch für die USA gilt. Besonders oft fallen Konsumenten auf die Nase, wenn Sie scheinbar hochwertige Produkte zu extrem niedrigen Preisen in Billiglohnländern kaufen. Der Zoll prüft diese Sendungen ganz besonders genau auf gefälschte Markenprodukte (z.B. billige Rolex aus China, Stichwort Markenpiraterie).

Wenn Sie Pech haben ist das Geld weg und der Zoll vernichtet die Ware. Im schlimmsten Fall klagt Sie der Markenhersteller, der die Rechte an der Originalware hat. Dann werden vermutlich Anwaltskosten auf Sie zukommen.

Ferner kann die Finanzstrafbehörde bei Fahrlässigkeit des Konsumenten eine Strafe verhängen. Fahrlässigkeit besteht dann, wenn dem Konsumenten aufgrund des geringen Preises im Vergleich zur Originalware bewußt sein musste, dass das gekaufte Produkt eine Fälschung ist.

In den meisten Fällen wird es daher sinnvoller sein, wenn Sie sich nicht in behördliche Verfahren verwickeln, der Vernichtung der Ware zuzustimmen und im Falle einer Kreditkartenzahlung versuchen, die Abbuchung mit Hilfe des Kreditkartenunternehmens rückbuchen zu lassen (sog. Charge Back).

Einfuhr gefälschter Markenware nach einer Reise

Wenn Sie Waren zum persönlichen Gebrauch – vorausgesetzt, es handelt sich nicht um Medikamente, die dem Arzneiwareneinfuhrgesetz unterliegen –  in Ihrem Reisegepäck mit sich führen, dürfen diese nicht beschlagnahmt werden, sofern deren Gesamtpreis bei Flugreisenden € 430,-, bei anderen Reisenden € 300,- nicht übersteigt.
 
Nur wenn die Zollbehörden zum Verdacht gelangen, dass Sie diese Waren in Wahrheit weiterverkaufen (z.B. zehn angebliche Marken-Geldbörsen in Ihrem Koffer), kann die Behörde diese doch anhalten. In dem Fall hat auch der Rechteinhaber Anspruch auf Unterlassung, Beseitigung und angemessenes Entgelt. Das kann für Sie sehr teuer werden.

Achtung vor Strafen im Urlaubsland

Diese Regelung sollte jedoch nicht dazu führen, dass Sie als Tourist beim, zB günstigen Strandhändler, munter drauf los kaufen. Denn abgesehen von der oben dargelegten österreichischen Rechtslage hinsichtlich einer Einfuhr gefälschter Markenwaren bei der Rückkehr vom Urlaub, gilt hier stets auch das nationale Recht jenes Staates, in dem Sie Ihren Urlaub verbringen. In einigen Ländern ist es verboten gefälschte Markenware zu kaufen. Auch wenn Sie der österreichische Zoll aufgrund einer einzelnen gefälschten Handtasche nicht anhalten könnte, so haben die Behörden vor Ort dennoch die Möglichkeit, eine Verwaltungsstrafe über Sie zu verhängen.

Zigaretten

Zigaretten dürfen nicht per Internet angeboten und nach Österreich verschickt werden – auch wenn andere Websites das Gegenteil behaupten.

Preis und Zusatzspesen prüfen

Der Preis muss deutlich angegeben sein. Er muss alle bekannten Gebühren, Abgaben und Steuern beinhalten (Preisauszeichnungsgesetz sowie Fernabsatzgesetz), nicht aber eventuelle Einfuhr- oder Zollgebühren. Alles andere ist "unlauterer Wettbewerb". Da an den niedrigen Produktpreisen in manchen Fällen nur mehr wenig zu verdienen ist, versuchen manche Händler mittels Zusatzspesen (z.B. hohe Versandkosten) die Spanne zu erhöhen. Die Zusatzspesen können in Summe happig sein:

  • Wechselkursgebühren (bei Nicht-Euro-Ländern)
  • Steuern
  • Transportversicherung
  • Versandkosten
  • Verpackung
  • Zoll

Erkundigen Sie sich nach den Zahlungsmöglichkeiten

Prüfen Sie stets, welche Zahlungsmöglichkeiten es gibt. Geben Sie in E-Mails Ihre Kreditkartennummer oder Bankverbindung nicht an.

