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Krank im Urlaub - Informationen zur Europäischen Versicherungskarte

  • Flugrettung und Heimtransport
  • chronische Krankheiten und Medikamentenkosten
  • privater Versicherungsschutz

Georg Mentschl (Bild: Ehrensberger)

    Mag. Georg Mentschl   
Leiter des Europäischen
Verbraucherzentrums
Österreich

Liebe Leserin, lieber Leser

Endlich bricht der lang ersehnte Urlaub an. Doch anstatt im Meer zu baden oder die Sehenswürdigkeiten des Reiselandes zu besichtigen, liegt man krank im Bett. Viele haben eine derartige Situation schon einmal erlebt. Die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK) soll dem Patienten zumindest innerhalb der EU sowie in den assoziierten Staaten Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweiz Zugang zum Gesundheitssystem bieten, bürokratischen Aufwand reduzieren und last, but not least auch dafür sorgen, dass die medizinische Betreuung im Ausland nicht zum unkalkulierbaren Risiko gerät.

Doch die Erfahrung zeigt, dass auch die EKVK nicht vor unliebsamen Überraschungen schützt. Damit Sie Ihren Urlaub unbeschwert genießen können und im Fall eines Falles auf der sicheren Seite sind, hat das beim Verein für Konsumenteninformation angesiedelte Europäische Verbraucherzentrum wichtige und nützliche Informationen rund um das Thema „Krank im Urlaub“ zusammengestellt. Denn der Europäische Binnenmarkt bietet viele Vorteile, die auch genutzt werden sollen. Das sieht auch die Generaldirektion für Gesundheit und Verbraucherschutz der Europäischen Kommission so, die diese Broschüre finanziell unterstützt.

Sollten Sie als Konsument dennoch Grund zur Beschwerde im europäischen Ausland haben, so bietet das Europäische Verbraucherzentrum rasche, kompetente und zuverlässige Hilfe an. Über Informationen zur medizinischen Versorgung im Ausland hinaus finden Sie auf unserer Website www.europakonsument.at zahlreiche nützliche Tipps und Informationen zum grenzüberschreitenden Konsumentenschutz.


Mit finazieller Unterstützung der Europäischen Kommission  

Funktionen der e-card

Eine Karte mit zwei Seiten

Die e-card ist kein Datenspeicher, sondern nur der Zugangsschlüssel zum System. Ihre Rückseite ersetzt den Auslandskrankenschein.

Seit 2005 ersetzt die e-card österreichweit den Krankenschein und soll in Zukunft auch Zusatzdienste wie die elektronische Überweisung oder e-Medikation ermöglichen. Obwohl inzwischen weitgehend akzeptiert, bestehen doch gewisse Unsicherheiten wegen des in die grüne Vorderseite der Karte integrierten Chips und der darauf gespeicherten Daten.

Schlüssel- und Bürgerkarte

Es handelt sich jedoch nur um Angaben zur Person des Karteninhabers, nämlich Name, Titel, Geschlecht, Sozialversicherungsnummer und Geburtsdatum. Informationen darüber, ob und bei welchem Krankenversicherungsträger Sie versichert sind, sowie eine eventuelle Rezeptgebührenbefreiung sind nicht auf der Karte, sondern in dewe-card-Systems gespeichert. Sie werden erst beim Einlesen der e-card in den Arztpraxen und den bereits am System teilnehmenden Krankenhäusern übermittelt. Wobei Ärzte und Spitäler eine zusätzliche Berechtigungskarte benötigen, um an diese Daten zu gelangen.

Die e-card ist somit kein Datenspeicher, sondern eine sogenannte Schlüsselkarte, durch die der Zugriff aufs System erst möglich wird. Das Speichern weiterer Daten auf der e-card ist zwar möglich, erfolgt aber nur, wenn Sie diese auf eigenen Wunsch auch als Bürgerkarte verwenden möchten. Durch die von Ihnen veranlasste Aktivierung wird die e-card zu einem amtlichen Ausweisdokument (Stichwort „elektronische Signatur“) für Behördenwege via Internet (Sozialversicherung, Finanzamt, Meldebehörde etc.). Informationen dazu finden Sie unter www.chipkarte.at.

