Testkriterien
Getestet wurden 31 Apotheken in den Hauptstädten der sieben österreichischen Bundesländer Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark und Vorarlberg (Wien und Innsbruck waren bereits in den vergangenen Jahren Testorte).
In den Städten wurde die Anzahl der Apotheken erhoben. Apotheken haben kein freies Niederlassungsrecht, die Niederlassung wird gemäß dem Bedarf der Bevölkerung erteilt. Die Apothekenanzahl wurde daher mit der Einwohnerzahl der Städte verglichen (Stadt + Umgebung). Um auch in den kleineren Städten einen Vergleich zwischen verschiedenen Anbietern zu ermöglichen, wurde folgender Verteilungsschlüssel festgelegt:
- Städte mit bis zu 10 Apotheken: Stichprobengröße 3 (Bregenz, Eisenstadt, St. Pölten)
- Städte mit bis zu 30 Apotheken: Stichprobengröße 5 (Salzburg, Klagenfurt)
- Städte mit mehr als 30 Apotheken: Stichprobengröße 6 (Linz, Graz)
Die Auswahl der Apotheken in den jeweiligen Städten erfolgte mittels Zufallsgenerator. Beide Testerinnen haben voneinander unabhängig dieselben 31 Apotheken aufgesucht. Unmittelbar nach Verlassen des Geschäftes wurde der Besuch mit standardisiertem Fragebogen dokumentiert – dieser wurde datiert und unterschrieben.
Die Beurteilung der Einzelfragen erfolgte nach dem Schulnotenprinzip. Alle Fragebögen wurden am Ende der Testserie auf Vollständigkeit und Verständlichkeit kontrolliert. Alle Daten wurden in das Datenverarbeitungsprogramm TestRev eingegeben. Nach erfolgter Eingabe wurden alle Daten mit den Originaldaten verglichen (100 % Source Data Varification).
TESTPERSON 1
Allgemein
Beurteilt wurden: Freundlichkeit des Apothekers/der Apothekerin bzw. des Beraters/der Beraterin, Ambiente, Sauberkeit in der Apotheke und inwieweit ersichtlich ist, bei wem es sich um einen Pharmazeuten und bei wem um eine Hilfskraft handelt.
Anamnese
Erfragt werden sollten: Alter und Gesundheitszustand des Kindes, Höhe des Fiebers und wie gemessen wurde, ob das Kind hustet, ob eine Medikamentenallergie bekannt ist.
Medikamente
Die Abgabe von Arzneimitteln ist gesetzlich geregelt:
Rezeptpflichtgesetz § 4 (5) Der Apotheker ist berechtigt, in besonderen Notfällen Arzneimittel auch ohne Vorliegen eines Rezeptes abzugeben; jedoch nur in der kleinsten im Handel erhältlichen Packung.
(Erläuterung der Ärztekammer: Die Bestimmung des Abs. 5 - sogenannter "Notfallparagraph" berechtigt und verpflichtet den Apotheker in besonderen Notfällen, ein rezeptpflichtiges Arzneimittel auch ohne Vorliegen eines Rezeptes abzugeben. Die Beurteilung des Notfalles ist vom Apotheker vorzunehmen und richtet sich jeweils nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Kriterien für die Beurteilung sind insbesondere die Erreichbarkeit eines Arztes, die Dringlichkeit der Abgabe und die Art des Arzneimittels (auch im Hinblick auf Dauermedikation oder Missbrauchspotenzial etc.). Der Patient, der ein Arzneimittel dringend benötigt, darf nicht unversorgt bleiben!)
In die Bewertung ging ein: Aufklärung und Information über das/die abgegebene/n Präparat/e, Nachfrage welche Präparate bisher verwendet wurden, Hinweis auf die Ausnahmesituation der Medikamentenabgabe bei rezeptpflichtigen Präparaten, Empfehlung, einen Kinderarzt aufzusuchen.
Ob ein Medikament abgegeben wurde, wurde nicht bewertet.
Beratungsqualität
Bewertet wurde, inwieweit Tipps und Hinweise zur Behandlung von fiebrigen Erkrankungen gegeben wurden (z.B. Wadenwickel oder kühle Umschläge, das Tragen von leichter Kleidung, kühle Raumtemperatur, Gabe von flüssig-breiiger Kost bei Schluckbeschwerden). Die Apotheker/Berater sollten die Mutter aufklären, dass es bei Fieber zu Fieberkrämpfen kommen kann.
Kinderarzt
Unsere Testerin gab an, im jeweiligen Ort Urlaub zu machen. Daher war anzunehmen, dass sie nicht über die vorhandenen medizinischen Einrichtungen Bescheid wusste. Die Apotheker/Berater sollten die Testerin darauf hinweisen, dass sie den Kinderarzt im Ort oder in der näheren Umgebung aufsuchen solle, und sie sollten der Testerin Name und Adresse des Kinderarztes geben.
Gesamteindruck
Bewertet wurde, ob die Testerin das Gefühl hatte, dass der jeweilige Apotheker/Berater kompetent und verständlich informierte und ob sie die Möglichkeit hatte, selbst Fragen zu stellen.
TESTPERSON 2
Allgemein
Alle Parameter siehe Testperson 1
Beurteilung des Beratungsgesprächs
Bewertet wurde: Frage nach aktuellem Gewicht, Größe und Alter, Berechnung des BMI, Hinweis auf Normalgewicht, Frage, wie viel abgenommen werden solle und in welchem Zeitraum, Hinweis auf Jo-Jo-Effekt, Frage nach Krankheiten, Medikamenteneinnahme und ärztlicher Behandlung, Hinweis auf Arztbesuch, Frage nach Ernährungs- und Bewegungsgewohnheiten, Hinweis auf Ernährungsumstellung und mehr Bewegung, Hinweis, dass Schlankheitsmittel keine Wundermittel sind.
Schlankheitsmittel
Bewertet wurde, inwieweit Werbung für Schlankheitsmittel gemacht wurde, ob ein Präparat verkauft wurde, ob Alternativen zum verkauften Produkt genannt wurden, ob der Preis genannt wurde, ob auf Nebenwirkungen hingewiesen wurde, ob Informationsmaterial ausgehändigt wurde.
Gesamteindruck
Bewertet wurde, ob die Testerin das Gefühl hatte, kompetent und verständlich informiert worden zu sein und ob sie die Möglichkeit hatte, Fragen zu stellen.
BewertungDie Beurteilung der Einzelfragen erfolgte nach dem Schulnotenprinzip. Alle Daten wurden in das Datenverarbeitungsprogramm TestRev eingegeben. Nach erfolgter Eingabe wurden alle Daten mit den Originaldaten verglichen (100 % Source Data Varification).