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Zusatzverdienst - Einnahme aus selbständiger Tätigkeit

Ich bin im Hauptberuf Lehrer an einer Musikschule und gebe neuerdings Klavierstunden. Wie ist mein Zusatzverdienst steuerlich zu behandeln?

Er gilt steuerlich als Einnahme aus selbstständiger Tätigkeit.

Gewinn unter 10.000 Schilling

Wenn Ihr Gewinn (Einnahmen abzüglich Ausgaben) unter 10.000 Schilling pro Jahr bleibt und Sie für diese Tätigkeit noch keine Steuernummer haben, müssen Sie die Einnahmen nicht erklären. Liegt Ihr Gewinn darüber, zahlen Sie dafür Steuer in Höhe Ihres Grenzsteuersatzes (31, 41 oder 50 Prozent). Dieser ergibt sich aus der Höhe Ihres Lehrergehaltes und den Gewinnen aus allen sonstigen Einkünften. Ausgaben, die Sie als Musiklehrer geltend machen können, sind etwa Anschaffungskosten von Musikinstrumenten.

Umsatzsteuer

Wenn Ihr Umsatz 300.000 Schilling netto pro Jahr (ohne Gehalt) übersteigt, müssen Sie auch Umsatzsteuer zahlen beziehungsweise verrechnen. Das Überschreiten dieser Grenze kann finanziell sehr schmerzlich sein, da Sie Privatschülern die Umsatzsteuer kaum nachverrechnen oder das Honorar um 20 Prozent erhöhen können.
Einnahmen aus der freiberuflichen Unterrichtstätigkeit an einer Volkshochschule sind umsatzsteuerbefreit. Für die Freigrenze von 300.000 Schilling netto zählen aber auch diese Umsätze mit. Sie müssen dann bei Überschreiten der Grenze nur von den restlichen Umsätzen Umsatzsteuer bezahlen.

Sozialversicherung

Im Bereich der Sozialversicherung gelten Sie als Privatlehrer als Sonstiger Selbstständiger. Hier gilt für Sie: Überschreitet Ihr Gewinn 48.912 Schilling pro Jahr, müssen Sie generell auch für alle Ihre selbstständigen Einkünfte Pensions-, Kranken- und Unfallversicherungsbeiträge bezahlen.

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