Kaufen Sie nur über eine gesicherte Verbindung

Achten Sie auf das geschlossene Vorhängeschloss im Browser-Fenster. Eine gesicherte Verbindung erkennen Sie auch an der Bezeichnung https:// in der Adresszeile des Browsers - das "s" steht für "secure", also "sicher". Der Browser Firefox färbt bei einer gesicherten Verbindung die Adresszeile gelb ein. Der Internet Explorer weist durch ein Pop-up-Fenster darauf hin. Bei manchen Anbietern ändert sich auch die URL (die Adresszeile). Aus www.xyz.com  wird www1, www2 oder dergleichen, sobald der Kaufprozess beginnt.

Vermeiden Sie Vorauskasse

Viele Unternehmen versuchen, vom Kunden erst das Geld zu erhalten und dann die Ware zu liefern. Verständlich: Das Geld zu haben ist allemal besser, als ihm hinterher zu laufen – daher Vorauskasse. Ihnen als Konsument raten wir: Vermeiden Sie Vorauskasse bei Unbekannten oder unseriösen Webshops. Wenn es Probleme gibt, sind Sie in der schwächeren Position.

Uns erreichen regelmäßig zahlreiche Beschwerden über Online-Shops, bei dem der Kunde zuerst zahlen muss. Betroffene Kunden beanstandeten: Der Verkäufer liefere nichts, liefere erst sehr spät oder eine andere Ware und reagierte auf Rückforderungen spät oder gar nicht ...

Weitere Informationen finden Sie auf: http://europakonsument.at/de/content/online-shopping

Lange Lieferzeit

 

Online-Shops funktionieren anders

Viele Online-Shops funktionieren anders als der Händler um die Ecke. Sie haben keine oder nur wenig Ware auf Lager. In vielen Fällen dienen sie als Bestellplattform und leiten die Bestellung an den Hersteller oder Großhändler weiter. Wenn der liefert, dann kommt die Ware – wenn er nicht liefert, müssen Sie warten.

Gelegentlich wird in Online-Shops auch gelogen. So finden wir immer wieder Online-Shops, die Ware als „sofort lieferbar“ oder „auf Lager“ anzeigen, obwohl das Produkt teilweise noch gar nicht am Markt ist oder einfach nicht die Wahrheit gesagt wird.

Lange Lieferzeiten

Kommt die Ware aus einem anderen Staat, kann die Zustellung länger dauern. Klären Sie vor der Bestellung, wie lange die Lieferung dauern wird. Am besten ist, Sie vereinbaren einen fixen Liefertermin - soweit das möglich ist; denn die meisten Bestellsysteme machen es dem Kunden unmöglich eigene Wünsche zu artikulieren. Lesen Sie vor dem Kauf die AGB und das Kleingedruckte; dort finden sich bisweilen aufschlussreiche Hinweise.

Ein Beispiel aus unserer Praxis: "Lieferungen durch XXX.at erfolgen stets unter dem Vorbehalt, dass XXX.at seinerseits vollständig und rechtzeitig beliefert wird und die fehlende Verfügbarkeit des Artikels nicht zu vertreten hat." Das bedeutet: Der Kunde bekommt erst dann die Ware, wenn der Großhändler an den Online-Shop liefert. Liefert der Großhändler nicht, muss der Kunde warten - eventuell sehr lange.

Angemessene Lieferfrist

Was ist eine angemessene Lieferfrist, z.B. für eine Lieferung von Deutschland nach Österreich? Generell lässt sich das nicht beantworten, da sich die Angemessenheit nach den konkreten Umständen richtet (z.B. Art der Ware, Lieferweg, ursprüngliche Lieferfrist etc.).

Rücktritt wegen zu langer Lieferzeiten

Wenn keine besondere Lieferfrist vereinbart wurde, ist der Unternehmer verpflichtet, innerhalb von 30 Tagen zu liefern. Ist dem Händler die Ausführung der Bestellung nicht möglich, muss er Ihnen dies unverzüglich mitteilen.

