Als Obmann des Schutzvereins für Impfgeschädigte in
Österreich und Vater eines Impfopfers erlaube ich mir, Sie auf einen Fehler
hinzuweisen. Ihre Anmerkung „eine Verjährung von Impfschäden gibt es nicht“ ist
falsch. Der § 4 des Impfschadengesetzes lautet folgend: „Der Anspruch auf
Entschädigung für einen Impfschaden ist binnen drei Jahren von dem Zeitpunkt an,
in welchem der Schaden dem Geschädigten bekannt wurde, geltend zu machen. Ist
dem Geschädigten der Schaden nicht bekannt geworden, so erlischt der Anspruch
auf Entschädigung 30 Jahre nach der Vornahme der die Schädigung verursachenden
Impfung.“ Durch Ihre Ausführungen könnte der Eindruck erweckt werden, dass alles
zur Zufriedenheit der Impfopfer geregelt wäre. Unser Verein kämpft bereits seit
acht Jahren, um eine gerechte Entschädigung für die Impfopfer zu
erreichen.
Leonhard Prossliner,
Obmann Schutzverein für
Impfgeschädigte in Österreich, Hertzstraße 23, 4020 Linz
Der
Gesetzgeber geht davon aus, dass Impffolgen innerhalb von drei Jahren auffallen
müssen. Unsere Darstellung bezieht sich auf diesen Normalfall. Ärzten wie Eltern
ist dringend anzuraten, Anspruch auf Entschädigung innerhalb dieses Zeitraums
anzumelden. Für Impffolgen wird dann Schadenersatz lebenslang
zuerkannt.
Die Redaktion
Impfschäden - Rechtzeitig melden