Die e-card als Europäische Krankenversicherungskarte

Die e-card als Europäische Krankenversicherungskarte 

Uns interessiert hier die andere Seite der e-card, nämlich die in Blau gehaltene, standardisierte Rückseite mit der Bezeichnung „Europäische Krankenversicherungskarte“ (EKVK).

Sie ist der Ersatz für den Auslandskrankenschein (= Formular E111) und dient wie dieser zur Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen bei vorübergehenden Aufenthalten in EU-Mitgliedstaaten, EWR-Staaten und der Schweiz. Deshalb sollte die e-card immer in Ihrem Reisegepäck mit dabei sein.

Der dahinterstehende Gedanke ist, dass Sie im Urlaub wie auf Dienstreisen denselben Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem haben wie die Einwohner des jeweiligen Landes und der Aufenthalt nicht krank heitsbedingt abgebrochen werden muss.

Grundvoraussetzung ist jedoch, dass eine medizinische Notwendigkeit der Behandlung gegeben ist. Therapien, die sich ohne gesundheitliche Bedenken aufschieben lassen, müssen somit bis zur Rückkehr warten oder werden von der Krankenkasse wie der Besuch bei einem Wahlarzt gewertet und bestenfalls anteilig vergütet.

 E-Card Rückseite Österreichische Sozialversicherung

Pilotversuche zur Errichtung eines europaweiten elektronischen Systems laufen bereits, doch bis auf Weiteres enthält die EKVK lediglich die auf der Karte aufgedruckten Daten. Diese sind: akademischer Grad, Name, Geburtsdatum, persönliche Kennnummer (= Sozialversicherungsnummer), Kennnummer des Versicherungsträgers zum Ausstellungszeitpunkt (muss nicht identisch sein mit jenem, bei dem Sie aktuell versichert sind), Kennnummer der Karte sowie deren Ablaufdatum.

Das Ablaufdatum hängt mit der Dauer Ihrer Versicherungszeiten zusammen. Ist es erreicht, wird Ihnen bei bestehender Versicherung eine neue Karte zugesandt. Die EKVK muss vom Inhaber unterschrieben werden. Bei Kindern unter 14 Jahren kann das Feld frei bleiben oder mit der Unterschrift des begleitenden Erwachsenen versehen werden.

Sterne statt Daten

Möglicherweise sind auf Ihrer EKVK lediglich Sterne aufgedruckt. Dies ist der Fall, wenn Sie zum Ausstellungszeitpunkt nicht oder erst sehr kurz anspruchsberechtigt waren. Sollten Sie vor Reiseantritt noch keine neue Karte mit vollständigen Daten zugesandt bekommen haben, müssen Sie sich bei Ihrem Krankenversicherungsträger eine Ersatzbescheinigung für die EKVK ausstellen lassen.

   E-Card Rückseite Sterne Österreichische Sozialversicherung

Wo gilt die e-card?

Wo gilt die e-card? 

In folgenden Staaten ist die e-card als Auslandskrankenschein gültig:
 

  • Belgien
  • Bulgarien
  • Dänemark
  • Deutschland
  • Estland
  • Finnland
  • Frankreich
  • Griechenland
  • Großbritannien
  • Irland
  • Island
  • Italien
  • Lettland
  • Liechtenstein
  • Litauen
  • Luxemburg
  • Malta
  • Niederlande
  • Norwegen
  • Polen
  • Portugal
  • Rumänien
  • Schweden
  • Schweiz
  • Slowakei
  • Slowenien
  • Spanien
  • Tschechien
  • Ungarn
  • Zypern (griechischer Teil)

 

Auslandsbetreuungsschein

Mit Bosnien-Herzegowina, Kroatien, Mazedonien, Montenegro, Serbien und der Türkei bestehen bilaterale Abkommen. Für diese Länder müssen Sie sich rechtzeitig einen Auslandsbetreuungsschein besorgen. Erwerbstätige erhalten diesen beim Arbeitgeber, andere Personengruppen persönlich oder online beim jeweiligen Krankenversicherungsträger (www.sozialversicherung.at).