Die Gerichte haben bis jetzt nicht geklärt, ob sie auch dann eine Nachfrist setzen und nach Verstreichen vom Vertrag zurücktreten müssen, wenn keine Lieferzeit vereinbart ist und damit die 30-Tage-Frist (§ 7a KSchG) gilt. Manche Juristen meinen, dass der Kaufvertrag nach Ablauf von 30 Tagen automatisch zerfällt und Sie Ihr Geld sofort zurückfordern können. Wenn Sie weiter auf eine Lieferung hoffen, dann sollten Sie dem Unternehmen eine Nachfrist setzen.

Ist der Vertrag aufgelöst, muss der Unternehmer bereits erhaltene Zahlungen zurückzahlen.

Ist der Händler an dem Lieferverzug schuld, steht Ihnen - wenn ein Schaden entstanden ist - auch Schadenersatz zu.

Rücktritt: vom Kauf im Fernabsatz (zB im Online-Shop)

Kann ich vom Warenkauf im Fernabsatz (zB Online-Kauf) zurücktreten?

Ja. Die rechtliche Bezeichnung ist Widerruf oder Rücktritt.

Wieviel Zeit habe ich für den Rücktritt?

Für Verträge, die im Fernabsatz geschlossen wurden, besteht grundsätzlich ein 14-tägiges Rücktrittsrecht (siehe § 11 FAGG).

Welche Gründe muss ich angeben?

Keine. Sie können ohne Angabe von Gründen vom Kauf zurücktreten. Es muss sich nach dem FAGG um ein Fernabsatzgeschäft handeln. - Hintergrund: Sie können beim Home-Shopping vor dem TV-Gerät oder in einem Online-Shop das Produkt nicht selbst in die Hand nehmen und persönlich und unmittelbar prüfen; da ist die Möglichkeit des Irrtums größer. Daher gibt es im Fernabsatz für Konsumenten ein Rücktrittsrecht.

Welche Fristen gelten für den Rücktritt?

Die Rücktrittsfrist nach § 11 FAGG beginnt, sobald die Ware bei Ihnen eingetroffen ist. Hinterlegt der Zusteller einen Abholschein im Postkasten, beginnt die Frist ab dem Zeitpunkt, wo Sie als Kunde die Ware beim Zusteller abholen könnten. Der Tag des Auslösens der Frist (Tag der Lieferung, Tag der Abholmöglichkeit der Ware beim Zusteller) wird nicht hinzugezählt.

Wenn Sie mehrere Waren im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt hat, die getrennt geliefert werden, beginnt die Rücktrittsfrist mit dem Tag, an dem Sie den Besitz an der zuletzt gelieferten Ware erlangt haben. Bei Lieferung einer Ware in mehreren Teilsendungen beginnt die Rücktrittsfrist mit der Lieferung des letzten Teils. Bei Verträgen über die regelmäßige Lieferung von Waren über einen festgelegten Zeitraum hinweg beginnt die Rücktrittsfrist mit dem Tag, an dem Sie die zuerst gelieferte Ware besitzen.

Die Rücktrittsfrist beginnt auch dann zu laufen, wenn eine von Ihnen benannte dritte Person die Ware übernimmt. Voraussetzung ist allerdings, dass die dritte Person nicht als Beförderer der Ware tätig war.

Wann verlängert sich die Rücktrittsfrist?

Die Rücktrittsfrist verlängert sich automatisch um 12 Monate, wenn der Unternehmer seinen Informationspflichten zum Rücktrittsrecht nach § 4 Abs 1 Z 8 FAGG (Belehrung über das Bestehen eines Rücktrittsrechts, die Bedingungen, die Fristen und die Vorgangsweise für die Ausübung des Rücktrittsrecht, dies unter Zurverfügungstellung des gesetzlichen Muster-Widerrufsformulars) nicht nachkommt und beträgt daher dann 12 Monate und 14 Tage.

Holt der Unternehmer die Informationserteilung innerhalb von 12 Monaten – ab dem Tag an welchem die Rücktrittsfrist bei Einhaltung der Informationspflichten zu laufen begonnen hätte – nach, können Sie binnen 14 Tagen, nach Erhalt dieser Information, zurücktreten.

Muss ich beim Rücktritt vom Kauf eine bestimmte Form einhalten?

