Viele Unternehmen verlangen für Zahlscheine ein paar Euro. Diese Gebühr ist in Österreich verboten. Nun hat auch der Europäische Gerichtshof das Verbot bestätigt.
Lesen Sie das endgültige Ergebnis unserer Klage: OGH-Urteil: Zahlscheingebühr: Entgelte sind gesetzwidrig 7/2014
Fällige Rechnungen kann der Kunde in der Regel entweder per Überweisung oder durch eine automatische Einzugsermächtigung zahlen. Das Zahlungsdienstegesetz verbietet den Firmen seit 2009 Zusatzentgelte für jene Kunden, die die automatische Abbuchung ablehnen. Das Körberlgeld für den Erlagschein ist also nicht rechtens.
Klage gegen T-Mobile
Dennoch verlangen Unternehmen diese Entgelte bis heute. Dagegen haben wir vom Verein für Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag des Sozialministeriums geklagt. T-Mobile hatte dem Europäische Gerichtshof (EuGH) die Frage vorgelegt. Nun bestätigte der EuGH das österreichische Verbot. Zusätzliche Entgelte für die Zahlung per Zahlschein dürfen demnach gesetzlich untersagt werden. Rechtlich liegt der Ball nun wieder beim Obersten Gerichtshof (OGH).
Der Hintergrund des Rechtsstreits – es geht ums Geld: Unternehmen – insbesondere in der Telekommunikationsbranche – drängen auf Einzugsermächtigungen, weil sie sich eine Kostenersparnis erwarten. Besonders im Mahnwesen ist die Zuordnung bestimmter Zahlungen zu bestimmten Kunden aufwändig. Kunden dagegen wollen einen Überblick über ihre Zahlungen behalten. Viele lehnen es daher ab, Einzugsermächtigungen zu erteilen.
Unternehmen bestrafen Kunden mit Gebühr
Viele Unternehmen „bestrafen“ solche Kunden derzeit mit einem besonderen Entgelt für „Zahlscheinzahlung“ in der Höhe von einigen Euro pro Rechnung. Diese Praxis ist seit Inkrafttreten des Zahlungsdienstegesetzes (ZaDiG) am 1.11. 2009 verboten. Unternehmer dürfen einzelne Zahlungsmittel nicht mit besonderen Entgelten belasten.
Österreichische Gerichte haben diesen Umstand in einer Reihe von Urteilen bereits klar bestätigt. Nun ersuchte der OGH im Rahmen einer Klage des VKI gegen T-Mobile auch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um eine Einschätzung. Der EuGH prüfte, ob das österreichische Verbot mit der europäischen Richtlinie über Zahlungsdienste konform geht. Nun liegt die EuGH-Entscheidung vor – und fällt klar im Sinne des VKI aus: Ein generelles Verbot von Zusatzentgelten für Zahlungen per Zahlschein oder Onlinebanking ist demnach zulässig. Die österreichische Regelung ist also richtlinienkonform. Der Ball geht zurück an den Obersten Gerichtshof.
VKI plant Sammelaktion
Sollte nun auch der OGH die Zahlscheinentgelte für gesetzwidrig erklären, plant der VKI eine große Sammelaktion zur Rückholung der seit 1.11.2009 bezahlten Entgelte. „Jahrelanger Rechtsbruch darf sich nicht lohnen“, so VKI-Jurist Dr. Peter Kolba. „Die Unternehmer, die über Jahre hinweg gesetzwidrige Entgelte kassiert haben, müssen diese an ihre Kunden zurückgeben. Wir werden den Konsumenten bei der Durchsetzung ihrer Rechte helfen.“
Urteilsbegründung: Hier finden Sie die Stellungnahme des EuGH-Generalanwaltes zur Zahlscheingebühr