Im Bedarfsfall müssen Sie den Auslandsbetreuungsschein bei der für den Urlaubsort zuständigen ausländischen Krankenkasse oder Behörde gegen einen dort gültigen Behandlungsschein eintauschen. In allen bisher nicht genannten Staaten müssen Sie die medizinische Behandlung zunächst an Ort und Stelle bezahlen.

Lassen Sie sich eine detaillierte und saldierte Rechnung ausstellen, das heißt, es sollte vor allem nachvollziehbar sein, welche Behandlung durchgeführt wurde und dass der angegebene Betrag an Ort und Stelle entrichtet worden ist.

Die Rechnung kann dann zu Hause beim Krankenversicherungsträger eingereicht werden. Die Kostenvergütung erfolgt nach den österreichischen Tarifen, wodurch nicht auszuschließen ist, dass ein gewisser Differenzbetrag vom Versicherten selber getragen werden muss. Der Abschluss einer zusätzlichen privaten Reisekrankenversicherung ist deshalb ratsam.

Verwenden der e-card im Ausland

Verwenden der e-card im Ausland 

Müssen Sie in einem der am EKVK-System teilnehmenden Staaten die Hilfe eines Arztes oder Krankenhauses in Anspruch nehmen, dann sollten Sie zur Vermeidung von Missverständnissen Ihre Karte immer so  früh wie möglich vorweisen. Vertragsärzte und -krankenanstalten sind aufgrund internationaler Vereinbarungen dazu verpflichtet, Ihre EKVK zu akzeptieren und Sie wie einen einheimischen Patienten zu behandeln. Sollte es bezüglich der Akzeptanz der Karte Unklarheiten geben, so finden Sie auf der grünen Vorderseite die Telefonnummer der Servicehotline der österreichischen Sozialversicherungsträger abgedruckt.

Arzt erst bezahlen

Anders liegt der Fall, wenn Sie an einen Arzt oder ein Spital geraten, die keinen Vertrag mit der lokalen Sozialversicherung haben. Dies ist oft auch bei Hotelärzten gegeben. In einem solchen Fall ist die Vorgangsweise analog zum Besuch eines Wahlarztes oder eines Privatspitals in Österreich. Hier bezahlen Sie vorerst selbst und reichen nach Ihrer Heimkehr zwecks Rückerstattung (auf Basis der österreichischen Tarife) die Rechnung bei Ihrem Krankenversicherungsträger ein. Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger empfiehlt in diesem Zusammenhang ausdrücklich den Abschluss einer privaten Reisekrankenversicherung, weil die Ersatzleistungen der Krankenkassen aufgrund der von Land zu Land unterschiedlichen Leistungsbewertungen nicht immer kostendeckend sind.

Geplante Behandlung im Ausland

Neben der Hilfe im Akutfall ist in teilnehmenden Staaten auch eine geplante medizinische Behandlung bei einem Arzt oder in einem Spital möglich. Beim Besuch eines Arztes ist es zwar nicht verpflichtend, aber doch ratsam, zuvor die Genehmigung Ihres Krankenversicherungs- trägers einzuholen. Der Unterschied: Die Genehmigung ist zugleich die Garantie für die volle Kostenübernahme. Andernfalls wird die Sache wie der Besuch bei einem Wahlarzt nach dem österreichischen Tarifschema behandelt. Handelt es sich um ein ausländisches Krankenhaus, dann ist die Genehmigung seitens des Krankenversicherungsträgers unerlässlich!

Nur bei positivem Bescheid werden die entstandenen Kosten zwischen den beteiligten Sozialversicherungen abgerechnet. Beachten Sie dazu: Eine Behandlung im Ausland kann von Ihrer Krankenversicherung grundsätzlich nur dann genehmigt werden, wenn sie auch in Österreich vom Gesetz als medizinische Behandlung anerkannt wird.

