Unser "Pflege-Ratgeber" bereitet pflegende Angehörige auf alle Situationen vor, in denen man zunächst nicht weiterweiß. Etwa auf die Herausforderung, Beruf und Sterbebegleitung zu vereinbaren.
Rechtsanspruch
Arbeitnehmer haben einen Rechtsanspruch auf Herabsetzung bzw. Änderung der Normalarbeitszeit oder Freistellung zur Begleitung sterbender Angehöriger (Familienhospizkarenz). Während dieser Zeit gebührt Pflegekarenzgeld und der Arbeitnehmer ist kranken- sowie pensionsversichert. Die Herabsetzung der Arbeitszeit ist sowohl für Vollzeit- als auch für Teilzeitbeschäftigte möglich, wobei kein zeitliches Mindest- oder Höchstausmaß festgelegt ist. Eine Änderung der Normalarbeitszeit kann innerhalb der gesetzlichen Grenzen sowohl hinsichtlich der Zahl der Arbeitstage als auch hinsichtlich der Stundeneinteilung während eines Arbeitstages vorgenommen werden. Schließlich kann auch eine Kombination aus Herabsetzung und Änderung der Normalarbeitszeit gewählt werden.
Die Sterbebegleitung kann für eine Dauer von maximal drei Monaten beansprucht werden, eine Verlängerung auf insgesamt sechs Monate ist möglich. Sollte es erforderlich sein, kann die Sterbebegleitung auch an die Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit anschließen. Achtung: Im Gegensatz zur Sterbebegleitung gibt es auf Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit keinen Rechtsanspruch. Hier muss der Arbeitgeber zustimmen, was erfahrungsgemäß nicht immer der Fall ist.
Für wen?
Als nahe Angehörige gelten Ehegatten, eingetragene Partner, Lebensgefährten sowie jeweils deren Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder, Eltern, Adoptiv-, Stief- und Pflegeeltern, Großeltern, Enkelkinder, Geschwister, Schwiegereltern und Schwiegerkinder. Das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts ist nicht erforderlich. Es ist auch zulässig, dass mehrere Angehörige – sogar wenn sie im selben Betrieb tätig sind – die Karenz gleichzeitig in Anspruch nehmen.
Formalitäten
Der Arbeitnehmer muss die Inanspruchnahme der Sterbebegleitung dem Arbeitgeber schriftlich bekannt geben. Die Meldung muss spätestens fünf Arbeitstage vor dem beabsichtigten Antritt beim Arbeitgeber einlangen. In der Meldung muss die Maßnahme (Karenz, Hospizteilzeit, Änderung der Lage der Normalarbeitszeit) und deren Beginn und Dauer angeführt werden. Der Grund für die Maßnahme muss glaubhaft gemacht werden, beispielsweise durch eine schriftliche oder telefonische Bestätigung des Arztes, dass eine lebensbedrohliche Erkrankung besteht. Der Arbeitgeber hat aber nicht das Recht, detaillierte Befunde des nahen Angehörigen einzusehen. Ist der Arbeitgeber nicht einverstanden, muss er innerhalb von fünf Arbeitstagen ab Zugang der schriftlichen Bekanntgabe Klage beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht erheben. Das Gericht entscheidet unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse und der Interessen des Arbeitnehmers.