Die Erklärung des Rücktritts ist an keine bestimmte Form gebunden. Sie können dafür das Muster-Widerrufsformular verwenden. Sie müssen dies jedoch nicht und können den Rücktritt selbst formulieren.

Im Fall einer schriftlichen Erklärung genügt es, wenn Sie als Kunde die Rücktrittserklärung rechtzeitig absenden (Datum des Poststempels). Der Zeitpunkt des Eingangs beim Händler ist nicht entscheidend.

Der Beweis, dass rechtzeitig zurückgetreten wurde, obliegt Ihnen als Verbraucher. Wir empfehlen Ihnen daher den Rücktritt per eingeschriebenem Brief zu erklären. Heben Sie sich eine Kopie des Schreibens auf!

Wer trägt Kosten für die Rücksendung?

Die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware sind von Ihnen zu tragen; dies gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen, oder wenn er es unterlassen hat, Sie über Ihre Kostentragungspflicht zu unterrichten.

Wann muss ich im Rücktrittsfall spätestens die Ware zurücksenden?

Sie haben die Ware unverzüglich, spätestens jedoch binnen 14 Tagen ab Abgabe der Rücktrittserklärung, an den Unternehmer zurückzustellen; dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Ware selbst abzuholen. Die Rückstellungsfrist ist gewahrt, wenn die Ware innerhalb der Frist abgesendet wird.

Wann muss mir der Unternehmer spätestens mein Geld rückerstatten?

Wenn Sie als Verbraucher nach § 11 Abs. 1 FAGG vom Vertrag zurücktreten, so hat der Unternehmer alle von Ihnen geleisteten Zahlungen, gegebenenfalls einschließlich der Lieferkosten, unverzüglich, spätestens jedoch binnen 14 Tagen ab Zugang der Rücktrittserklärung zu erstatten. Er hat für die Rückzahlung dasselbe Zahlungsmittel zu verwenden, dessen Sie sich für die Abwicklung seiner Zahlung bedient haben; die Verwendung eines anderen Zahlungsmittels ist aber dann zulässig, wenn dies mit Ihnen ausdrücklich vereinbart wurde und Ihnen dadurch keine Kosten anfallen.

Bei Kaufverträgen und sonstigen auf den entgeltlichen Erwerb einer Ware gerichteten Verträgen kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er entweder die Ware wieder zurückerhalten oder Sie ihm einen Nachweis über die Rücksendung der Ware erbracht haben; dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Ware selbst abzuholen.

Ich habe die Ware verwendet. Darf der Händler mir dafür Kosten in Rechnung stellen?

Sie haben dem Unternehmer nur dann eine Entschädigung für eine Wertminderung der Ware zu zahlen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Ware nicht notwendigen Umgang mit der Ware zurückzuführen ist.

Die Entfernung der Verpackung und eine erste Inbetriebnahme zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit sind ebenso zulässig wie die Anprobe eines Kleidungsstückes. Nur darüber hinausgehende Wertminderung ist zu ersetzen.

Wenn Sie der Unternehmer nicht über Ihr Rücktrittsrecht gemäß § 4 Abs 1 Z 8 FAGG aufgeklärt hat, haften Sie in keinem Fall für einen Wertverlust der Ware.

In welchen Fällen habe ich kein Rücktrittsrecht?

Die Ausnahmen vom Rücktrittsrecht sind in § 18 FAGG angeführt.