Privatärzte, Heimtransport, Medikamentenkosten

Wenn die e-card nicht akzeptiert wird 

Grundsätzlich sollten Vertragsärzte und -krankenhäuser in den Staaten, die in das EKVK-System integriert sind, die Karte akzeptieren. Doch in der Praxis ist dies häufig leider nicht der Fall. Untersuchungen deutscher Krankenkassen zeigen etwa, dass jeder 13. Patient im Urlaub eine Privatrechnung ausgestellt bekommt. Probleme ergeben sich vor allem abseits der Touristenzentren, wenn beispielsweise ein Arzt aus Unwissenheit die Annahme der Karte verweigert und auf Barzahlung besteht. Dann müssen Sie so wie in Drittländern eine detaillierte Rechnung verlangen und diese zu Hause bei Ihrem Krankenversicherungsträger einreichen. Auch in einem solchen Fall sind verbleibende Differenzkosten nicht auszuschließen, weshalb zur Deckung der Restkosten, die beträchtlich ausfallen können, der Abschluss einer zusätzlichen Reisekrankenversicherung sinnvoll ist.

Heimtransport nicht gedeckt

Der Versicherungsschutz der EKVK umfasst die medizinische Behandlung und den allfälligen Transport in ein Krankenhaus des Aufenthaltslandes (Vergütung nach den österreichischen Tarifen!). Nicht übernommen werden hingegen die Kosten für einen Verlegungstransport in ein anderes Krankenhaus des Aufenthaltslandes sowie für einen Krankenrücktransport ins Heimatland. Diese können nur durch eine private Versicherung abgedeckt werden.

Medikamentenkosten

Im Gültigkeitsbereich der EKVK ist die Regelung betreffend die Medikamentenkosten vergleichbar mit der Situation in Österreich. Stellt Ihnen ein Vertragsarzt ein Rezept aus, können Sie dieses in der Apotheke einlösen und bezahlen die örtliche Rezeptgebühr. Stammt das Rezept von einem Privatarzt, dann können Sie die Medikamentenkosten durch Vorlage der Rechnung nachträglich von Ihrem Krankenversicherungsträger rückfordern (Vergütung nach den hier gültigen Tarifen). Die Kosten für Medikamente, die Sie ohne Rezept kaufen, müssen Sie so wie zu Hause selbst tragen.

Flugrettung und Notruf 112

Problemfall Flugrettung 

Bei schweren Verkehrs- und Arbeitsunfällen, aber besonders auch bei Sportunfällen in unwegsamem Gelände bringt der Einsatz von Rettungshubschraubern einen wertvollen Zeitgewinn. Dies gilt fürs Inland genauso wie fürs Ausland, aber in beiden Fällen ist die rechtliche und somit auch die finanzielle Situation für die Verunglückten oft nicht eindeutig geklärt. Aufgrund der Zunahme von Hubschraubereinsätzen steigt auch die Zahl jener Betroffenen, die sich nachträglich mit hohen Forderungen vonseiten des Flugrettungsunternehmens konfrontiert sehen, weil die Krankenversicherungsträger die Kosten nicht oder nur teilweise übernehmen.

Die derzeitige Regelung sieht vor, dass im Nachhinein – auf Basis einer ärztlichen Bestätigung – die tatsächliche medizinische Notwendigkeit (bestehende Lebensgefahr, hohes Risiko bei anderen Transportarten) des Hubschraubereinsatzes festgestellt wird. War diese nicht gegeben, dann bezahlt nicht die Krankenkasse den Lufttransport, sondern z.B. bei Verkehrsunfällen die Haftpflichtversicherung des Schuldigen, eine private Zusatzversicherung oder eben der Betroffene selbst. Wobei zusätzlich zwischen Einsätzen an Orten, die auch mit dem Rettungsauto erreichbar wären, und solchen in alpinem Gelände bei Ausübung von Sport und Touristik unterschieden wird. Letztere gehen grundsätzlich auf Kosten des Unfallopfers.

