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Impfschäden - Rechtzeitig melden

Leserbrief zu Konsument 10/2001

Als Obmann des Schutzvereins für Impfgeschädigte in Österreich und Vater eines Impfopfers erlaube ich mir, Sie auf einen Fehler hinzuweisen. Ihre Anmerkung „eine Verjährung von Impfschäden gibt es nicht“ ist falsch. Der § 4 des Impfschadengesetzes lautet folgend: „Der Anspruch auf Entschädigung für einen Impfschaden ist binnen drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Schaden dem Geschädigten bekannt wurde, geltend zu machen. Ist dem Geschädigten der Schaden nicht bekannt geworden, so erlischt der Anspruch auf Entschädigung 30 Jahre nach der Vornahme der die Schädigung verursachenden Impfung.“ Durch Ihre Ausführungen könnte der Eindruck erweckt werden, dass alles zur Zufriedenheit der Impfopfer geregelt wäre. Unser Verein kämpft bereits seit acht Jahren, um eine gerechte Entschädigung für die Impfopfer zu erreichen.

Leonhard Prossliner,
Obmann Schutzverein für Impfgeschädigte in Österreich, Hertzstraße 23, 4020 Linz

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Impffolgen innerhalb von drei Jahren auffallen müssen. Unsere Darstellung bezieht sich auf diesen Normalfall. Ärzten wie Eltern ist dringend anzuraten, Anspruch auf Entschädigung innerhalb dieses Zeitraums anzumelden. Für Impffolgen wird dann Schadenersatz lebenslang zuerkannt.

Die Redaktion

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