So haben Sie als Verbraucher kein Rücktrittsrecht bei Fernabsatzverträgen über

  • Dienstleistungen, wenn der Unternehmer – auf Grundlage eines ausdrücklichen Verlangens des Verbrauchers nach § 10 FAGG sowie einer Bestätigung des Verbrauchers über dessen Kenntnis vom Verlust des Rücktrittsrechts bei vollständiger Vertragserfüllung – noch vor Ablauf der Rücktrittsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen hatte und die Dienstleistung sodann vollständig erbracht wurde,
  • Waren oder Dienstleistungen, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Rücktrittsfrist auftreten können (zB Goldbarren, Golddukaten),
  • Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind (zB Maßanzug, Maßmöbel),
  • Waren, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde (zB Milch, Obst),
  • Waren, die versiegelt geliefert werden und aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet sind, sofern deren Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde (zB Kosmetika, Arzneimittel),
  • Waren, die nach ihrer Lieferung auf Grund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden (zB Heizöl, Flüssiggas),
  • alkoholische Getränke, deren Preis bei Vertragsabschluss vereinbart wurde, die aber nicht früher als 30 Tage nach Vertragsabschluss geliefert werden können und deren aktueller Wert von Schwankungen auf dem Markt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat,
  • Ton- oder Videoaufnahmen oder Computersoftware, die in einer versiegelten Packung geliefert werden, sofern deren Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde,
  • Zeitungen, Zeitschriften oder Illustrierte mit Ausnahme von Abonnement-Verträgen über die Lieferung solcher Publikationen,
  • Dienstleistungen in den Bereichen Beherbergung zu anderen als zu Wohnzwecken, Beförderung von Waren, Vermietung von Kraftfahrzeugen sowie Lieferung von Speisen und Getränken und Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen erbracht werden, sofern jeweils für die Vertragserfüllung durch den Unternehmer ein bestimmter Zeitpunkt oder Zeitraum vertraglich vorgesehen ist (zB Konzerttickets, Hotelbuchungen),
  • die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger gespeicherten digitalen Inhalten, wenn der Unternehmer – mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers, verbunden mit dessen Kenntnisnahme vom Verlust des Rücktrittsrechts bei vorzeitigem Beginn mit der Vertragserfüllung, und nach Zurverfügungstellung einer Ausfertigung oder Bestätigung über die Zustimmung und Kenntnisnahme des Verbrauchers von den Rechtsfolgen – noch vor Ablauf der Rücktrittsfrist mit der Lieferung begonnen hat (zB bei Downloads von Musik, Filmen und Computerspielen).

Sie haben weiters kein Rücktrittsrecht bei Verträgen über dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten, bei denen Sie den Unternehmer ausdrücklich zu einem Besuch zur Ausführung dieser Arbeiten aufgefordert haben. (Erbringt der Unternehmer bei einem solchen Besuch weitere Dienstleistungen, die Sie als Verbraucher nicht ausdrücklich verlangt haben, oder liefert er Waren, die bei der Instandhaltung oder Reparatur nicht unbedingt als Ersatzteile benötigt werden, so steht Ihnen hinsichtlich dieser zusätzlichen Dienstleistungen oder Waren das Rücktrittsrecht zu.)

Ihnen steht schließlich kein Rücktrittsrecht bei Verträgen zu, die auf einer öffentlichen Versteigerung geschlossen werden.

Auch über das Nichtbestehen des Rücktrittsrechts sind Sie schon vor Vertragsabschluss bzw Ihrer Vertragserklärung zu informieren.

Transportprobleme

Die Bestellung ist beim Transport verloren gegangen

Zu unterscheiden sind zwei Fallkonstellationen:

1. Der Regelfall:

§ 7b Satz 1 KSchG sieht vor, dass, wenn der Unternehmer die Ware übersendet, die Gefahr für den Verlust oder die Beschädigung der Ware erst auf Sie übergeht, sobald die Ware an Sie (oder an einen von Ihnen bestimmten, vom Beförderer verschiedenen Dritten) abgeliefert wird. Das vollständige wirtschaftliche Risiko für den Verlust oder die Beschädigung der Ware auf dem Transportweg liegt demnach beim Verkäufer. 

Versendet der Unternehmer beispielsweise eine DVD an Sie und geht die DVD auf dem Transportweg verloren, so können Sie die DVD erneut verlangen.

2. Der Ausnahmefall:

Wenn Sie – und das wird eher die Ausnahme sein – selbst den Beförderer beauftragt haben, ohne dabei eine vom Unternehmer vorgeschlagene Auswahlmöglichkeit zu nützen, so geht die Gefahr auf Sie bereits mit der Aushändigung der Ware an den Beförderer über (§ 7b Satz 2 KSchG).