Nur in wenigen Ausnahmefällen (z.B. schweres Schädel-Hirn-Trauma) übernimmt die Krankenkasse laut Mustersatzungen des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger eine Kostenpauschale. Die Differenz kann immer noch mehrere Tausend Euro betragen, denn die Transportkosten sind eine Sache, die bei Alpinunfällen oft hinzukommenden immensen Bergekosten eine andere. Bei Hubschraubereinsätzen im Ausland muss man von einer ähnlichen Situation ausgehen, wobei berechtigte Forderungen gemäß den österreichischen Tarifen abgegolten werden und die Abdeckung aller Kosten somit nicht garantiert werden kann. Eine private Zusatzversicherung für allfällige Berge- und Transportkosten ist sehr empfehlenswert.

Notruf 112

Seit Dezember 2008 erreichen die Bürger der EU-Staaten aus allen Fest- und Mobilfunknetzen (auch ohne SIM-Karte oder Guthaben) europaweit die Notrufdienste unter der einheitlichen, kostenlosen Rufnummer 112 (www.eena.org). Üblicherweise ergänzt der Notruf 112 die nationalen Notrufnummern (in Österreich 122, 133 und 144), in einigen Ländern wurde 112 mittlerweile zur nationalen Notrufnummer aufgewertet. Ausgebaut wird auch die Mehrsprachigkeit der Notrufzentralen, sodass sprachliche Hindernisse zunehmend weniger werden.

Reisevorbereitung

Schwangerschaft und chronische Krankheiten 

Die EKVK deckt bei vorübergehenden Auslandsaufenthalten sowohl notwendige Behandlungen für Schwangere (bis hin zur Entbindung) als auch für Menschen mit chronischen Krankheiten wie Asthma oder Diabetes.

Falls Sie regelmäßig eine spezielle medizinische Kontrolle benötigen, ist es jedoch ratsam, die vor Ort vorhandenen Möglichkeiten bereits vor Reiseantritt abzuklären und sich mit dem eigenen Krankenversicherungsträger abzusprechen. Wünschen Sie eine Entbindung im Ausland, dann benötigen Sie gleichfalls die vorherige Genehmigung vonseiten Ihres Krankenversicherungsträgers.

Sprachbarrieren und Hilfe im europäischen Ausland

Wenn die gegenseitigen Sprachkenntnisse nicht ausreichen, um dem Arzt verständlich zu machen, dass Sie eine Behandlung auf Basis des EKVK-Systems wünschen, kann es schwierig werden. Hier kann ein Service des Europäischen Verbraucherzentrums Deutschland in Kiel hilfreich sein. Unter der Internetadresse www.ecc-kiel.de/e-card fanden Sie in allen Sprachen der betroffenen Staaten ein Informationsblatt, das unter anderem folgenden Satz enthält: „Ich möchte gern eine Behandlung im Rahmen des öffentlichen Gesundheitssystems.“ Es ist sinnvoll, dieses Informationsblatt auszudrucken und auf die Reise mitzunehmen.

Auch der Hauptverband der Sozialversicherungsträger hat angekündigt, in seiner demnächst neu aufgelegten e-card- Broschüre Übersetzungshilfen abzudrucken. Treten Probleme vor Ort auf, können Sie auch bei unseren europäischen Partnern Rat und Hilfe erwarten. Die Kontaktadressen aller Verbraucherzentren in den EU-Länder finden Sie im Internet unter European Consumer Center Network.

Private Reiseversicherungen

Privater Versicherungsschutz im In- und Ausland

Eine Versicherung für die Dauer der Reise ist anzuraten. Überlegenswert ist aber auch die langfristige Absicherung von Berge- und Transportkosten im Inland.
 

