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Gasthermen: Generelles Ende? - EU-Verordnung zur Ökodesign-Richtlinie

"Stimmt es, dass ab September 2015 nur mehr Brennwertgeräte erlaubt sind?" - In unserer Rubrik "Tipps nonstop" stellen Leser Fragen und unsere Experten geben Antwort – hier Ing. Mirko Bernhard.

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Ing. Mirko
Bernhard

Eine EU-Verordnung zur Ökodesign-Richtlinie sieht vor, dass ab 26. September 2015 nur mehr Geräte installiert werden dürfen, deren saisonaler Wirkungsgrad 86 Prozent übersteigt. De facto bedeutet das, dass nur mehr Brennwertgeräte zulässig sind, die im Unterschied zu den konventionellen Gasthermen (= Heizwertgeräte) auch die in den Abgasen enthaltene Energie nutzen.

Brennwertgeräte deutlich teurer

Die Brennwerttechnik spart rund 15 Prozent an Energiekosten und Emissionen. Allerdings sind die Geräte auch deutlich teurer (500 bis 1.000 Euro). Dazu sind bei älteren Anlagen unter Umständen größere Investitionen erforderlich bzw. empfehlenswert: Umbauten im Kamin, ein Kanalanschluss, schlimmstenfalls müssen auch die Heizkörper ausgetauscht werden.

Bestehende Heizwertgeräte können natürlich nach dem 26. September weiter verwendet werden. Es ist auch nicht unbedingt sinnvoll, eine funktionierende Therme vorzeitig durch ein Brennwertgerät zu ersetzen.

Ausnahmen

Überdies gibt es Ausnahmen: Wenn mehrere Geräte an nur einem Rauchfang angeschlossen sind, können weiterhin Heizwertgeräte montiert werden, weil ein Austausch zu aufwendig wäre. Und Geräte, die sich vor dem Stichtag in den Lagern von Installateuren oder des Großhandels befinden, dürfen weiterhin verkauft und montiert werden.


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Brennwertgeräte und Kaminsanierung

Leider bringt die Richtlinie 2009/125/EG und die Verordnung(EU) Nr. 813/2013 der Kommission noch wesentlich weitergehende bedeutsame Änderungen für die Betreiber von Gasheizgeräten! Zwar können – wie Sie sagen – „alte“ Heizwertgeräte weiter verwendet werden, aber da namhafte Herstellerfirmen ihre Produktionen einstellen, sind Ersatzteile auslaufend. Somit müssen in absehbarer Zeit in Miet- oder Eigentumsobjekten immer mehr Heizungen frühzeitig erneuert werden.

Richtig ist, dass dann auch der Kamin zu sanieren ist, da neue Brennwertgeräte nicht an den alten Kamin angeschlossen werden können. Die Problematik betrifft aber dennoch auch Mehrparteienhäuser, also wo mehrere Heizungen an einen Kamin angeschlossen sind, da die erwähnte Ausnahme nur für raumluftabhängige Geräte ohne Gebläseunterstützung gilt, also für einen sehr geringen Teil der verwendeten Geräte.

Somit werden wir uns dem Szenario bald stellen müssen, dass in einem Wohnhaus eine an einem gemeinsamen Strang hängende Therme irreparabel defekt wird und gegen eine (dann nur noch als Brennwertgerät erhältliche) neue Therme ausgetauscht werden muss. Dazu muss dann noch der Kamin umgebaut werden (zusätzlich zu weiteren Installationsarbeiten). An diesem umgebauten Kamin darf dann keines der „alten“ Geräte der Nachbarn mehr angeschlossen bleiben! Also müssen auch diese erneuert werden! Das ist nicht nur mit hohen Kosten verbunden, sondern bedeutet auch vor allem in der Winterzeit eine mehrwöchige Periode, in der nicht geheizt werden kann!

Dazu kommen noch derzeit ungeklärte rechtliche Fragen, zB der Kostentragung und der Zustimmungserfordernisse für Umbauten. Die EU Verordnung gibt es bereits und wird gelten! Die Probleme müssen wieder einmal die Konsumenten lösen und bezahlen!

Mag. Christian Blohberger
Sachverständiger für Gebäudesicherheit
E-Mail
(aus KONSUMENT 9/2015)

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