Diese Verpflichtung etwas Gefundenes abzugeben besteht nicht, wenn der Wert des gefundenen Gegenstandes weniger als zehn Euro beträgt – außer wenn erkennbar ist, dass die Wiedererlangung für den Verlustträger von erheblicher Bedeutung ist, wie bei Schlüsseln oder Ausweispapieren.
Verlorenes: 10 und 5 Prozent
Dem Finder gebührt Finderlohn, und zwar 10 Prozent des Wertes. Bei einem Wert von mehr als 2000 Euro gebührt ein Finderlohn von 200 Euro (10 Prozent) plus 5 Prozent des darüber hinausgehenden Wertbetrages. Handelt es sich bei der Uhr also um eine Rolex im Wert von 4000 Euro, kann der Finder mit 300 Euro rechnen.
Vergessenes: 5 und 2,5 Prozent
Zu unterscheiden von verlorenen Gegenständen sind vergessene Dinge. Das sind Dinge, die nicht an einem öffentlichen Ort, sondern in fremdem Gewahrsam (zum Beispiel in einer Arztordination oder einem Kaufhaus) liegen bleiben. Auch hier darf ein ehrlicher Finder mit einer Belohnung rechnen, allerdings nur mit 5 Prozent des Wertes; bei über 2000 Euro hinausgehenden Beträgen sind es 2,5 Prozent. Sowohl bei verlorenen wie auch bei vergessen Dingen erlangt der Finder nach einem Jahr das Eigentumsrecht, wenn sich der Verlustträger bis dahin nicht gemeldet hat.