Die Möglichkeiten zum Abschluss einer privaten Reisekrankenversicherung, die allfällige Zusatz- oder Differenzkosten trägt, sind vielfältig und werden nicht nur von Versicherungsunternehmen angeboten. Ebenso unterschiedlich sind dabei Umfang, Geltungsbereich, Geltungsdauer, Deckungssummen und Kosten, weshalb Sie rechtzeitig Informationen einholen und Vergleiche anstellen sollten.

Achten Sie dabei genau auf die Versicherungsklauseln! Chronische, bereits bei Reiseantritt bestehende Krankheiten oder risikoreiche Sportarten, wie etwa Drachenfliegen, sind oft dezidiert ausgenommen oder nur eingeschränkt mitversichert. Auch sollten Sie im Vorfeld abklären, welche Bereiche durch einen möglicherweise schon bestehenden Versicherungsschutz (z.B. über eine Clubmitgliedschaft) ohnehin abgedeckt sind.

Bedenken Sie weiters individuelle Bedürfnisse wie z.B. die Übernahme von Übernachtungskosten für einen Elternteil, wenn ein Kind stationär im Krankenhaus aufgenommen wird, oder ganz wichtig: eine private Haftpflichtversicherung mit weltweiter Gültigkeit. Angesichts der allgemeinen Flugrettungskosten-Problematik – und speziell bei Sportund Freizeitunfällen – sollten Sie (eventuell zusätzlich) eine ganzjährige Absicherung für solche unerwarteten Ausgaben ins Auge fassen.

Versicherungsunternehmen

Viele Versicherungsunternehmen haben diverse Reise(kranken)versicherungspakete im Angebot. Meist beschränkt sich der Versicherungsschutz auf den Aufenthalt im Ausland und gilt nicht für Österreich (allgemeine Informationen beim Versicherungsverband Österreich, konkrete Auskünfte bei den einzelnen Versicherungsunternehmen).

Auf Reiseversicherungen spezialisiert sind zum Beispiel die Europäischen Reiseversicherung AG oder die Mondial Assistance International AG. Hier kann neben dem klassischen Auslands- Reiseschutz auch ein spezielles Österreich-Paket für alle, die in der Heimat Urlaub machen, abgeschlossen werden. Die beiden Unternehmen arbeiten oft mit Reiseveranstaltern zusammen und bieten in den Katalogen Versicherungspakete für Pauschalreisende an.

Versicherung im Club

ARBÖ und ÖAMTC

Der Sicherheits-Pass und der Freizeit- Sicherheits-Pass des ARBÖ bzw. der Schutzbrief des ÖAMTC sind ganzjährig gültige Zusatzangebote für Clubmitglieder und deren Familien, auch wenn sie nicht mit dem eigenen Pkw unterwegs sind und unabhängig davon, ob sie gemeinsam oder getrennt reisen. Inkludiert sind unter anderem Hubschrauberbergungen und Krankenrücktransporte, wobei viele der Vorteile auch bei Inlandsaufenthalten in Anspruch genommen werden können. Darüber noch hinausgehender Schutz – z.B. für Fernreisen – ist über den jeweiligen Reiseservice der beiden Autofahrerclubs erhältlich (www.arboe.at, www.oeamtc.at).

Kreditkarten

Die in Österreich am weitesten verbreiteten Kreditkarten MasterCard und Visa gibt es sowohl mit als auch ohne Reise(kranken)versicherungsschutz. Besonders preisgünstige bzw. kostenlose Kreditkarten, die oft Bestandteile von Girokonto-Paketen sind, verfügen in der Regel über keinen Versicherungsschutz. Aber auch wenn Sie eine Karte mit Versicherungsschutz haben, sollten Sie ein paar Dinge beachten, denn es gibt eine Vielzahl von Ausnahmen!

So gibt es Leistungen, die nur dann gewährt werden, wenn die Karte zwei bzw. drei Monate vor Eintritt des Versicherungsfalls zu Zahlungszwecken verwendet wurde. Die größtmögliche Absicherung haben Sie dann, wenn Sie die Reise selbst mit der Kreditkarte bezahlt haben.

