Ja, natürlich.
Honorarnoten - Merkmale
Jeder Empfänger einer Leistung hat das Recht auf eine Rechnung bzw. Honorarnote. Nur mit Rechnung kann der Empfänger diese Leistung auch steuerlich nutzen. Wer Honorarnoten ausstellt, gewöhnt sich am besten gleich die richtige Form der Rechnungslegung an.
Es gibt fünf Anforderungen, die grundsätzlich für alle Honorarnoten/Rechnungen gelten:
- Name und Anschrift des Leistenden
- Art und Umfang der Leistung
- Tag der Leistung bzw. Leistungszeitraum
- das Honorar der Leistung
- der Steuersatz
Ab 150 Euro kommen noch weitere hinzu:
Name und Anschrift des Empfängers der Leistung, der Umsatzsteuer-Betrag (es genügt nicht der Steuersatz) und – neu seit 1. 1. 2003 – das Ausstellungsdatum, eine fortlaufende Rechnungsnummer und die UID-Nummer (Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer).
Tipp: Kleinunternehmer bis zu einem Jahresumsatz von 22.000 Euro müssen keine Mehrwertsteuer (MwSt) verrechnen, d. h., es entfallen somit die Angaben zu Steuersatz, Umsatzsteuer-Betrag und UID-Nummer.
Auf der Rechnung vermerken Kleinunternehmer am besten folgende Hinweise:
- „Der Betrag ist aufgrund der Kleinunternehmer-Regelung steuerfrei“ und
- „Ich behalte mir vor, die Mehrwertsteuer nachzuverrechnen, falls ich die Kleinunternehmer-Grenze überschreite.“