Wenn Sie als Verbraucher die Gefahr tragen, haben Sie trotz Untergang der Ware beim Transport grundsätzlich den Kaufpreis zu leisten, bei Beschädigungen grundsätzlich keine Gewährleistungsansprüche (aber die Beweislastregel im Sechsmonatszeitraum gemäß § 924 Satz 2 ABGB ist für Sie vorteilhaft, da für die ersten sechs Monate nach der Übergabe die gesetzliche Vermutung besteht, dass ein in dieser Zeit hervorgekommener Mangel schon bei Übergabe vorhanden war). Sie haben jedenfalls Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche gegen den Transporteur. 

Mit dem Rücktrittsrecht bei einem Fernabsatzgeschäft kann der Verbraucher jedoch abwenden, den Kaufpreis zahlen zu müssen, wenn die Ware gar nicht ankommt. Im Anwendungsbereich des FAGG steht Ihnen das Rücktrittsrecht zu (§§ 11ff FAGG; siehe vorige Seite). Durch den Rücktritt wird der Vertrag rückwirkend aufgelöst: Sie als Käufer müssen den Kaufpreis nicht zahlen bzw. haben das Recht auf Rückerstattung, wenn Sie ihn bereits bezahlt haben.

Die Lieferung wurde beim Transport nur beschädigt

Hinsichtlich der beiden Fallkonstellationen des § 7b KSchG gelten die obigen Ausführungen.

Im Regelfall des § 7b Satz 1 KSchG (siehe oben) trägt daher der Unternehmer, der die Ware übersendet, das Risiko für die Beschädigung der Ware auf dem Transportweg.

Um die negativen Folgen des eher seltenen Falls des § 7b Satz 2 KSchG abzuwenden, gilt auch hier:

Wurde die Ware am Transportweg beschädigt und kommt sie in diesem Zustand beim Käufer an, steht dem Käufer ebenfalls das Rücktrittsrecht zu. Es muss sich natürlich um ein Fernabsatzgeschäft handeln. Auch hier wird der Vertrag aufgelöst. An sich sind die Folgen die gleichen wie oben beschrieben. Der Verbraucher muss in diesem Fall allerdings die – beschädigte – Ware an den Unternehmer zurückschicken. Die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware sind von Ihnen zu tragen; dies gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen, oder wenn er es unterlassen hat, Sie über Ihre Kostentragungspflicht zu unterrichten.

Mangelt es an den Voraussetzungen für das Rücktrittsrecht gemäß FAGG, hat der Käufer aber unter Umständen noch die Möglichkeit der Gewährleistung. Hier wiederum in erster Linie Austausch oder Verbesserung der beschädigten Sache. Nach § 924 ABGB muss nämlich der Verkäufer beweisen, dass die Sache bei Übergabe mangelfrei war (sofern der Mangel in den ersten 6 Monaten nach Übergabe erkennbar wird). Macht der Käufer von der Gewährleistung Gebrauch, kann der Unternehmer verlangen, dass Sie ihm, wenn es für Sie nicht untunlich ist (etwa infolge Sperrigkeit, Schwere oder Einbau der Sache), die Sache übersenden. Die notwendigen Kosten der Verbesserung oder des Austauschs, insbesondere Versand-, Arbeits- und Materialkosten, hat der Unternehmer zu tragen (§ 8 Abs 3 KSchG). Bei Geltendmachung der Gewährleistung müssen Sie daher auf keinen Fall die Kosten der Rücksendung tragen (§ 8 Abs 3 KSchG); eine Vereinbarung, die Ihnen die Versandkosten auferlegt, ist unwirksam. Hier finden Sie mehr zur Gewährleistung.

Gewährleistung, Garantie

Gewährleistung

Sie als Konsument haben per Gesetz zwingend ein Recht auf Gewährleistung. Dauer: bei beweglichen Sachen zwei Jahre in der Regel ab Lieferung der Sache. Gewährleistung gilt, wenn Sie ein Produkt kaufen, das schon bei der Übergabe einen verborgenen Mangel enthielt. Kein Unternehmer kann wirksam im Verbrauchergeschäft die Gewährleistung ausschließen oder auch nur einschränken. Lediglich beim Kauf gebrauchter beweglicher Sachen kann die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr verkürzt werden, aber auch nur, wenn dies im Einzelnen ausgehandelt wurde; eine solche Verkürzung in den AGB reicht daher nicht aus. Tritt ein Mangel innerhalb der ersten sechs Monate nach Übergabe auf, muss der Verkäufer beweisen, dass das Produkt zum Zeitpunkt der Übergabe in ordnungsgemäßem Zustand war. Nach diesen sechs Monaten haben Sie als Käufer zu beweisen, dass die Ware bei Übergabe bereits den Mangel hatte.