Bestimmte Versicherungsleistungen gelten nur bei Auslandsreisen, andere sind auch im Inland bzw. bei Verlassen des Wohn- oder Zweitwohnsitzes gültig. Eine wichtige Frage ist auch, ob Partner und Kinder des Kartenbesitzers mitversichert sind. Dies ist ebenfalls je nach Karte und Versicherungspaket unterschiedlich. Zu beachten ist auch, wie lange die Reise maximal dauern darf, damit der Versicherungsschutz nicht erlischt. Prüfen Sie deshalb genau, welchen Schutz Ihre Karte bietet, und lesen Sie die Unterlagen durch.

Diverse Clubmitgliedschaften

Die günstigste Alternative für eine reine Bergekostenversicherung ist die Bezahlung eines Förderbeitrags an den Österreichischer Bergrettungsdienst. Für jährlich 22 Euro sind Such- und Bergekosten für die ganze Familie bis zu einem Betrag von 15.000 Euro gedeckt. Nicht enthalten sind allfällige Rückholkosten aus dem Ausland. Achtung, bei diesem Angebot handelt es sich nicht um eine Freizeit-Unfallversicherung.

Vergleichsweise preisgünstigen Unfallschutz für alle Sportarten weltweit (inklusive Bergung und Rückholung) gibt es auch für Mitglieder des Österreichischen Skiverbandes in Kooperation mit einem Versicherungsunternehmen. Der Versicherungsschutz besteht weltweit allerdings nur bei der nicht berufsmäßigen und unentgeltlichen Ausübung sämtlicher Sportarten, ausgenommen Flug- oder Motorsport. Nicht versichert sind Unfälle aus dem sonstigen Freizeitbereich (z.B. im Haushalt oder bei der Benutzung von Kraftfahrzeugen) sowie aus dem Schulbereich (ausgenommen während Wintersportwochen).

Eine Mitgliedschaft im Oesterreichischen Alpenverein  (Jahresbeitrag 48,50 Euro) oder bei den Naturfreunden Österreich (Jahresbeitrag 39,50 Euro) beinhaltet jeweils ein über die reinen Bergekosten (Deckung bis 22.000 Euro) hinausgehendes Versicherungspaket. Auch der Österreichische Touristenklub hat eine Versicherung von Freizeitunfällen im Angebot.

Studieren oder arbeiten im Ausland

 Studieren oder arbeiten im Ausland

Die EKVK ersetzt auch das frühere Formular E128 für Studenten und „entsandte Arbeitskräfte“ („posted workers“), die sich über einen längeren, aber befristeten Zeitraum in den betreffenden Staaten aufhalten und weder dort ihren Hauptwohnsitz haben noch aufgrund einer Erwerbstätigkeit dort versichert sind. In beiden Fällen ist es empfehlenswert, vor der Abreise ins Ausland mit dem heimischen Krankenversicherungsträger Rücksprache zu halten, zumal es diverse Fristen gibt, die zu beachten sind.

Für Auslandssemester in einem Staat, der nicht am EKVK-System teilnimmt, ist eine Zusatzversicherung dringend anzuraten; unter anderem auch deshalb, weil bestimmte Behandlungskosten in einigen Ländern (z.B. USA) weit über den österreichischen liegen und sich somit auch bei nachträglicher Einreichung der Rechnung ein hoher Differenzbetrag ergeben kann, den Sie selbst tragen müssen.



Mit finazieller Unterstützung der Europäischen Kommission 

Impressum
Erschienen als Beilage zu „Konsument“ 6/2009. Alle Rechte vorbehalten.
Herausgeber und Medieninhaber: Verein für Konsumenteninformation Mariahilfer Straße 81, 1060 Wien
ZVR-Zahl: 389759993
Autor: Mag. Gernot Schönfeldinger
Grafische Gestaltung: Anni Bauer:
Druck: Leykam Druck GmbH & Co KG, 7201 Neudörfl
Verlags- und Herstellungsort: Wien

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