Zwei Mieter bezogen neue Wohnungen in einer Genossenschaftswohnanlage. Da noch keine Endabrechnung vorlag, wurde ein vorläufiger Mietzins auf Basis der geschätzten Gesamtkosten vereinbart. Beide Mietverhältnisse endeten fünf Jahre später. Kurz darauf erfolgte die Endabrechnung, wobei die sich daraus ergebenden Gesamtkosten geringer waren als der zunächst geschätzte Gesamtaufwand. Die Genossenschaft zahlte das Guthaben nicht den Vormietern, sondern den beiden Nachmietern aus. Die AK Wien klagte daraufhin den entsprechenden Anteil gegen die Genossenschaft ein. Der OGH hielt dazu fest, dass Vereinbarungen, die zum Nachteil des Mieters vom Kostendeckungsprinzip abweichen, rechtsunwirksam sind. Ergibt sich aus einer verzögerten Bauendabrechnung, dass die vorläufigen Baukosten höher angesetzt wurden als die tatsächlichen, so folgt daraus eine Teilnichtigkeit der ursprünglichen Entgeltsvereinbarung. Rückforderungsberechtigt ist derjenige Mieter, der aufgrund teilnichtiger Vereinbarungen mit der Bauvereinigung Zahlungen geleistet hat. Dieses OGH-Urteil bedeutet allerdings auch, dass Nachzahlungen aus der Baukostenendabrechnung nicht mehr zur Gänze dem jeweiligen Nachmieter angelastet werden dürfen, sondern anteilig auch auf den oder die früheren Mieter aufzuteilen sind.
OGH 14.5.2002, 5 Ob 111/02p