Bei einer Verkaufsshow der Firma Queen 2000 hatte Frau Weber einen Franchise-Vertrag um 35.000 Schilling abgeschlossen. Sie wollte Vertreterin für einen Wunderstaubsauger werden. Der Betrag wurde von der Bank per Kredit vorfinanziert. 17.000 Schilling hatte Frau Weber bereits an die Bank zurückgezahlt. Doch nach der Lektüre eines „Konsument“-Tests kam die Enttäuschung: Das Gerät hatte nur „durchschnittlich“ abgeschnitten, das Siegermodell des Tests war weitaus billiger. Mit unserer Hilfe machte Frau Weber gegenüber der Firma Queen 2000 Irrtum, Verkürzung über die Hälfte und einen Rücktritt gemäß Konsumentenschutzgesetz (§ 3) geltend. Von der Bank forderte sie die Rückzahlung der bisher bezahlten Raten. Die Klage hatte Erfolg: Das Gericht bewertete den Wert der Leistungen von Queen 2000 mit nur 15.000 Schilling. Damit war eine Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes gegeben, der Vertrag mit dem Unternehmen also nichtig. Auch der Rücktritt von Frau Weber war rechtzeitig erfolgt. Weil die beklagte Bank und Queen 2000 in ständiger Geschäftsverbindung stehen, kam der so genannte Einwendungsdurchgriff zum Tragen: Die Bank muss die bezahlten Raten zurückerstatten.
BG Linz 28.3.2000, 9 C 1885/98x
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