Garantie

Garantie ist etwas ganz Anderes nämlich eine freiwillige vertragliche Zusicherung (meist des Herstellers), die üblicherweise an bestimmte Bedingungen geknüpft ist. Sie ist im Gesetz fast nicht geregelt. Der Inhalt der Garantie hängt von der jeweiligen Vereinbarung ab, manchmal wird durch die Garantie die gesetzliche Gewährleistungsfrist verlängert, manchmal wird garantiert, dass innerhalb des gesamen Garantiezeitraumes kein Mangel auftritt (und nicht nur wie bei der Gewährleistung im Übergabezeitpunkt kein Mangel vorhanden war).

Mehr zu diesem Dauerbrenner lesen Sie in unserem

EXTRA Gewährleistung und Garantie 

Fallbeispiele

Versand-/Bezahl-Spesen im Onlineshop

Frage: Sehr oft haben Anbieter bei Geizhals.at einen billigen Warenpreis. Bei den Versandkosten heißt es dann aber: Vorauskasse 5,90 Euro, Nachnahme 9,60 Euro oder Kreditkarte 7,90 Euro plus 3,75% vom Warenwert. - Ist die Behauptung, Billigstbieter zu sein ungesetzlich? Ich finde: Die Art der Bezahlung hat nichts mit der Art des Versandes zu tun. Die 3,75%-Kreditkartengebühr lassen den angeblichen Billistpreis auf den 4., 5. od. 6. Platz rutschen.

Antwort: Aus juristischer Sicht ist die Frage nicht ganz klar bzw. leicht verständlich beantwortbar. Es gibt kaum Urteile zum neuen Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) und was es an Veröffentlichungen gibt, stammt hauptsächlich von uns selbst. - Unsere Sicht ist die: Wenn dieser Betrag (wie es scheint) als Versandkosten betitelt ist, der nun je nach Zahlungsart differiert, liegt kein Verstoß gegen § 27 Abs 6 ZaDiG vor. Zusätzliche Entgelte für die Bezahlung mit einem bestimmten Zahlungsinstrument sind unzulässig; allerdings sind Ermäßigungen erlaubt.

Es kommt darauf an, wie man die Preisgestaltung in diesem Fall interpretiert. Wir würden meinen, dass man - da die Versandkosten bei jeder Zahlungsart verrechnet werden (sonst wäre es anders zu sehen) - von Ermäßigungen bei Vorauskasse und Kreditkarte sprechen kann (im Gegensatz zur Bezahlung per Nachnahme). Es ist juristisch ja kein Unterschied, welcher der Beträge als erster genannt wird.

Die Verschleierung der zusätzlichen Kosten in Prozent des Kaufpreises könnte man eventuell als Verstoß gegen das Transparenzgebot ansehen. Einen Verstoß gegen das Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) würden wir hier nicht annehmen.

Erst Fehler gemacht, dann mit Gutschein abgespeist

Frage: Der Händler hat mir nach einer Online-Bestellung die falsche Ware geliefert. Ich bin dann vom Kauf zurückgetreten, hatte keine Lust mehr. Statt der 150 Euro, die ich bezahlt habe, hat mir der Händler einen Gutschein über 90 Euro ausgestellt. Erst macht er einen Fehler und lässt mich dann auch noch seine Spesen bezahlen! Muss ich mir das gefallen lassen?

Antwort: Nein. Sie können, wenn Sie wollen, einen Gutschein akzeptieren; sie müssen aber nicht. Sie haben Anrecht auf die volle Summe ohne Abzüge.

Lieferverzug

Frage: Ich habe bei einem Onlineshop ein TV-Gerät gekauft und per Vorauskasse bezahlt. Auf der Website war angegeben, dass binnen zehn Tagen geliefert wird. Nun warte ich schon mehr als einen Monat und habe noch immer keinen Fernsehapparat.
a) Kann ich mein Geld zurückverlangen?
b) Muss ich dem Verkäufer zuvor eine Nachfrist für die Lieferung setzen?
c) Was mache ich, wenn ich den Kaufpreis nicht zurückbekomme?

