Er gilt steuerlich als Einnahme aus selbstständiger Tätigkeit.
Zusatzverdienst - Einnahme aus selbständiger Tätigkeit
Gewinn unter 10.000 Schilling
Wenn Ihr Gewinn (Einnahmen abzüglich Ausgaben) unter 10.000 Schilling pro Jahr bleibt und Sie für diese Tätigkeit noch keine Steuernummer haben, müssen Sie die Einnahmen nicht erklären. Liegt Ihr Gewinn darüber, zahlen Sie dafür Steuer in Höhe Ihres Grenzsteuersatzes (31, 41 oder 50 Prozent). Dieser ergibt sich aus der Höhe Ihres Lehrergehaltes und den Gewinnen aus allen sonstigen Einkünften. Ausgaben, die Sie als Musiklehrer geltend machen können, sind etwa Anschaffungskosten von Musikinstrumenten.
Umsatzsteuer
Wenn Ihr Umsatz 300.000 Schilling netto pro Jahr (ohne Gehalt) übersteigt,
müssen Sie auch Umsatzsteuer zahlen beziehungsweise verrechnen. Das
Überschreiten dieser Grenze kann finanziell sehr schmerzlich sein, da Sie
Privatschülern die Umsatzsteuer kaum nachverrechnen oder das Honorar um 20
Prozent erhöhen können.
Einnahmen aus der freiberuflichen
Unterrichtstätigkeit an einer Volkshochschule sind umsatzsteuerbefreit. Für die
Freigrenze von 300.000 Schilling netto zählen aber auch diese Umsätze mit. Sie
müssen dann bei Überschreiten der Grenze nur von den restlichen Umsätzen
Umsatzsteuer bezahlen.
Sozialversicherung
Im Bereich der Sozialversicherung gelten Sie als Privatlehrer als Sonstiger Selbstständiger. Hier gilt für Sie: Überschreitet Ihr Gewinn 48.912 Schilling pro Jahr, müssen Sie generell auch für alle Ihre selbstständigen Einkünfte Pensions-, Kranken- und Unfallversicherungsbeiträge bezahlen.