Schreiben der EVN
Zeitgleich mit Ihrem Heft bekamen wir von der EVN Post über die anstehende Strompreiserhöhung. Auf der Seite für die neuen Kosten für den Strom ein für einen Dienstleister unerhörter Satz (gekürzt wiedergegeben): „Sie können sich über die Preiserhöhung beschweren, aber aufgrund rechtlicher Bestimmung müssen wir Sie darauf hinweisen, dass wir dann Ihre Stromlieferung zum 1.1.2009 einstellen.“ Sollen so Kunden eingeschüchtert werden?
Peter und Regina Decker
Loich
Was so ruppig klingt, ist eigentlich ein Vorteil für Konsumenten, der früher nicht bestanden hat. Sie können jederzeit (zum Monatsersten) den Lieferanten wechseln, also auch, wenn Sie mit einer Preiserhöhung (bei Strom oder Gas) nicht einverstanden sind. Und in diesem Fall ist der bisherige Stromlieferant verpflichtet, Sie drei Monate lang zum alten Preis zu beliefern. Dann allerdings ist der Liefervertrag beendet. Daher ist es empfehlenswert, gleichzeitig mit dem Widerspruch beim alten Lieferanten einen Neuvertrag mit einem anderen Lieferanten abzuschließen. Die Einstellung der Stromlieferung nach drei Monaten erfolgt nur dann, wenn Sie formell Widerspruch einlegen. Wenn Sie nur Ihren Unmut über eine ungerechtfertigte Preiserhöhung kundtun, bleibt der Vertrag bestehen, Sie müssen allerdings ab dem Stichtag den höheren Preis bezahlen.
Die Redaktion