Antwort: Zu a) Sie treten vom Kauf zurück und fordern die Rückzahlung des vollen Kaufpreises - also ohne Abzüge. Zu b) Nein. Zu c) Wenden Sie sich an eine Verbraucherschutzeinrichtung wie den VKI oder bei grenzüberschreitenden Beschwerden an das Europäische Verbraucherzentrum (www.europakonsument.at). Sie können den Unternehmer auf Zahlung des Kaufpreises klagen. 

Vielleicht Betrug

Frage: Ich habe bei einem Online-Shop ein günstiges TV-Gerät gekauft und bezahlt. Die Ware ist aber nach sieben Wochen noch immer nicht da. Die Firma ist nicht telefonisch erreichbar und die Vertröster-Mails gehen nicht auf meinen Fall ein. Was soll ich tun?

Antwort: Es könnte sich auch um Betrug handeln. Schauen Sie einmal in der Liste jener Websites nach, vor denen wir warnen: Onlineshopping - Nepp im Web (Konsument 12/2010) - vor allem die Seiten 4 und 5.

Falsch-Lieferung

Frage: Ich habe in einem deutschen Onlineshop ein Paar Tennisschuhe gekauft. Leider wurden diese in der falschen Größe geliefert. Der Händler verlangt nun, dass ich auf meine Kosten die Schuhe zurück zu ihm schicken soll. Ein Paar in der richtigen Größe schickt er mir erst dann zu und ich soll überdies erneut Versandspesen für die Lieferung zu mir bezahlen.

Frage: Ich habe über Teleshopping im Fernsehen zwei Paar Schuhe der Größe 38 bestellt, eines in weiß, eines in schwarz. Bekommen habe ich Größe 41 und beide in schwarz. Wie soll ich vorgehen?

Antwort: Der Unternehmer hat Ihnen in beiden Fällen die von Ihnen bestellten Schuhe in der richtigen Größe zu senden. Auch die erneuten Lieferkosten sowie die Kosten der Rücksendung der Falschlieferung hat der Unternehmer zu tragen.

 

Kontaktieren Sie den Händler, schicken Sie die falschen Schuhe auf Kosten des Händlers zurück und verlangen Sie a) die richtigen Produkte oder b) Rücktritt (Ware zurück, Geld zurück).

Hohe Gesprächs- und Rücktrittsspesen

Frage: Ich habe in einem Online-Shop eine Tasche gekauft. Das Produkt ist aber ganz anders als beschrieben. Ich möchte zurücktreten. Wenn ich dort anrufe hänge ich ewig in einer kostenpflichtigen Warteschleife und werde dann hin und hergeschickt. Wie soll ich vorgehen?

Antwort: Das sind Geschäftsmethoden unseriöser Unternehmen. Ein Anruf hat in diesem Fall wenig Sinn. Vermeiden Sie bei Unternehmern, die lediglich kostenpflichtige Hotlines anbieten, anzurufen. Erklären Sie den Rücktritt gemäß Fernabsatz schriftlich.

Buchtipp: "Ihr Recht im Internet"

Wir kaufen in Onlineshops ein, kommunizieren in sozialen Netzwerken, konsumieren Nachrichten und teilen sie. Die Nutzung von Internetdiensten wirft viele Rechtsfragen auf. Das Buch macht auch Nicht-Juristen verständlich, wo Risiken liegen und wie man sich in kritischen Fragen absichern kann.

www.konsument.at/internet-recht

Aus dem Inhalt

  • Gefahrlos im Internet einkaufen
  • Musik, Videos und Fotos nutzen
  • Internet am Arbeitsplatz
  • Spielregeln für Facebook, Twitter & Co
  • Umgang mit unerwünschter Werbung

Broschiert, 176 Seiten, € 19,90 + Versandkosten

 

 

Ihr Recht im Internet

Wir empfehlen auf konsument.at

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Gefördert aus Mitteln des Sozialministeriums 

Sozialministerium

Zum Seitenanfang